{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_452-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"4 StR 452/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 452/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 1. Juli 2004 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\na) \n\nin den Aussprüchen über die im Fall III. 2 der Ur-\n\nteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Ge-\n\nsamtstrafe, \n\nb) \n\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden \n\nist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Fall \n\nIII. 1), Nötigung (Fall III. 2) sowie wegen Bedrohung (Fall III. 3) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklag-\n\nte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nSein Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch in dem aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. \n\n1. Der Ausspruch über die im Fall III. 2 verhängte Einzelstrafe von zehn \n\nMonaten Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht gegen das \n\nVerschlechterungsverbot (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat. \n\nWegen der den Fällen III. 1 und 2 zugrundeliegenden Sachverhalte war \n\nzunächst Anklage zum Amtsgericht Zerbst erhoben worden. Das Schöffenge-\n\nricht verurteilte den Angeklagten wegen beider Taten zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wobei es für die Nötigung (Fall \n\nIII. 2) eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festsetzte. Die Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts wurde durch Urteil des Berufungsgerichts gemäß \n\n§ 328 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache wurde an die erstinstanzlich zu-\n\nständige große Strafkammer des Landgerichts Dessau verwiesen, weil das Be-\n\nrufungsgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus für gegeben erachtete. \n\nDa sich nur der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung gegen \n\ndas Urteil des Amtsgerichts Zerbst gewandt hatte, mußte das Landgericht bei \n\nBemessung der Strafe für die Taten, die bereits Gegenstand des amtsgerichtli-\n\nchen Urteils waren, das - im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigende (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 23) - Verschlechterungsver-\n\nbot beachten. Es durfte deshalb für den Vorwurf der Nötigung keine höhere \n\nStrafe als sechs Monate Freiheitsstrafe verhängen. \n\nDer Rechtsfehler hat die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III. 2 und \n\nder Gesamtstrafe zur Folge. \n\n2. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) \n\nkommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder \n\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger \n\nandauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, \n\n21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 27). Dies ist nicht rechts-\n\nfehlerfrei dargelegt. \n\na) Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige hat ausgeführt, \n\nbeim Angeklagten liege eine \"kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoi-\n\nden und narzißtischen Zügen\" vor, die bereits seit seinem Jugendalter bestehe, \n\nmit der sich der Angeklagte aber \"arrangiert\" habe. Erst die Mitteilung seiner \n\nEhefrau - der Geschädigten -, daß sie sich vom Angeklagten trennen und \n\nscheiden lassen wolle, habe beim Angeklagten eine \"psychische Krise\" und \n\neine Belastungsreaktion ausgelöst. Infolge des Zusammenspiels der Persön-\n\nlichkeitsstörung und der \"abnormen Erlebnisreaktion\" sei eine Destabilisierung \n\nseines seelischen Gefüges eingetreten. Hierdurch sei die Entscheidungs- und \n\nHandlungsmöglichkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zum Nachteil \n\nseiner Ehefrau derart eingeengt gewesen, daß seine Steuerungsfähigkeit we-\n\ngen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich im Sinne des \n\n§ 21 StGB vermindert gewesen sei. Die \"narzißtische Krise\" des Angeklagten \n\ndauere weiterhin fort; sie habe sich im Laufe des Strafverfahrens allerdings \n\ndahin \"verschoben\", daß sich der Angeklagte als Opfer einer gegen ihn laufen-\n\nden Verschwörung sehe und nunmehr auch gegenüber Prozeßbeteiligten ag-\n\ngressiv reagiere. Das Landgericht hat sich diesen Ausführungen des Sachver-\n\nständigen angeschlossen (UA 19 ff., 24 f.). \n\nb) Die bisherige Begründung des Landgerichts belegt bereits nicht, daß \n\nbeim Angeklagten bei Begehung der Taten eine schwere andere seelische Ab-\n\nartigkeit bestanden hat. \n\nDie Diagnose \"Persönlichkeitsstörung\" läßt, was die Strafkammer an \n\nsich nicht verkannt hat, für sich genommen eine Aussage über die Frage der \n\nSchuldfähigkeit des Täters nicht zu. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau, ob \n\ndie Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer \n\nund mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische \n\nStörungen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 35). Für die Bewertung \n\nder Schwere der Persönlichkeitsstörung ist deshalb maßgebend, ob es auch im \n\nAlltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder so-\n\nzialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Den-\n\nkens, Fühlens und Verhaltens, das für gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter \n\nin Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die \n\npsychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere \n\nseelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (BGHSt 49, \n\n45, 52 f. = BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 39). \n\nDiesen an die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nund