{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"4 StR 465/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 465/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n14. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. \n\nDezember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 4. Mai 2004 wird \n\nverworfen. \n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten \n\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er \n\nhat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei \n\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlaß zu weiteren \n\nErörterungen gibt lediglich die Frage, ob das Landgericht zu Recht einen be-\n\ndingten Tötungsvorsatz bejaht hat. Dies ist der Fall. \n\n1. Es hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: \n\nNach einem - durch das Verhalten des Angeklagten provozierten - Streit \n\ndes Angeklagten mit dem Nebenkläger schubste Martin L. , der Begleiter \n\ndes Angeklagten, den Nebenkläger, wodurch dieser zu Fall kam. Zwischen \n\nL. und dem Nebenkläger entwickelte sich eine körperliche Auseinanderset-\n\nzung. Während L. mit dem unter ihm am Boden liegenden Nebenkläger \n\nrang, stach der Angeklagte in kniender Position, kräftig ausholend und \"unge-\n\nbremst\" mit einem mitgeführten Taschenmesser mit einer Klingenlänge von \n\n7,5 cm mehrfach vor allem in Richtung des Oberkörpers und des Kopfes des \n\nNebenklägers ein. Er versetzte ihm, bevor er vom Nebenkläger getrennt wer-\n\nden konnte, sechs Stiche, wobei er ihn am Hinterkopf, zweimal im linken Nak-\n\nkenbereich, an der Stirn sowie im hinteren Schulterblattbereich und am Ober-\n\nschenkel traf. Der Stich in die Schulter eröffnete die Brusthöhle des Nebenklä-\n\ngers und war lebensgefährlich. Die übrigen Stiche führten zu eher oberflächli-\n\nchen Wunden. Der Angeklagte, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration \n\nvon 2,55 ‰ aufwies und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich ver-\n\nmindert war, wußte, daß die Stiche tödliche Verletzungen hervorrufen konnten \n\nund nahm diesen Erfolg billigend in Kauf. \n\n2. Die Erwägungen, die der Feststellung eines bedingten Tötungsvor-\n\nsatzes zugrundeliegen, begegnen keinen durchgreifenden \n\nrechtlichen \n\nBedenken. Sie lassen insbesondere nicht besorgen, daß die Strafkammer \n\nwesentliche Umstände, die einen bedingten Tötungsvorsatz, vor allem das \n\nvoluntative Moment \n\nin Frage stellen könnten, bei der gebotenen \n\nGesamtbetrachtung außer acht gelassen hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz bedingter 51). \n\nDie vom Tatgericht aus der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung \n\ngezogene Schlußfolgerung, der Angeklagte habe die Möglichkeit der Zufügung \n\ntödlicher Verletzungen erkannt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ange-\n\nklagte stach mehrfach auf das Tatopfer ein und verletzte es - mittels eines Sti-\n\nches lebensgefährlich - an besonders gefährdeten Körperstellen. Bei Stichen in \n\nden Oberkörper, in den Kopf und die Nackenseite, mithin in unmittelbare Nähe \n\nder Halsschlagader, liegt die ernstzunehmende Möglichkeit, daß es zu tödli-\n\nchen Verletzungen kommt, auf der Hand. Daß beim Angeklagten trotz seiner \n\nerheblichen Alkoholisierung ein entsprechendes Bewußtsein vorlag, wird im \n\nUrteil auch dadurch belegt, daß er nach der Tat gegenüber einer Zeugin äu-\n\nßerte, er habe zweimal auf den Geschädigten eingestochen und diesen einmal \n\nam Kopf und einmal am Bein getroffen. \n\nDarüber hinaus ergeben die Feststellungen des Urteils aber auch, daß \n\nder Angeklagte die Möglichkeit der Zufügung tödlicher Stichverletzungen billi-\n\ngend in Kauf genommen hat. Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß er \n\ntrotz der - von ihm erkannten - Lebensgefährlichkeit seines Tuns ernsthaft und \n\nnicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 3, 24, 51) dar-\n\nauf vertraut haben könnte, das Tatopfer werde nicht zu Tode kommen, hat das \n\nLandgericht nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch nicht na-\n\nhe. Vielmehr weist nicht nur die Bemerkung des Angeklagten gegenüber einem \n\nBegleiter des Nebenklägers (\"Lass mich, der Kunde ist dran, der hat mich an-\n\ngemacht\") darauf hin, daß dem Angeklagten trotz der Kenntnis der Lebensge-\n\nfährlichkeit seines Angriffs, die Folgen seiner Tat gleichgültig waren, er viel-\n\nmehr zur Erreichung seines Ziels, den Nebenkläger kampfunfähig zu machen, \n\nauch einen tödlichen Ausgang in Kauf nahm. Auch das festgestellte Nachtat-\n\nverhalten zeigt, daß der Angeklagte bei Tatbegehung schwerwiegende Folgen \n\ndes Angriffs in Betracht gezogen hat. \n\nDer Umstand, daß es sich um eine eher persönlichkeitsfremde Spontan-\n\ntat gehandelt, der Angeklagte die Tat unter erheblicher alkoholischer Beein-\n\nflussung begangen hat und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich \n\nvermindert gewesen ist, spricht bei der hier gegebenen Sachlage und \n\ninsbesondere unter Berücksichtigung des massiven Vorgehens des \n\nAngeklagten nicht gegen die Billigung des Todes des Nebenklägers. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/4-str-465-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/4-str-465-04","retrieved":"2026-07-10 16:12:43.807672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-14/4-str-465-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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