{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_469-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"4 StR 469/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 469/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Sch. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten W. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 19. Dezember 2003 in den Straf-\n\naussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten und \n\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen. \n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch. des schweren Raubes \n\nmit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen für schuldig \n\nbefunden und ihn zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Ange-\n\nklagten W. hat es wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts \n\nNaumburg vom 27. Februar 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jah-\n\nren sechs Monaten und den Angeklagten B. wegen schweren Raubes mit \n\nTodesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weiter wegen Unter-\n\nschlagung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Naumburg vom \n\n27. Februar 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren neun Monaten \n\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisio-\n\nnen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Sch. \n\nund B. auch die Verletzung formellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft \n\nbeanstandet mit ihrer zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten, auf die \n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, daß das Landgericht die \n\nAngeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht wegen eines vorsätzlichen Tö-\n\ntungsdelikts verurteilt hat. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben zu den \n\nStrafaussprüchen Erfolg; dagegen erweisen sich die Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft insgesamt als unbegründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie Angeklagten gehörten zu einer Clique von Jugendlichen aus vorwie-\n\ngend sozial schwierigen Verhältnissen in Naumburg, die sich gemeinsam mit \n\nAlkohol und Haschisch ihre Langeweile vertrieben. Das spätere Tatopfer, An-\n\ndreas Oe., wohnte mit dem Angeklagten B. im selben Haus. Oe. war homo-\n\nsexuell veranlagt und geistig behindert. B. erzählte in der Clique, zu der ge-\n\nlegentlich auch die wesentlich älteren Brüder Be. stießen, Oe. suche sexuelle \n\nKontakte zu Jugendlichen und bezahle dafür. Dies ließ unter den Angeklagten \n\nund weiteren Mitgliedern der Clique den Entschluß reifen, die Neigung des Oe. \n\nauszunutzen, um ihn bei einer solchen Gelegenheit zu überfallen und zu be-\n\nrauben. \n\nMit diesem Entschluß suchten die Angeklagten am Abend des 20. März \n\n2003 Oe. auf, der jedoch nur die Angeklagten W. und Sch. in seine \n\nWohnung ließ. Dort täuschte Sch. dem Oe. vor, dieser dürfe ihn gegen Be-\n\nzahlung oral befriedigen. Als sich Oe. darauf vor Sch. hinkniete, trat ihm \n\nder Angeklagte W. absprachegemäß mit dem beschuhten Fuß mit voller \n\nWucht ins Gesicht, wodurch Oe. zu Boden ging. Beide Angeklagte traten nun-\n\nmehr gemeinsam auf Oe. ein, der schließlich hilflos mit starkem Nasenbluten \n\nliegen blieb, nachdem ihm bereits durch den ersten Tritt zwei Schneidezähne \n\nherausgebrochen waren. Die Angeklagten Sch. und W. zogen ihm sodann \n\ndie Geldbörse mit 14,50 Euro aus der Hosentasche und verließen fluchtartig \n\ndie Wohnung (Fall II. 1 der Urteilsgründe). \n\nAm späten Nachmittag des folgenden Tages (21. März 2003) trafen sich \n\ndie Angeklagten Sch. und B. wiederum mit ihrer Clique. Sie berichteten \n\nvon dem Geschehen des Vortages. Auch wurde darüber gesprochen, Oe. miß-\n\nbrauche