{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_453-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"4 StR 453/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 453/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 4, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 1. April 2004 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist \n\ninsgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und \n\nb) \n\nsoweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist \n\nin den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. T. wegen gewerbsmäßi-\n\nger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Re-\n\nvision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis \n\n7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen \n\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter \n\n(Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die \n\nFeststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht \n\ntragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Vorausset-\n\nzungen, die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt. \n\nNach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklag-\n\nte hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der \n\nAngeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staa-\n\nten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor \n\nvon Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen \n\nworden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei \"als \n\ngestohlen gemeldet\" worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der \n\nMitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge ge-\n\nstohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar, \n\ndaß es sich um Fahrzeuge handelte, die \"aus Straftaten erlangt\" waren (UA \n\n10). \n\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen \n\nu.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls \"bei einem Großteil\" der Fahrzeuge \n\ndavon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen ge-\n\nmeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um \"bloßen Versicherungsbe-\n\ntrug\" gehandelt habe. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit dieser \n\nEinlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine \n\nVortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht \n\nwissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme. \n\n1. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten im Sinne des \n\n§ 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen \n\nBedenken. \n\na) In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die \n\nFahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unter-\n\nschlagung, ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese \n\nFeststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte ha-\n\nben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und \n\nohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, \"bei einem Großteil\" der Vorta-\n\nten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugseigentümer \n\nausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer \n\nzu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist des-\n\nhalb nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu den diesbezüglichen Fest-\n\nstellungen gelangt ist. \n\nb) Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe \n\nsich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei \"als \n\ngestohlen gemeldet\" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne \n\ndes § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein \n\nVersicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versi-\n\ncherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der \n\nAuffassung der Strafkammer - als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in \n\nBetracht. \n\nDieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Ver-\n\nmögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/ \n\nFischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen \n\nVersicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch \n\n(§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versi-\n\ncherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versiche-\n\nrungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso-\n\nwenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung der bestehenden \n\nEigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr \n\nkann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Strafta-\n\nten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR \n\nStGB § 259 Abs. 1 Vortat 5). \n\n2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen \n\nzur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer \n\ndurfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu \n\nihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein las-\n\nsen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend \n\nbei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen \n\nund Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäu-\n\nschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäu-\n\nschen, verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hin-\n\nsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive \n\nTatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt. \n\n3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die \n\nRevision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357 \n\nStPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der Mitangeklagte T. wegen \n\ngewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \nist erkrankt und daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nKuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_453-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/4-str-453-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_453-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_453-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/4-str-453-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_453-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:36.153240+00:00"}}