{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_513-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"4 StR 513/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 513/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 17. Mai 2004 im \n\nAusspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von \n\n17.764 Euro mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen \n\nunerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin \n\n62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im \n\nübrigen freigesprochen. Ferner hat es den Wertersatzverfall eines Geldbetra-\n\nges in Höhe von 17.764 Euro und die Einziehung sichergestellter Betäu-\n\nbungsmittel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im \n\nübrigen ist es zum Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch unbegründet im \n\nSchuldspruch und Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nSoweit die Strafkammer in den Fällen II. 2 bis 68 der Urteilsgründe einen \n\nWertersatzverfall in Höhe von insgesamt 17.764 Euro angeordnet hat, kann der \n\nAusspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-\n\ntragsschrift insoweit folgendes ausgeführt: \n\n\"Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \nvom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne Berück-\nsichtigung von ihm gegenüber stehenden Unkosten insge-\nsamt dem Verfall des Wertersatzes unterliegen kann (\"Brutto-\nprinzip\"). Sie hat sich aber nicht erkennbar mit § 73 c StGB \nauseinander gesetzt. Danach wird der Verfall nicht angeord-\nnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte dar-\nstellt. Er kann auch unterbleiben, wenn der Wert des Erlang-\nten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Be-\ntroffenen vorhanden ist. Den Urteilsgründen ist hierzu nichts \nzu entnehmen. Die Feststellungen, dass der nicht unterhalts-\npflichtige Angeklagte in beengten wirtschaftlichen Verhältnis-\nsen lebt und bereits zwei Monate vor seiner Verhaftung ar-\nbeitslos war (UA S. 2, 14), machen ausdrückliche Erörterun-\ngen hierzu nicht entbehrlich. Dass der Angeklagte noch über \nnennenswertes Vermögen, etwa einen eigenen Pkw verfügt, \nist nicht festgestellt und angesichts des bei der Tat II. 1 der \nUrteilsgründe verwendeten Mietwagens (UA S. 4) nicht selbst-\nverständlich. Das Revisionsgericht kann so nicht überprüfen, \nob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des unbe-\nstimmten Rechtsbegriffs einer unbilligen Härte vorliegen oder \nob die Kammer das ihr in § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einge-\nräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (BGHR StGB \n§ 73 c Härte 3). Eine Nachholung durch das Revisionsgericht \nscheidet aus (BGH NStZ 1999, 560). \n\nIn diesem Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung \nund Entscheidung. Gegebenenfalls wird dabei auch zu prüfen \n\nsein, ob dem Angeklagten nach § 73 c Abs. 2 StGB nach \nMaßgabe des § 42 StGB von Amts wegen Zahlungserleichte-\nrungen zu bewilligen sind (BGH, Urteil vom 20. März 2001 \n- 1 StR 12/01).\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_513-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/4-str-513-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_513-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_513-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/4-str-513-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_513-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:54.406544+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-10/4-str-513-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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