auch Kinder und müsse deshalb \"bestraft\" werden; zudem sei bei ihm \n\n\"etwas zu holen\" und er könne leicht ausgeraubt werden. Sch. und B. \n\nsowie die Brüder Be. und zwei weitere aus der Clique begaben sich dar-\n\naufhin zur Wohnung des Oe. und verschafften sich gewaltsam Zutritt. Nachdem \n\nzunächst Silko Be. auf Oe. eingeschlagen und ihn ins Schlafzimmer ge-\n\ndrängt hatte, schlugen und traten dort beide Brüder Be. weiter auf den Ge-\n\nschädigten ein. \"Auch die Angeklagten Sch. und B. schlugen und traten \n\nzu, wer genau welchen Tritt und Schlag ausführte, ließ sich nicht mehr mit Si-\n\ncherheit feststellen\". Während Oe. von den Be. -Brüdern im Schlafzimmer \n\nnoch weiter \"traktiert\" wurde, durchsuchten die Angeklagten Sch. und B. \n\nsowie die übrigen anwesenden Mitglieder der Clique die Wohnung nach mit-\n\nnehmenswerten Gegenständen. Sch. nahm die Geldbörse des Geschädigten \n\nmit ca. 6 Euro und auch die Wohnungsschlüssel an sich, während sie im übri-\n\ngen noch Lautsprecherboxen, eine Videocassette und 10 bis 15 Flaschen Bier \n\nmitnahmen und damit die Wohnung verließen (Fall II. 2 der Urteilsgründe). \n\nAnschließend kam die Gruppe an ihrem üblichen Treffpunkt zusammen, \n\nwo auch der Angeklagte W. hinzustieß. Dort entschlossen sie sich, den Ge-\n\nschädigten erneut aufzusuchen, da dieser \"noch nicht genug geschlagen wor-\n\nden\" sei und sich in seiner Wohnung noch weiteres Bier und andere mitneh-\n\nmenswerte Gegenstände befänden. Die drei Angeklagten sowie die beiden \n\nBrüder Be. begaben sich daraufhin erneut zu der Wohnung des Oe. Die \n\nBe. -Brüder hatten sich jeder einen sog. Bikerhandschuh angezogen, deren \n\nHandrücken und Innenflächen mit Plastikteilen verstärkt waren, \"um wirkungs-\n\nvoller auf Andreas Oe. einschlagen zu können\". Die Angeklagten und die \n\nBe. -Brüder gelangten mit Hilfe des von dem Angeklagten Sch. zuvor ent-\n\nwendeten Schlüssels in die Wohnung. Sie fanden Oe. mit völlig verschwolle-\n\nnem Gesicht, blutverschmiert und hilflos im Schlafzimmer liegend vor. Er konn-\n\nte sich nicht mehr wehren. Die Brüder Be. schlossen die Tür zum Schlafzim-\n\nmer und begannen sofort, erneut auf ihn einzuschlagen und einzutreten. „Der-\n\nweil\" durchsuchten die Angeklagten die Wohnung nach weiteren mitnehmens-\n\nwerten Gegenständen. Ob sie auch dieses Mal selbst auf Oe. \"einwirkten\", ließ \n\nsich nicht feststellen. Jedenfalls nahmen sie die Stereoanlage des Geschädig-\n\nten und weitere Bierflaschen mit und verließen die Wohnung, nachdem \"alle \n\nnoch einmal einen Blick auf den zu der Zeit bäuchlings vor seinem Bett liegen-\n\nden und sich nicht mehr rührenden, offensichtlich schwer verletzten Herrn Oe. \n\ngeworfen hatten. Sie ließen ihn liegen, obwohl ihnen bewußt war, daß er auf-\n\ngrund seiner schweren Verletzungen sterben könnte\". Oe. erlitt massive Frak-\n\nturen und weitere Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Insbesondere \n\neine Halsmarkzerrung mit Zerreißung des Bandapparates zwischen Wirbelsäu-\n\nle und Schädel führte \"kurz danach\" zum Tod des Geschädigten. Ob Oe. schon \n\nverstarb, als die Angeklagten noch in der Wohnung waren oder kurz nach ih-\n\nrem Verlassen der Wohnung, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls hätte er \n\nnach Beibringung der Halsmarkzerrung nicht mehr gerettet werden können \n\n(Fall II. 3 der Urteilsgründe). \n\nDie anschließende Nacht verbrachten die Angeklagten in der Wohnung \n\neines der beiden Brüder Be. . Sie unterhielten sich darüber, daß Oe. \"wohl \n\nnicht überleben werde\". Auch am nächsten Morgen wurde wieder darüber ge-\n\nredet, daß Oe. \"bestimmt tot\" sei. Der Angeklagte B. und ein weiteres Mit-\n\nglied der Clique suchten nunmehr erneut die Wohnung des Oe. auf. Dort fan-\n\nden sie ihn tot auf dem Boden liegend vor. Sie durchsuchten die Wohnung wie-\n\nderum, nahmen den Fernseher und ein Videogerät des Oe. mit und begaben \n\nsich zurück in die Wohnung des Be. (Fall II. 4 der Urteilsgründe). \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendkammer im Fall \n\nII. 1 die Angeklagten Sch. und W. sowie im Fall II. 2 die Angeklagten \n\nSch. und B. