{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"4 StR 486/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 486/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Vor-\n\nsitzende \n\nRichterin \n\nam \n\nBundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, Athing, Dr. Ernemann und die Richterin am Bun-\n\ndesgerichtshof Sost-Scheible wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Ver-\n\nletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die \n\nLage vor Erlaß der Senatsentscheidung vom 19. Januar \n\n2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen. \n\n3. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht \n\nin das Senatsheft wird abgelehnt. \n\n4. Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise \n\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls des Landgerichts \n\nLeipzig vom 13. April 2004 ist gegenstandslos. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen Verstößen \n\ngegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung \n\nin Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlichem \n\nEingriff in den Straßenverkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-\n\nhängt. Mit Beschluß vom 19. Januar 2005 hat der Senat die hiergegen einge-\n\nlegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die-\n\nsen Beschluß hat der Verurteilte mit einem am 23. Januar 2005 beim Bundes-\n\ngerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356 a \n\nStPO die „Gehörsrüge“ erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem \n\nVerwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-\n\ngelehnt. \n\nZu Ziffer 1: \n\nII. \n\nDer Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat braucht hier nicht zu \n\nentscheiden, ob nach der Einführung des § 356 a StPO durch das Anhörungs-\n\nrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) an der Rechtsprechung \n\nfestgehalten werden kann, nach der Ablehnungsgesuche, die nach Erlaß eines \n\nVerwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine Ge-\n\ngenvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach \n\n§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (behaupteter) Gehörsver-\n\nstoß im Sinne des § 33 a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2001, 333; BGH Beschl. vom 20. Juli 2004 – 5 StR 539/03). Der Ab-\n\nlehnungsantrag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm \n\nentgegen § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. \n\nEine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Be-\n\ngründung gleich (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ-RR 1999, \n\n311; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG, \n\nBeschl. vom 6. April 1999 – 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befan-\n\ngenheitsantrag wird zum einen darauf gestützt, daß der Senat seinen Beschluß \n\nvom 19. Januar 2005 nicht mit einer Begründung versehen hat, obgleich der \n\nVerteidiger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 darauf hingewiesen habe, \n\n„daß der Senat auch einen Verwerfungsbeschluss nach dem Plenarbeschluss \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (NJW 2003, 1924) nunmehr \n\nbegründen muss“. Zum anderen wird eine Voreingenommenheit der abgelehn-\n\nten Richter daraus hergeleitet, daß der Senat entgegen dem Schlußsatz in dem \n\ngenannten Schriftsatz („Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter \n\ndes Senats wird gebeten“) es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die \n\nGerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines \n\nAblehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder kann der angeführten \n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, daß Ver-\n\nwerfungsbeschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO stets mit Gründen zu versehen \n\nsind, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mitteilung der Senats-\n\nbesetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen \n\nRichter schließen lassen könnte, zumal für das entsprechende Begehren ein - \n\nwie auch immer gearteter – sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar \n\nwar und zudem die interne Geschäftsverteilung des Senats jederzeit bei der \n\nPräsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann. \n\nZu Ziffer 2.: \n\nDer Antrag nach § 356 a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner \n\nEntscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu de-\n\nnen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vor-\n\nbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des Verurteil-\n\nten lagen dem Senat bei der Beschlußfassung am 19. Januar 2005 vor. Gegen-\n\nteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus \n\ndem Umstand, daß der Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner \n\nRechtsauffassung zu zwei erhobenen Verfahrensrügen nicht gefolgt ist, herlei-\n\nten zu können, daß der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen \n\nhaben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. \n\nZu Ziffer 3.: \n\nDem Antrag auf Einsicht in das Senatsheft kann nicht entsprochen wer-\n\nden. Das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen \n\nvon Notizen, Bearbeitungshinweisen u. ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich \n\ndas Akteneinsichtsrecht naturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im \n\nSenatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in \n\nden Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß \n\ninsoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar \n\nist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; KK-Laufhütte 5. Aufl. § 147 Rdn. 7). Die Annah-\n\nme des Antragstellers, das Senatsheft werde mit den Akten dem Generalbun-\n\ndesanwalt übersandt, beruht auf Unkenntnis von den Entscheidungsabläufen \n\nzwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwalt-\n\nschaft gemäß § 347 Abs. 2 StPO. \n\nZu Ziffer 4.: \n\nDer Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugset-\n\nzung des Haftbefehls vom 13. April 2004 ist gegenstandslos, da das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 13. April 2004 mit Erlaß des Senatsbeschlusses vom \n\n19. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft \n\nohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. \n\n§ 120 Rdn. 15). \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/4-str-486-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/4-str-486-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:57.537702+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-01/4-str-486-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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