{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_422-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"4 StR 422/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 422/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom \n\n11. Februar 2004 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsin-\n\nstanz trägt die Staatskasse allein. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember \n\n2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch \n\neines Kindes in drei Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch eines Kindes in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer frühe-\n\nren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und \n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil \n\nhat der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten durch Beschluß vom 24. Juli \n\n2003 - 4 StR 226/03 (StV 2003, 604) mit den Feststellungen aufgehoben und \n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. \n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Grün-\n\nden freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die \n\nNebenklägerin mit ihren jeweils auf Verfahrensrügen und die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts gestützten Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben \n\nchen Rechts gestützten Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben kei-\n\nnen Erfolg. \n\nI. \n\nDie von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Verfahrensrügen grei-\n\nfen nicht durch; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2004 verwiesen. \n\nII. \n\nDas Urteil hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte \n\ndem Angeklagten 26 rechtlich selbständige Taten zum Nachteil der Nebenklä-\n\ngerin, seiner am 2. Februar 1988 geborenen Stieftochter, zur Last gelegt. Hin-\n\nsichtlich neun dieser Taten wurde das Verfahren in der ersten Hauptverhand-\n\nlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der neuen Hauptverhandlung hat \n\nder Angeklagte bestritten, die ihm noch zur Last gelegten 17 Taten zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerin (Tatzeiten: 1. Oktober 1994 bis kurz vor Weihnachten \n\n1999) begangen zu haben. \n\nNach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin im Februar 2000 in \n\ndie Kinderkrisenhilfe der Stadt M. aufgenommen. Nachdem dort ein Mäd-\n\nchen in der Kinderkrisenhilfe von einem sexuellen Mißbrauch durch einen Jun-\n\ngen berichtet hatte, schilderte die Nebenklägerin einer studentischen Aushilfs-\n\nkraft \"allgemein einen sexuellen Mißbrauch durch ihren Stiefvater\" und bat um \n\nein Gespräch mit ihrer Bezugsbetreuerin, der Zeugin Ri. . Diese führte \n\nmit der Nebenklägerin am 14. März 2000 ein einstündiges Gespräch, bei dem \n\ndie Nebenklägerin \"von einem sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten\" \n\nberichtete, und machte sich unmittelbar danach Notizen über Verlauf und Inhalt \n\ndieses Gesprächs. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 12. April 2000 sagte \n\ndie Nebenklägerin aus, sie habe den Angeklagten häufig manuell befriedigen \n\nmüssen. Nach ihrem achten Geburtstag habe der Angeklagte sie in Ruhe ge-\n\nlassen, weil sie ihm \"zu häßlich\" gewesen sei. Nach ihrem elften Geburtstag sei \n\nes zu weiteren sexuellen Übergriffen (Oralverkehr, Fesselung an ein Bett, Ge-\n\nschlechtsverkehr) gekommen. Bei dem letzten Vorfall habe der Angeklagte ei-\n\nnen Finger in ihre Scheide eingeführt. Bei ihrer Exploration durch die Diplom- \n\nund Fachpsychologin für Rechtspsychologie L. im Mai 2001 schilderte die \n\nNebenklägerin auch für die Zeit nach ihrem achten Geburtstag detailliert eine \n\nVielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten und erklärte, sie habe das \n\nbei der Polizei nicht erzählen wollen, weil sie traurig gewesen sei und das, was \n\ndanach gekommen sei, für sie das Schlimmste gewesen sei. Die Nebenklägerin \n\nerklärte der Sachverständigen auf Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen \n\nVernehmung zu dem letzten sexuellen Übergriff (Einführen eines Fingers), zu \n\neiner solchen Handlung sei es in dem Haus im W. weg, in dem ihre Fa-\n\nmilie seit August 1999 gewohnt hatte, nicht mehr gekommen. Die Angaben der \n\nNebenklägerin bei der Exploration waren Grundlage der in der Anklage erho-\n\nbenen Vorwürfe. Sie wurden von der Nebenklägerin nach den Bekundungen \n\ndes damaligen Berichterstatters in der ersten Hauptverhandlung \"im Zusam-\n\nmenhang, aber immer auf Stichwort\", in ihrem wesentlichen Kern bestätigt, wo-\n\nbei sich die Nebenklägerin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht \n\nVorhalten vorhandener Widersprüche durch