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und \n\n4 StGB), im Fall II. 3 alle drei Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen \n\nschweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) \n\nund b) StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 \n\nNr. 2 und 4 StGB) und im Fall II. 4 den Angeklagten B. der Unterschlagung \n\n(§ 246 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. \n\nII. \n\nRevisionen der Angeklagten \n\nA. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nder Angeklagten hat zu den Schuldsprüchen keinen durchgreifenden Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n1. Die Angeklagten Sch. und B. dringen mit den von ihnen erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen zum Schuldspruch nicht durch. \n\na) Sowohl der Angeklagte Sch. als auch der Angeklagte B. be-\n\nanstanden, ihren in der Hauptverhandlung anwesenden Müttern als ihren ge-\n\nsetzlichen Vertreterinnen sei entgegen § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 \n\nHalbsatz 2 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden. Es kann dahinstehen, ob \n\ndie von dem Angeklagten B. erhobene Rüge schon deshalb unzulässig ist \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil dieser Beschwerdeführer verschweigt, daß die \n\nBeweisaufnahme jeweils in Anwesenheit seiner Mutter nicht nur am letzten \n\nHauptverhandlungstag, dem 19. Dezember 2003, sondern bereits zuvor zu-\n\nnächst am 4. Dezember und sodann ein weiteres Mal am 15. Dezember 2003 \n\ngeschlossen worden war und jeweils Schlußanträge gestellt worden waren. \n\nJedenfalls könnte diese von den beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge \n\nnur zur – schon aus sachlichrechtlichen Gründen gebotenen (s.u. II. B) – Auf-\n\nhebung der sie betreffenden Strafaussprüche führen, weil die Schuldsprüche \n\nauf ihm nicht beruhen können. Die Angeklagten haben sich in der Hauptver-\n\nhandlung nicht zur Sache eingelassen; ihre Mütter waren bei dem Tatgesche-\n\nhen nicht anwesend; deshalb ist auszuschließen, daß sie bei Erteilung des \n\nletzten Wortes Ausführungen hätten machen können, die Einfluß auf die \n\nSchuldsprüche hätten haben können (vgl. BGHR JGG § 67 Erziehungsberech-\n\ntigter 3 m.w.N.). \n\nb) Die von dem Angeklagten Sch. erhobene Rüge, das Landgericht \n\nhabe eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, ist jedenfalls unbegründet. Das \n\nUrteil setzt sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung, der Arzt Dr. T. \n\nhabe am 21. März 2003 am Körper und im Gesicht des Geschädigten, der sich \n\nbei ihm für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgestellt habe, aus einem \n\nMeter Entfernung keinerlei Verletzungen am Körper oder im Gesicht, insbe-\n\nsondere auch keine Zahnlücken erkannt, nicht in Widerspruch. \n\nc) Die weitere, ebenfalls allein von dem Angeklagten Sch. erhobene \n\nRüge, das Landgericht habe entgegen dem von der Verteidigung in der Haupt-\n\nverhandlung erklärten Widerspruch die Zeugin S. , vernehmende Richte-\n\nrin im Ermittlungsverfahren, über die Vernehmung des Angeklagten bei seiner \n\nVerhaftung vernommen und ihre Aussage verwertet, obwohl weder die Mutter \n\ndes Angeklagten als Erziehungsberechtigte noch der bereits bestellte