{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_532-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"4 StR 532/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 532/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 21. Juni 2004 in den \n\nAussprüchen über \n\na) \n\ndie im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängte Einzel-\n\nstrafe, \n\nb) \n\ndie Gesamtstrafe sowie \n\nc) \n\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer \n\nzuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen, erpresserischen Menschenraubes und Verbreitung pornographischer \n\nSchriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner \n\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zum \n\nRechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch sowie zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis \n\n3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-\n\ndeckt. \n\n2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht bestehen \n\nbleiben. \n\na) Zur Aufhebung führt in erster Linie, daß die Schuldfähigkeitsbeurtei-\n\nlung im angefochtenen Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet \n\nund deshalb keine geeignete Grundlage für die Anordnung der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bildet. \n\nDie Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei solchen \n\nPersonen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte \n\nSchuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und \n\nnicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgeru-\n\nfen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen \n\nhat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. \n\nb) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit den Ausführungen des \n\ngehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denen zufolge die \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Sexualdelikten aufgrund einer \n\n\"kombinierte(n) Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen, schi-\n\nzoiden und dissozialen Anteilen (ICD 10 - F 61.0) sowie eine(r) kombinierte(n) \n\nStörung schulischer Fertigkeiten (ICD 10 - F 81.3)\" erheblich im Sinne des § 21 \n\nStGB vermindert gewesen sei. \"Die sich bereits in der Jugend angedeutete \n\nStörung habe sich im Erwachsenenalter manifestiert. Es bestehe ein Leidens-\n\ndruck und es sei zu Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungs-\n\nfähigkeit gekommen. Die sexuelle Identität sei brüchig. Der Angeklagte besitze \n\nnur eine geringe Frustrationstoleranz, empfinde nur begrenzt Schuld und sei \n\nkaum in der Lage, aus negativen sozialen Erfahrungen zu lernen (...). Insbe-\n\nsondere bestünden schwere sozio-strukturelle Einbußen im Lebenslängsschnitt \n\nund im unmittelbaren Tatvorfeld und eine ausgeprägte Deformierung des indi-\n\nviduellen Wertgefüges. Die erhebliche psycho-pathologische Beeinträchtigung \n\nim Sinne des § 21 StGB ergebe sich bei den Sexualstraftaten daraus, daß sie \n\neiner eingeschliffenen Verhaltensschablone entsprächen. Es bestehe eine ab-\n\nnehmende Befriedigung bei den Taten, jedoch eine zunehmende Frequenz, \n\neine gedankliche Einengung und Erinnerung an die Taten und ein Ausbau des \n\nRaffinements\" (UA 23/24). \n\nc) Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-\n\ngen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfer-\n\ntigen. Zwar können auch nicht-pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine \n\nUnterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaf-\n\nten seelischen Störungen entsprechen (BGHSt aaO S. 28). Die Diagnose einer \n\nwie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genom-\n\nmen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. \n\nBGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersön-\n\nlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des \n\nTäters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhaf-\n\nte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemä-\n\nßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; \n\nBGHR StGB § 63 Zustand 25, 34). \n\nDiesen Anforderungen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom \n\n21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 39, \n\nzum Abdruck in BGHSt 49, 45 bestimmt) genügen die Urteilsgründe nicht. \n\nd) Die Ausführungen der Jugendschutzkammer zur Persönlichkeitsstö-\n\nrung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tra-\n\ngenden sachlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zu-\n\nverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheb-\n\nlich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher erreicht hat (vgl. zu den Schwie-\n\nrigkeiten dieser Einordnung Senatsbeschluß NZV 2000, 213, 214 m. Nachw. \n\naus dem psychiatrischen