die Verteidigung entzog. \n\nIn der neuen Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin von sich \n\naus lediglich einen Schenkelverkehr, zu dem es im Kinderzimmer der Wohnung \n\nin R. oder der Wohnung im T. weg gekommen sein soll, sowie zwei zeit-\n\nlich nicht von der Anklage umfaßte Vorfälle. Sie erklärte, weitere Vorfälle habe \n\nsie nicht \"direkt vor Augen, sie habe alles verdrängt, da sie gedacht habe, es \n\nsei alles vorbei\". Auf Vorhalte der in der Anklage aufgeführten Tatvorwürfe \n\nkonnte sich die Nebenklägerin an entsprechende konkrete Taten nicht erin-\n\nnern. Soweit sie Angaben zum Randgeschehen, etwa Äußerungen des Ange-\n\nklagten, machte, entsprachen diese nicht ihren früheren Angaben bei der Ex-\n\nploration durch die Sachverständige L. . \n\nDas Landgericht hat sich auf der Grundlage der Aussage der Nebenklä-\n\ngerin in der Hauptverhandlung auch in Verbindung mit deren früheren Angaben \n\nnicht von der vollständigen oder auch nur teilweisen Richtigkeit der Anklage-\n\nvorwürfe zu überzeugen vermocht. Es hat dazu unter anderem ausgeführt: \n\nAufgrund der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sei \n\ndie Feststellung einer individuellen, einem Vorwurf der Anklage eindeutig zu-\n\nzuordnenden Tat nicht möglich. Es könne deshalb dahin stehen, ob sich die \n\nNebenklägerin, wie die Sachverständige L. meine, nicht mehr erinnern könne \n\noder ob sie sich, wie der psychiatrische Sachverständige Dr. B. meine, \n\nnicht mehr erinnern wolle, weil sie sich dagegen sperre. \n\nEine Verurteilung des Angeklagten könne auch nicht auf die früheren \n\nAussagen der Nebenklägerin gestützt werden. Gegen deren Glaubhaftigkeit \n\nbestünden erhebliche Bedenken, die durch die Ausführungen der Sachver-\n\nständigen L. , die die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration – wie \n\nbereits im schriftlichen Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung - für „im \n\nreits im schriftlichen Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung - für „im \n\nKern glaubhaft“ halte, nicht ausgeräumt seien. \n\n Der von der Sachverständigen angeführte Detailreichtum verliere seine \n\nAussagekraft, weil die Nebenklägerin in ihren Aussagen zu den Einzelheiten \n\nder Übergriffe jeweils unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zwar komme \n\nbei einer Vielzahl gleichförmiger Taten eine Verschmelzung der Erinnerung in \n\nBetracht. Bedenklich sei jedoch, daß die Nebenklägerin Vorfälle, bei denen \n\neine Verwechslung nicht in Betracht komme, völlig unterschiedlich dargestellt \n\nhabe, wie das erste Einführen eines Fingers in die Scheide, den Penetrations-\n\nversuch des Angeklagten in der Wohnung in R. (Fall 9 der Anklage) und ei-\n\nnen Vorfall, bei dem der Angeklagte sie - nach ihren Angaben in der Hauptver-\n\nhandlung Sylvester 1999, nach der polizeilichen Vernehmung einen Monat vor \n\nWeihnachten - mit einer Gaspistole bedroht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit \n\nder Bekundungen der Nebenklägerin spreche ferner, daß sie sich an markante \n\nVorfälle mit zum Teil außergewöhnlichen Details nicht mehr habe erinnern kön-\n\nnen. So habe sie bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte \n\nhabe ihr einmal ein Messer unter den Rücken gelegt. Als sie dieses habe er-\n\ngreifen können, habe der Angeklagte eine Pistole der Mutter geholt, geladen \n\nund ihr ins Gesicht gehalten. An diesen Vorfall, der nicht Gegenstand der An-\n\nklage geworden sei, habe sie sich schon bei der Exploration durch die Sach-\n\nverständige nicht erinnert. Widersprüchlich und zum Teil auch inhaltlich un-\n\nglaubhaft seien die Angaben der Nebenklägerin dazu, wie sich ihr damals zwei \n\nJahre alter Bruder verhalten habe, wenn dieser während eines sexuellen Über-\n\ngriffs in das Zimmer gekommen sei. \n\nDie danach gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklä-\n\ngerin bestehenden Bedenken würden besonders verstärkt durch das Aussage-\n\nverhalten zu sexuellen Übergriffen in der Zeit nach ihrem achten Geburtstag. \n\nZudem sei kaum denkbar, daß die nach der Darstellung der Nebenklägerin un-\n\nzutreffenden Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu dem letzten Vor-\n\nfall (Einführen eines Fingers) auf einem Irrtum beruhten. Nicht aufzulösen sei-\n\nen schließlich die Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin \n\ngegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung und ihren An-\n\ngaben gegenüber der Zeugin Ri. , der sie allgemein sexuelle Praktiken \n\ndes Angeklagten geschildert habe. Soweit es danach entgegen der Aussage \n\nder Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Geschlechtsverkehr