Verteidi-\n\nger bei der Vernehmung anwesend und sie auch von dem Termin nicht unter-\n\nrichtet worden seien, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nInsoweit hätte es der vollständigen Mitteilung des bei der richterlichen Ver-\n\nnehmung dem Angeklagten vorgelesenen und von ihm bestätigten Protokolls \n\nseiner polizeilichen Vernehmung vom 24. März 2003 bedurft (vgl. Kuckein in \n\nKK 5. Aufl. § 344 Rdn. 39). Daran fehlt es. Der Senat kann deshalb dahinge-\n\nstellt sein lassen, ob diese Rüge auch in der Sache deshalb keinen Erfolg ha-\n\nben könnte, weil nicht bewiesen ist, daß die Mutter des Angeklagten und der \n\nvon der Ermittlungsrichterin vor Beginn der Vernehmung bestellte Verteidiger \n\nvon dem Vernehmungstermin nicht unterrichtet waren. Daß sie bei der Ver-\n\nnehmung nicht anwesend waren, begründet für sich keinen Verfahrensverstoß. \n\nIm übrigen erscheint zweifelhaft, ob § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO unter den hier \n\ngegebenen Umständen eine Pflicht für die Ermittlungsrichterin begründete, den \n\nVerteidiger vor Eintritt in die Vernehmung zu benachrichtigen. Der Wortlaut der \n\nVorschrift („vorher“) und ihr Sinn und Zweck legen nahe, daß die Benachrichti-\n\ngungspflicht nur in der Zukunft liegende Termine erfaßt. Daran fehlt es jedoch, \n\nwenn – wie hier – die Vorführung bereits stattfindet und erst während dieses \n\nTermins durch die Bestellung des Verteidigers dessen Berechtigung zur Teil-\n\nnahme begründet wird. Ob Grundsätze des fairen Verfahrens in einem solchen \n\nFall es gebieten, mit der förmlichen Vernehmung innezuhalten, bis der Vertei-\n\ndiger Gelegenheit hatte zu erscheinen, ist eine Frage des Einzelfalls, die hier \n\nnicht zu entscheiden ist, weil der Beschwerdeführer hierauf seine Rüge nicht \n\ngestützt hat. \n\nd) Soweit der Angeklagte Sch. schließlich rügt, die Jugendkammer ha-\n\nbe eine Vielzahl von Zeugen vernommen, ohne sich mit deren Aussage im Ur-\n\nteil auseinanderzusetzen, ist die Rüge ebenfalls schon deshalb unzulässig \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Inhalt der Aussagen der im einzelnen ge-\n\nnannten Zeugen nicht mitgeteilt wird. Im übrigen dienen die schriftlichen Ur-\n\nteilsgründe nicht dazu, die gesamte Beweisaufnahme im einzelnen wieder-\n\nzugeben. Der Tatrichter muß sich im Urteil nur mit den für die Entscheidung \n\nmaßgebenden Umständen auseinandersetzen. Bleibt ein Beweismittel uner-\n\nwähnt, so ist deshalb daraus nicht zu schließen, daß es übersehen worden ist \n\n(vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 267 Rdn. 12 m.w.N.). \n\n2. Die Schuldsprüche halten auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausreichenden Be-\n\nweisgrundlage. Die Beschwerdeführer erheben insoweit auch keine Einwen-\n\ndungen. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zwar nicht zur \n\nSache eingelassen. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung vom Tatgesche-\n\nhen und der Beteiligung der Angeklagten aber – rechtlich unbedenklich – auf \n\ndie durch Angaben von Zeugen bestätigten geständigen Einlassungen der An-\n\ngeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Polizei und die Haftrichterin ge-\n\nstützt. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen, daß die \n\nAngeklagten im Ermittlungsverfahren das äußere Tatgeschehen im Umfang der \n\nFeststellungen auch hinsichtlich der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe nicht in \n\nAbrede gestellt haben. Von den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt wird \n\nauch die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene Wertung getragen, \n\nfür jeden Anwesenden sei \"bei Anspannung der zur Verfügung stehenden intel-\n\nlektuellen und geistigen Möglichkeiten klar ersichtlich\" und \"jedem vernünftig \n\nDenkenden\" sei klar gewesen, daß durch die Verletzungen für den Geschädig-\n\nten die Gefahr des Todes bestand. \n\nB. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Sie \n\nbegegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nZwar ist nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer gegen die Ange-\n\nklagten Jugendstrafen sowohl wegen schädlicher Neigungen als auch wegen \n\nder Schwere der Schuld verhängt hat. Auch ist aus Rechtsgründen nichts da-\n\ngegen zu erinnern, daß die Jugendkammer gemeint hat, die zu verhängenden \n\nStrafen müßten „äquivalent“ zur Tatschuld „im oberen Bereich“ des Strafrah-\n\nmens festgesetzt werden, „um den erzieherischen Effekt zu erzielen, daß die \n\nAngeklagten endlich über ihre große Schuld nachdenken“. Das Landgericht hat \n\njedoch die Höhe der erkannten Strafen nur unzureichend begründet. Zumal \n\nangesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzlichen Höchstmaß nahe kom-\n\nmen, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die \n\nStrafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieherischen \n\nGründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7 , 8, 10). \n\nDas von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte „völlig coole und \n\nüberheblich-arrogante Verhalten“ läßt nicht ohne weiteres auf eine grundsätz-\n\nlich rechtsfeindliche Gesinnung schließen, sondern kann auch Ausdruck der \n\nnoch fehlenden Reife und eines gewissen gruppendynamischen Drucks sein. \n\nSchließlich läßt der – nach dem Gesamtzusammenhang im Rahmen der Straf-\n\nzumessungserwägungen ersichtlich allein den Fall II. 3 der Urteilsgründe be-\n\ntreffende – Klammerzusatz auf UA 30: „(wobei die Kammer bis zuletzt erhebli-\n\nche Zweifel behalten hat, ob nicht auch bei den Taten am Freitag die Ange-\n\nklagten sich selbst an den Tätlichkeiten beteiligten)“ besorgen, daß die Ju-\n\ngendkammer den auch für die Strafzumessung uneingeschränkt geltenden \n\nGrundsatz in dubio pro reo (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH StV 1986, \n\n5) verkannt hat. Ebenfalls nicht unbedenklich erscheint in diesem Zusammen-\n\nhang, daß die Jugendkammer den Angeklagten moralisierend anlastet, daß sie \n\nOe. „schließlich voraussehbar töteten“, obwohl es nach den Feststellungen \n\nnicht die Angeklagten, sondern die Brüder Be. waren, die – nicht ausschließ-\n\nbar hinter der geschlossenen Schlafzimmertür, d.h. ohne daß die Angeklagten \n\nunmittelbare Zeugen des Geschehens waren – dem Geschädigten die letztlich \n\ntodesursächlichen Verletzungen beibrachten. \n\nÜber die Strafen ist deshalb neu zu befinden. Dabei wird der neue Tat-\n\nrichter den Eindruck zu vermeiden haben, er laste den Angeklagten auch an, \n\ndaß sie in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht \n\nhaben. Soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, wird der neue Tatrichter auch \n\ndie im angefochtenen Urteil versehentlich unterbliebene Einbeziehung des \n\nnoch nicht erledigten Urteils vom 27. Februar 2003 (vgl. UA 31) nachholen \n\nkönnen. \n\nIII. \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft \n\nOhne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen \n\ndagegen, daß das Landgericht (im Fall II. 3 der Urteilsgründe) die Angeklagten \n\nnicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt hat. \n\n1. Das Landgericht hat einen - auch nur bedingten - Tötungsvorsatz der \n\ndrei Angeklagten trotz der Brutalität und Rücksichtslosigkeit des Vorgehens \n\nnicht mit letzter Sicherheit festzustellen vermocht. Die Jugendkammer hat hier-\n\nbei \"das Alter, die mangelnde Lebenserfahrung, die hohen Defizite der