{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_500-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"4 StR 500/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 500/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Siegen vom 23. April 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nJugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstif-\n\ntung, der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung in vier Fällen \n\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich \n\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisi-\n\non, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 und \n\nAbs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; eines Eingehens auf die weite-\n\nren Rügen bedarf es daher nicht. \n\nDie Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht ihre im \n\nHauptverhandlungstermin vom 23. April 2004 gestellten unbedingten Beweis-\n\nanträge nicht durch Gerichtsbeschluß beschieden, sondern sich mit diesen erst \n\nim Urteil auseinandergesetzt hat. \n\n1. Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll \n\n(§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die \n\ndienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der \n\nStaatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: \n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisauf-\n\nnahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden. Am folgenden \n\nVerhandlungstag, dem 23. April 2004, überreichte der Sitzungsvertreter der \n\nStaatsanwaltschaft zu Beginn der Verhandlung dem Gericht Beweisanträge, \n\ndie er der Vorsitzenden bereits vorab übermittelt hatte. Diese ließ daraufhin \n\nfolgenden Vermerk in das Sitzungsprotokoll aufnehmen: \"Die Beweisaufnahme \n\nist geschlossen. In der Entgegennahme der Anträge und in der dann stattfin-\n\ndenden Beratung über die Beweisanträge liegt kein Wiedereintritt in die Be-\n\nweisaufnahme\". Sodann verlas der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft \n\ndie Beweisanträge, mit denen die Vernehmung von fünf Zeugen zu näher be-\n\nzeichneten Beweisthemen begehrt wurde. Der Verteidiger des Angeklagten \n\näußerte sich dahingehend, daß er bat, die soeben verlesenen Beweisanträge \n\nnicht zuzulassen, da die Beweisaufnahme geschlossen sei. Nach kürzerer Un-\n\nterbrechung der Hauptverhandlung wurde das freisprechende Urteil verkündet, \n\nohne daß zuvor nach § 244 Abs. 6 StPO über die Beweisanträge entschieden \n\nworden war. \n\n2. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht. \n\nDas Verfahrensrecht kennt keine Präklusion von Beweisvorbringen auf \n\nGrund Zeitablaufs, weil dies dem Prinzip der materiellen Wahrheit widerspre-\n\nchen würde (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 246 Rdn. 1). Das Gericht ist \n\nvielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsver-\n\nkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch \n\nwenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich \n\nfür die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, \n\n391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-\n\nGoßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.). \n\nDer Verpflichtung zur Entgegennahme der Beweisanträge ist die Ju-\n\ngendkammer auch nachgekommen. Mit der Verlesung der Beweisanträge \n\ndurch die Staatsanwaltschaft, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und \n\nder Ankündigung, über die Beweisanträge zu beraten, ist sie konkludent in die \n\nBeweisaufnahme wiedereingetreten; die entgegenstehende, im Protokoll nie-\n\ndergelegte Auffassung der Vorsitzenden ist unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 2004, \n\n505, 507 m.w.N.). Über die Beweisanträge ist rechtsfehlerhaft nicht in der \n\nHauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen entschieden worden. \n\nDas Gericht darf den Grundsatz, daß über einen Beweisantrag durch Gerichts-\n\nbeschluß in der Hauptverhandlung zu befinden ist (§ 244 Abs. 6 StPO), nur \n\ndann durchbrechen, wenn es sich bei dem Antrag um einen Hilfsbeweisantrag \n\nhandelt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin ihre Anträge - \n\nwie sich aus deren Wortlaut ergibt - nicht von der Entscheidung über einen ver-\n\nfahrensabschließenden Hauptantrag abhängig gemacht hat. Die Entscheidung \n\ndarüber, ob ein Beweisantrag als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt werden soll, \n\nliegt allein beim Antragsteller. Das Gericht hat insoweit keine Bestimmungs- \n\noder Gestaltungsrechte und kann demgemäß einen Beweisantrag nicht eigen-\n\nmächtig in einen Hilfsbeweisantrag \"umwandeln\" (vgl. BGH NStZ 1984, 372). \n\n3. Der Senat kann in Anbetracht des übrigen Beweisergebnisses nicht \n\nausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrens-\n\nverstoß beruht. Durch die Nichtbescheidung ihrer Beweisanträge in der Haupt-\n\nverhandlung wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, durch \n\nweitere Beweisanträge und argumentative Äußerungen und Stellungnahmen \n\nauf die bei der Ablehnung der Beweisanträge zum Ausdruck kommende Auf-\n\nfassung der Jugendkammer zu reagieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfs-\n\nbeweisantrag 1). Dies gilt insbesondere für den Beweisantrag auf Vernehmung \n\ndes Zeugen Dr. B. zur Frage der psychischen Verfassung des Angeklagten \n\nunmittelbar vor dessen richterlicher Vernehmung am 19. Dezember 2001. Vor \n\ndem Hintergrund wechselnden Einlassungsverhaltens des Angeklagten, der in \n\nseiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2001 alle sechs verfah-\n\nrensgegenständlichen Taten, in seiner richterlichen Vernehmung am Folgetag \n\nnoch fünf davon eingestanden und nach der im April 2003 erfolgten Anklage-\n\nzustellung alle Vorwürfe bestritten hat, kam dieser Frage besondere Bedeutung \n\nzu. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur deshalb \n\nfalsche Geständnisse abgelegt, weil er \"gestreßt\" gewesen sei, als nicht wider-\n\nlegt angesehen. Insoweit ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer das \n\nrichterliche Geständnis nach Vernehmung des Zeugen Dr. B. anders bewer-\n\ntet hätte. \n\nDie Sache muß daher neu verhandelt werden. Der Senat macht von der \n\nMöglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Solin-Stojanovi(cid:1)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/4-str-500-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/4-str-500-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_500-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:34.969873+00:00"}}