gekom-\n\nmen sein solle, habe diese geleugnet, die von der Zeugin Ri. bekunde-\n\nten und schriftlich niedergelegten Äußerungen gemacht zu haben. Die Neben-\n\nklägerin habe ferner eingeräumt, daß es zu dem der Zeugin geschilderten Tra-\n\ngen von Strapsen und einem Festbinden mit Gürtel und Tornisterriemen nicht \n\ngekommen sei. Diese Widersprüche ließen sich entgegen der Auffassung der \n\nSachverständigen L. auch nicht damit erklären, daß sich die Zeugin Ri. \n\nmöglicherweise unzutreffende Aufzeichnungen gemacht habe. Nach den gege-\n\nbenen Umständen könnten maßgebliche Fehler bei der Niederschrift des In-\n\nhalts des Gesprächs ausgeschlossen werden. \n\nBei einer Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin sprächen \n\nzwar die Entstehungsgeschichte und, soweit es die Angaben bei der Explorati-\n\non betreffe, ihr stimmiger Inhalt, insbesondere im deliktsspezifischen Bereich, \n\nfür deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit sprächen \n\naber die erheblichen Inkonstanzen, die auf das Fehlen einer Erlebnisbasis \n\noder zumindest auf ein leichtfertiges Auffüllen vorhandener Erinnerungslücken \n\nschließen ließen. Hinzu komme die eingestandene Bereitschaft - ohne plausi-\n\nblen Grund – zum eigentlichen Tatgeschehen falsche Angaben zu machen. \n\nVon der Glaubhaftigkeit von Teilen der Aussage der Nebenklägerin vermochte \n\nsich die Kammer nicht zu überzeugen, weil es auch insoweit an gewichtigen \n\nAnhaltspunkten außerhalb der Aussage fehle, die für die Glaubhaftigkeit spre-\n\nchen könnten. \n\n2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel \n\nnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-\n\nweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund \n\nder Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind \n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeu-\n\ngungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung \n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder \n\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur \n\nVerurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen \n\nsolchen durchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. Die \n\nUrteilsgründe werden entgegen der Auffassung der Revisionen insbesondere \n\nauch ihrer Aufgabe gerecht, eine umfassende Nachprüfung des Freispruchs zu \n\nermöglichen (vgl. BGHSt 37, 21, 22). Sie lassen, wie in Fällen, in denen \n\nAussage gegen Aussage steht, erforderlich (vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159; \n\nBGH NStZ 2002, 494 jew. m.w.N.), erkennen, daß das Landgericht alle \n\nUmstände, die die Entscheidung beeinflussen konnten, in seine Überlegungen \n\neinbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO § \n\n261 Beweiswürdigung 14). \n\na) Das Landgericht hat sich umfassend mit den Umständen auseinan-\n\ndergesetzt, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die \n\nGlaubhaftigkeit auch der früheren den Angeklagten belastenden Aussagen der \n\nNebenklägerin sprechen können. Es hat im Einzelnen dargelegt, in welchen \n\nPunkten Widersprüche zwischen den ersten, allgemein gehaltenen Bekundun-\n\ngen gegenüber der Zeugin Ri. , den Angaben der polizeilichen Verneh-\n\nmung, den späteren Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration durch die \n\nSachverständige im Mai 2000, bei der sie erstmals eine präzise zeitliche und \n\nörtliche Zuordnung vorgenommen hat, und ihren Angaben in der ersten Haupt-\n\nverhandlung im Dezember 2002 bestehen. Diese Ausführungen lassen im Zu-\n\nsammenhang mit den im Urteil mitgeteilten, auf die Angaben der Nebenklägerin \n\nbei der Exploration gestützten Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Beur-\n\nteilung der Aussagekonstanz zu. \n\nb) Auch die Ausführungen des Landgerichts zu dem Gutachten der \n\nSachverständigen L. , dem es sich nicht angeschlossen hat, weisen entge-\n\ngen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Darlegungs-\n\nmangel auf (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ-RR \n\n1999, 275; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 261 Rn. 33 m.w.N.). Die Urteils-\n\ngründe teilen den wesentlichen Inhalt des Gutachtens mit und setzen sich im \n\nEinzelnen mit den von der Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungs-\n\ntatsachen auseinander. Soweit das Landgericht dabei hinsichtlich der Glaub-\n\nwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben abwei-\n\nchende Schlüsse zieht, beruht dies im wesentlichen darauf, das es von ande-\n\nren Anknüpfungstatsachen ausgeht als die Sachverständige. Dies ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht der Sachver-\n\nständigen Gelegenheit \n\ngegeben \n\nhat, \n\nsich \n\nauch mit \n\ndiesen \n\ndigen Gelegenheit gegeben hat, sich auch mit diesen Anknüpfungstatsachen \n\nauseinanderzusetzen, und diese ausgeführt hat, wenn die Nebenklägerin die \n\nvon der Zeugin Ri. bekundeten Angaben „objektiv so gemacht habe, dann \n\nsei ihre jetzige Aussage eventuell unglaubhaft“ (UA 20). \n\nc) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Aussage der Nebenkläge-\n\nrin entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft auch keinen \n\nüberspannten und deshalb rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Allerdings \n\nkann von einem Kind, das über mehrere Jahre in einer Vielzahl von Fällen se-\n\nxuell mißbraucht worden ist, nicht erwartet werden, daß es für jeden einzelnen \n\nVorgang eine exakte und detailreiche Schilderung abgibt und eine Zuordnung \n\neines Details zu einem exakt zeitlich fixiertem Vorgang vornehmen kann (vgl. \n\nnur BGHSt 40, 44, 46; BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Demgemäß wiegen \n\nSchwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Konstanz und Genauigkeit, dann \n\nweniger schwer, wenn sie nur das Randgeschehen und nicht das Kerngesche-\n\nhen betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333; 2004, 118, 119). Die Urteils-\n\ngründe, insbesondere die Ausführungen zu einer möglichen Verschmelzung \n\ngleichförmiger Taten in der Erinnerung der Nebenklägerin und zu der fehlen-\n\nden Erinnerung auch an markante Vorfälle mit zum Teil außergewöhnlichen \n\nDetails, belegen jedoch, daß das Landgericht auch dies nicht verkannt hat. Es \n\ngeht zu Recht davon aus, daß die früheren Angaben untereinander nicht nur im \n\nRandgeschehen sondern auch im Kerngeschehen erhebliche Widersprüche \n\naufweisen. \n\nd) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Angaben der Nebenklä-\n\ngerin in der Hauptverhandlung und ihrer früheren Angaben zu den einzelnen \n\nTatvorwürfen entgegen der Auffassung der Revisionen weder die Bedingun-\n\ngen, unter denen die Nebenklägerin diese Angaben gemacht hat, noch den \n\njeweiligen zeitlichen Abstand zu den Tatvorwürfen außer acht gelassen. Die \n\ninsbesondere aus den unzutreffenden Angaben gegenüber der Zeugin \n\nRi. im März 2000 und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin bei \n\nder zeitnahen polizeilichen Vernehmung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der \n\nNebenklägerin gezogenen Schlüsse sind möglich, teilweise nach dem Zwei-\n\nfelssatz geboten und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So-\n\nweit sich die Revisionen mit den Einzelausführungen gegen die Würdigung der \n\nfrüheren, die Tatvorwürfe belegenden Angaben der Nebenklägerin wenden, \n\nsind diese revisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie in unzulässiger Weise die \n\nSchlußfolgerungen des Landgerichts durch eigene ersetzen. \n\ne) Bei der hier gegebenen Beweislage ist es entgegen der Auffassung \n\ndes Generalbundesanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich \n\ndas Landgericht auch nicht von der teilweisen Glaubhaftigkeit der früheren An-\n\ngaben hat überzeugen können. Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn der ein-\n\nzige Belastungszeuge seine Aussage teilweise nicht mehr aufrechterhält oder \n\nsich seine Aussage teilweise als unwahr erweist, seinen übrigen Angaben \n\ngleichwohl gefolgt werden kann, wenn außerhalb der Aussage Gründe von \n\nGewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswür-\n\ndigung 15). Das Vorliegen solcher Gründe hat das Landgericht jedoch verneint. \n\nDem steht nicht entgegen, daß nach Auffassung des Landgerichts „die \n\nMöglichkeit, daß die Tatvorwürfe einen realen, aber aufgebauschten, ausge-\n\nschmückten und deshalb im Einzelnen nicht feststellbaren Hintergrund haben, \n\nnicht von der Hand zu weisen ist“. Die Auffassung des Landgerichts, daß die \n\nAngaben der Nebenklägerin auch insoweit keine tragfähige Grundlage für ei-\n\nnen Schuldspruch bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch eine an sich \n\nglaubhafte Aussage kann dann nicht Grundlage einer Verurteilung sein, wenn \n\neine Konkretisierung der Vorgänge praktisch unmöglich ist (BGH NStZ-RR \n\n2004, 118, 119). Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen darge-\n\nlegt, worauf es seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage stützt und aus \n\nwelchen Gründen es keine näheren Feststellungen zu dem möglicherweise \n\nrealen Hintergrund hat treffen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/4-str-422-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/4-str-422-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:50.440280+00:00"}}