Schrifttum). Hinzu kommt, daß es sich bei der von \n\ndem Sachverständigen auch angenommenen \"kombinierten Störung schuli-\n\nscher Fertigkeiten\" ohnehin um eine \"schlecht definierte, unzureichend konzep-\n\ntualisierte Restkategorie\" handelt (Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., ICD - 10 \n\nKapitel V (F), 5. Aufl. S. 278 f.). Zudem bewertet das im Urteil wiedergegebene \n\nGutachten des Sachverständigen das Verhalten des Angeklagten auch nicht \n\nauf den Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 \n\nStGB hat aber stets in bezug auf eine bestimmte Tat (\"bei Begehung der Tat\", \n\n§§ 20, 21 StGB) zu erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 21 seelische Ab-\n\nartigkeit 4; ferner BGH, Urteil vom 20. August 2003 - 2 StR 166/03). Dieser \n\nMangel begründet hier zumal deshalb Bedenken, weil das Landgericht einer-\n\nseits eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur für die Sexualdelikte \n\n(Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) annimmt, obwohl der Sachverständige das \n\nVorliegen einer Störung der Sexualpräferenz (Paraphilie im engeren Sinne) \n\ngerade nicht eindeutig zu diagnostizieren vermochte, er vielmehr lediglich die \n\n\"Befürchtung\" einer \"zwanghaften Sucht nach sexuellen Gelegenheiten bei \n\nwillkürlicher Opferwahl\" hegt (vgl. UA 23, 30). Dies stellt zumindest die sichere \n\nAnnahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der diagnostizier-\n\nten Störung und der Sexualdelinquenz in Frage. \n\ne) Die Feststellungen ergeben darüber hinaus auch den für eine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andau-\n\nernden Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit nicht hinreichend. \n\nDaß die bei dem Angeklagten im Erwachsenenalter zutage getretene Störung \n\nsich \"bereits in der Jugend angedeutet\" habe (UA 23), ist nicht durch Tatsa-\n\nchen belegt. Zudem ist diese Annahme - jedenfalls soweit es die jetzige psych-\n\niatrische Diagnose betrifft - nicht ohne weiteres vereinbar mit den Erkenntnis-\n\nsen aus dem früheren Verfahren, in dem für die dort abgeurteilte erste Sexual-\n\nstraftat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer \n\nvöllig anderen Diagnose, nämlich einer \"damals bestehenden, den Grad eines \n\nSchwachsinns erreichenden Intelligenzminderung im Zusammenwirken mit ei-\n\nner leichten Retardierung (der) Gesamtpersönlichkeit\" angenommen, für die \n\ndort abgeurteilte weitere Sexualstraftat wegen eines zwischenzeitlich stattge-\n\nfundenen \"Nachreifungsprozesses\" jedoch die volle Schuldfähigkeit bejaht wur-\n\nde (UA 6). \n\n3. Die Schuldfähigkeitsbeurteilung bedarf deshalb insgesamt neuer Prü-\n\nfung. Es wird sich empfehlen, dazu einen weiteren Sachverständigen hinzuzu-\n\nziehen. Dabei darf sich der Tatrichter nicht einfach der Bewertung des Sach-\n\nverständigen anschließen, ohne diese kritisch zu hinterfragen (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; speziell \n\nzu den Anforderungen an die Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Sexualdelikten \n\naus psychiatrischer Sicht Mauthe DRiZ 1999, 262 ff.). \n\nDie Mängel der Schuldfähigkeitsbeurteilung im angefochtenen Urteil ent-\n\nziehen dem Maßregelausspruch nach § 63 die Grundlage. Über diesen ist ins-\n\ngesamt neu zu befinden. Darüber hinaus hebt der Senat auch die im Fall II. 4 \n\nder Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe auf. \n\nDas Landgericht hat hinsichtlich dieser Tat des erpresserischen Menschen-\n\nraubs - auch insoweit dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - eine \n\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint. Der neue Tat-\n\nrichter muß aber angesichts der - wie aufgezeigt - gebotenen umfassenden \n\nneuen Beurteilung der Schuldfähigkeit Gelegenheit haben, über diese Frage \n\nwiderspruchsfrei hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Straftaten zu \n\nbefinden. Dagegen können die in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe ver-\n\nhängten Einzelstrafen bestehen bleiben, denn der Angeklagte ist nicht dadurch \n\nbeschwert, daß das Landgericht insoweit bei der Strafbemessung das Vorlie-\n\ngen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Die Aufhebung der Ein-\n\nzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstra-\n\nfenausspruchs nach sich. Auch über die - angesichts der besonderen, auch \n\ndas Verhalten der Geschädigten berücksichtigenden Umstände auffallend \n\nhohe - Gesamtstrafe ist deshalb neu zu befinden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/4-str-532-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/4-str-532-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_532-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:54.463179+00:00"}}