{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_539-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"4 StR 539/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 539/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 18. Oktober 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Hiergegen wendet sich \n\nder Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg. \n\nDas Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die bisher \n\ngetroffenen Feststellungen für die Annahme des Landgerichts, der Beschuldig-\n\nte habe im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) eine - im Urteil nicht \n\nbezeichnete - \"tatbestandsmäßige und rechtswidrige Straftat\" begangen \n\n(UA 17), keine genügende Grundlage bilden. Nach den Feststellungen schloß \n\nder - an einer paranoiden Psychose leidende - Beschuldigte im März 2002 mit \n\ndem Juwelier D. \"unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ... \n\neinen Werk- und Kaufvertrag über diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis \n\nvon 22.661,66 Euro ab\" (UA 11). Vereinbarungsgemäß sollte der Schmuck am \n\n10. April 2002 von dem Beschuldigten abgeholt und bezahlt werden. Der Juwe-\n\nlier nahm ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro auf, um seinerseits die Ware \n\nbei einem Händler bestellen zu können. Der Beschuldigte kam seiner Zusage, \n\ndie Ware abzuholen und zu bezahlen nicht nach. Vielmehr vertröstete er den \n\nJuwelier mehrfach und erfand immer wieder neue Gründe, weshalb sich die \n\nAbholung und Bezahlung der Ware verzögere. Schließlich erwirkte der Juwe-\n\nlier im Juni 2003 gegen den Beschuldigten ein Versäumnisurteil, in dem dieser \n\nzur Zahlung \"Zug um Zug gegen Übergabe der Schmuckstücke\" verurteilt wur-\n\nde. \n\nErsichtlich sieht das Landgericht in dem Verhalten des Beschuldigten \n\neinen tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Betrug im Sinne des § 263 \n\nAbs. 1 StGB. Dies begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDie Annahme eines vollendeten (Eingehungs-)Betrugs durch Abschluß \n\ndes Vertrages scheidet hier schon deshalb aus, weil der Juwelier zur Lieferung \n\ndes von dem Beschuldigten bestellten Schmucks nur Zug um Zug gegen Be-\n\nzahlung verpflichtet war. In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluß regel-\n\nmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung (st. Rspr.; BGH StV \n\n1999, 24; wistra 2001, 423 m.w.N.). Die hier dem Juwelier entstandenen Ver-\n\nmögenseinbußen sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil \n\nes insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und ange-\n\nstrebtem Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH StV 1999, 24; BGHR StGB § 263 \n\nAbs. 1 Vermögensschaden 46). \n\nDie getroffenen Feststellungen belegen aber auch einen durch den Be-\n\nschuldigten begangenen versuchten Betrug nicht. Dieser käme nur dann in Be-\n\ntracht, wenn der Beschuldigte davon ausging, er werde den bei dem Juwelier \n\nbestellten Schmuck auch ohne Bezahlung ausgehändigt erhalten (vgl. BGH \n\naaO). Dafür bieten die bisher getroffenen Feststellungen jedoch keinen genü-\n\ngenden Anhalt. Vielmehr hat der Beschuldigte nach den Angaben des Juwe-\n\nliers bei den wiederholten Versuchen, ihn zu vertrösten, ihn dazu bewegen wol-\n\nlen, \"die Ware für ihn vorzuhalten\", und habe der Beschuldigte auch im übrigen \n\nzugesagt, den Schmuck \"zu bezahlen und abzuholen\" (UA 14). \n\nDa die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus nach § 63 StGB eine rechtswidrige Anlaßtat voraussetzt, nötigt der auf-\n\ngezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_539-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/4-str-539-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_539-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_539-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/4-str-539-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_539-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:19.021131+00:00"}}