{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_516-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"4 StR 516/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 516/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 30. Juli 2004 mit den Feststel-\n\nlungen, mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatge-\n\nschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, auf-\n\ngehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer \n\nBrandstiftung (II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die \n\nMaßregel. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und ver-\n\nsuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluß-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß \n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der im Erdge-\n\nschoß des alten Rathauses in I. gelegenen öffentlichen Toilettenanlage \n\nnicht nur in der Absicht, einen Sachschaden herbeizuführen, Feuer entzündet, \n\nsondern darüber hinaus billigend in Kauf genommen, daß \"das Feuer auf \n\nHauptteile des Gebäudes übergriff und dieses hierdurch mit der Toilettenanla-\n\nge ganz oder teilweise zerstört würde\" (UA 14, 24 f.), er habe mithin mit (jeden-\n\nfalls bedingtem) Brandstiftungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfähigen \n\nTatsachengrundlage. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es ernsthaft für möglich gehal-\n\nten haben könnte, daß mittels des von ihm entzündeten, mit Toilettenpapier \n\numwickelten Kohleanzünders und der Entfachung des in einem Papierspender \n\nbefindlichen Toilettenpapiers wesentliche Gebäudeteile in Brand geraten wür-\n\nden oder durch die Brandlegung das Bürogebäude teilweise zerstört werden \n\nkönnte (zu dieser Tatbestandsalternative vgl. BGHSt 48, 14), sind dem festge-\n\nstellten Sachverhalt nicht zu entnehmen: Die Wände der Toilettenanlage waren \n\ndurchgehend gefliest und die Kabinenwände und -türen bestanden aus \"relativ\" \n\nbrandsicherem Aluminium. Zwar befand sich hinter dieser Aluminiumverklei-\n\ndung eine brennbare Styroporschicht, die an einer der Kabinenwände frei lag. \n\nDaß der Angeklagte dieses Material in Brand zu setzen versuchte, ergeben die \n\nUrteilsgründe indes nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen \n\ndie Strafkammer folgert, der Angeklagte habe ein Übergreifen des Feuers auf \n\n\"Hauptteile des Gebäudes\" für möglich gehalten und gebilligt. Angesichts der \n\nfestgestellten \"relativ feuergeschützten Ausstattung\" (UA 19) der Toilettenanla-\n\nge versteht sich dies nicht von selbst, sondern erscheint, auch unter Berück-\n\nsichtigung des durch die Brandlegung letztlich verursachten geringen Sach-\n\nschadens, eher unwahrscheinlich und hätte deshalb der näheren Darlegung \n\nbedurft. \n\n2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver-\n\nsuchter schwerer Brandstiftung. Der Wegfall der für diese Tat verhängten \n\nEinsatzstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Maß-\n\nregelanordnung nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang und \n\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen und können \n\ndeshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie \n\nden bisherigen nicht widersprechen. \n\n3. Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines Brandstiftungsvorsat-\n\nzes verneinen und nur zu einer Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sach-\n\nbeschädigung gemäß § 304 StGB gelangen, stünde dies in Anbetracht der er-\n\nheblichen Vorverurteilungen des Angeklagten einer erneuten Anordnung der \n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß \n\n§ 63 StGB nicht entgegen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_516-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/4-str-516-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_516-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_516-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/4-str-516-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_516-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:39.296407+00:00"}}