Ange-\n\nklagten auf ethischem Gebiet und die sonstigen Persönlichkeitsakzentuierun-\n\ngen\" berücksichtigt. Diese Wertung hält sich noch im Rahmen der dem Tatrich-\n\nter obliegenden Würdigung und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-\n\nmen, zumal da es – wie ausgeführt – nicht die Angeklagten, sondern die Brü-\n\nder Be. waren, die dem Geschädigten die letztlich todesursächlichen Verlet-\n\nzungen beibrachten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu \n\nbesorgen, daß das Landgericht überhöhte Anforderungen an die Feststellung \n\neines (bedingten) Tötungsvorsatzes gestellt hat. Die Wendung im Urteil, \"ein \n\nausdrückliches Bekenntnis, daß er bei den Handlungen das Risiko [erg.: eines \n\ntödlichen Erfolges] bewußt einkalkuliert habe\", habe keiner der Angeklagten \n\nabgegeben, gibt keinen Anlaß zu der Annahme, die Jugendkammer mache all-\n\ngemein die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes von einem Ge-\n\nständnis zur subjektiven Tatseite abhängig. Vielmehr hat sie dadurch lediglich \n\nzum Ausdruck gebracht, daß in einem solchen Fall erhöhte Anforderungen an \n\ndie Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu stellen sind. Das läßt Rechtsfeh-\n\nler nicht erkennen. \n\n2. Allerdings hat - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seiner An-\n\ntragsschrift vom 18. Oktober 2004 zutreffend hingewiesen hat - das Landge-\n\nricht nicht erkennbar geprüft, ob den Angeklagten nicht zumindest bedingter \n\nTötungsvorsatz für den Zeitpunkt zur Last fällt, in dem sie im Fall II. 3 der Ur-\n\nteilsgründe durch die wieder offen stehende Schlafzimmertür den \"sich nicht \n\nmehr rührenden, offensichtlich schwer verletzten\" Oe. bäuchlings vor seinem \n\nBett liegen sahen und sie ihn in diesem Zustand ohne Hilfe in der Wohnung \n\nzurückließen, \"obwohl ihnen bewußt war, daß er aufgrund seiner schweren \n\nVerletzungen sterben könnte\". Doch führt dies hier nicht zu einem Erfolg der \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft, auch wenn die Angeklagten eine Garan-\n\ntenpflicht aus Ingerenz traf und sie deshalb für das Leben des Oe. einzustehen \n\nhatten. \n\nVollendeter Totschlag durch Unterlassen (vgl. zu dieser Sachverhalts-\n\nkonstellation BGHSt 44, 196, 201) käme hier nach den Feststellungen schon \n\ndeshalb nicht in Betracht, weil der Geschädigte nicht ausschließbar bereits tot \n\nwar, als die Angeklagten noch in der Wohnung waren. Die Feststellungen er-\n\ngeben aber auch nicht, daß die Angeklagten sich zumindest des versuchten \n\nTotschlags durch Unterlassen schuldig gemacht haben. Tatsächlich war - wie \n\ndas Landgericht aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutach-\n\ntens festgestellt hat - das Leben des Geschädigten bereits aufgrund der ihm \n\nvon den Brüdern Be. beigebrachten Halsmarkzerrung nicht mehr zu retten. \n\nInsoweit käme, bezogen auf die Angeklagten, lediglich ein untauglicher Ver-\n\nsuch des Totschlags durch Unterlassen in Betracht. Das setzte aber die Fest-\n\nstellung voraus, daß die Angeklagten, als sie die Wohnung verließen, die Vor-\n\nstellung hatten, das Leben des Oe. könne noch durch ihnen mögliche Maß-\n\nnahmen gerettet oder in rechtlich erheblicher Weise verlängert werden. Dafür \n\nist jedoch nichts hervorgetreten. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_469-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/4-str-469-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_469-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_469-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/4-str-469-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_469-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:12.336518+00:00"}}