{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_512-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"4 StR 512/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 512/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß \n\n§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 19. August 2004 \n\n1. \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der \n\nUrteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit \n\nwird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein-\n\nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\nStaatskasse zur Last; \n\n2. \n\nim Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, \n\ndaß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, des \n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, des \n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit \n\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen \n\nund des schweren sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Mißbrauch \n\neiner Schutzbefohlenen, \n\nschuldig ist. \n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen \n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und \n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs \n\neiner Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen \n\nschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen einge-\n\nlegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nübrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nDer Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fäl-\n\nlen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-\n\nfohlenen - begangen an nicht genau feststellbaren Tagen im zweiten Halbjahr \n\n1995 bzw. zwischen dem 9. und 16. März 1998 - verurteilt worden ist, weil in-\n\nsoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß \n\nnach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ände-\n\nrung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung \n\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung \n\nnunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des \n\n18. Lebensjahres des Tatopfers ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwir-\n\nkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; \n\nihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\n\ntens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB \n\n§ 78 b Ruhen 12). So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Antragsschrift vom 12. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. \n\nDer Senat ändert im Fall II 1 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin, \n\ndaß der Angeklagte insoweit allein der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist, und stellt das Verfahren hinsichtlich \n\ndes Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein. \n\nDie Einstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe; \n\nim übrigen hat der Strafausspruch aber Bestand. Der Senat schließt in Über-\n\neinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, daß der Tatrich-\n\nter im Fall II 1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, \n\nwenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nach § 174 StGB \n\nbeachtet hätte, und daß sich angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen \n\nbleibenden Einzelstrafen der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die \n\nHöhe der Gesamtstrafe auswirkt. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_512-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-05/4-str-512-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_512-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_512-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-05/4-str-512-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_512-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:55.977279+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-05/4-str-512-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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