dessen Entwicklung zu stellenden Anforderungen wird das Urteil nicht ge-\n\nrecht. \n\nDas Landgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Schwe-\n\nre der Persönlichkeitsstörung allein mit Auffälligkeiten des Angeklagten zu be-\n\ngründen, die im Rahmen seiner Beziehung zu seiner Ehefrau nach Kenntniser-\n\nlangung von deren Scheidungsabsicht auftraten. Zur Beurteilung des Schwe-\n\nregrads der Störung sind diese Verhaltensauffälligkeiten, die nach den \n\nFeststellungen unter anderem auf übertriebene Kränkbarkeit und \"Groll\" des \n\nAngeklagten zurückzuführen sind (UA 20), nur eingeschränkt geeignet, da sie \n\nfür sich genommen auch Verhaltensweisen sein können, die sich als \n\nunmittelbare Reaktion \n\nauf \n\ndie \n\nvom Angeklagten \n\nerlebte \n\nakute \n\nBelastungssituation noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens \n\nbewegen, ohne daß hierdurch die Schuldfähigkeit \"erheblich\" im Sinne des \n\n§ 21 StGB berührt wird. Zur Würdigung des Gewichts dieser Auffälligkeiten \n\nhätte es deshalb im besonderen Maße der Feststellung der Auswirkungen der \n\n\"abnormen Erlebnisreaktion\" auf das Leben des Angeklagten insgesamt \n\nbedurft. Solche Feststellungen enthält das Urteil nicht. Soweit die Strafkammer \n\nbei der Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsstörung darauf abstellt, \n\ndiese habe sich beim Angeklagten bereits im Jugendalter manifestiert, ist diese \n\nFeststellung ebenfalls nicht mit Tatsachen belegt. \n\nc) Die Feststellungen ergeben darüber hinaus den für eine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andauern-\n\nden Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit nicht (vgl. BGHSt 34, \n\n22, 27; 42, 385 f.). \n\nDie beim Angeklagten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstö-\n\nrung hat die Strafkammer für sich allein nicht als ausreichend erachtet, eine \n\nverminderte Schuldfähigkeit zu begründen, vielmehr hat sie ihr diese Bedeu-\n\ntung erst \"im Zusammenspiel\" mit einer \"abnormen Erlebnisreaktion\" nach Mit-\n\nteilung der Scheidungsabsicht durch seine Ehefrau beigemessen. \n\nDiese Begründung läßt besorgen, daß die Strafkammer eine auf die Per-\n\nsönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in be-\n\nstimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskon-\n\ntrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, \n\nals ausreichend für eine Unterbringung erachtet hat. Eine solche Disposition \n\nvermag jedoch einen für die Unterbringung nach § 63 StGB dauernden Zu-\n\nstand nicht zu begründen (vgl. BGH NStZ 2002, 142; BGHR StGB § 63 Zu-\n\nstand 27). Daß sich, wie die Strafkammer meint, die \"abnorme Erlebnisreakti-\n\non\" auf der Grundlage der vorhandenen Persönlichkeitsstörung zu einem dau-\n\nerhaften Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB entwickelt und zu einer dauer-\n\nhaften \"seelischen Destabilisierung\" des Angeklagten geführt hat, wird durch \n\ndie bisherigen Feststellungen nicht belegt. Vielmehr sprechen diese eher dafür, \n\ndaß der Angeklagte erst dann in den von der Strafkammer angenommenen \n\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gerät, wenn er ganz konkreten \n\nBelastungssituationen ausgesetzt ist. So beging er die erste Tat anläßlich ei-\n\nnes Streits mit seiner Ehefrau in der sich zuspitzenden Trennungssituation, die \n\nzweite Tat alsbald nach der Trennung und die dritte Tat anläßlich der Haupt-\n\nverhandlung vor dem Amtsgericht Zerbst in dem gegen ihn geführten Strafver-\n\nfahren. Auch dem Umstand, daß der Angeklagte an einen in diesem Strafver-\n\nfahren tätigen Richter einen Brief mit beleidigendem Inhalt schrieb, kann in die-\n\nsem Zusammenhang nach den bisherigen Feststellungen nicht die von der \n\nStrafkammer angenommene maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, \n\nzumal es sich um einen einmaligen Vorfall von geringer krimineller Intensität \n\nhandelte. Weitere Anhaltspunkte, die einen dauerhaften Zustand des Ange-\n\nklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB belegen könnten, ergeben die Urteils-\n\ngründe nicht. \n\nRechtlich bedenklich ist schließlich auch die von der Strafkammer zur \n\nBegründung ihrer Auffassung angestellte Erwägung, die nach wie vor vorhan-\n\ndene \"Intensität und Dynamik\" der abnormen Erlebnisreaktion zeige sich auch \n\nin dem \"völligen Fehlen von Einsicht oder Reue\" und dem \"Leugnen jeglichen \n\nstrafbaren Verhaltens\" des Angeklagten (UA 21). Dies läßt besorgen, daß die \n\nStrafkammer aus dem Aussageverhalten des Angeklagten, der die Taten \n\nbestritten hat, in unzulässiger Weise nachteilige Schlüsse gezogen hat (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24). \n\nd) Der Maßregelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Der Se-\n\nnat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sich möglicherweise noch \n\nFeststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können. \n\n3. Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, daß beim Angeklag-\n\nten zum Zeitpunkt der Taten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. \n\nDer \n\nSchuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt in den Fällen III. 1 und \n\n3 auch für den Strafausspruch, da durch die Annahme des § 21 StGB der An-\n\ngeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert ist. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/4-str-452-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/4-str-452-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_452-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:44.004359+00:00"}}