{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_392-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"4 StR 392/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu be- finden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 392/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 \n\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit \n\nwerden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bonn vom 28. April 2004 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der versuchten gefährlichen Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberi-\n\nschen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit \n\nRaub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des \n\nversuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher \n\nKörperverletzung schuldig ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-\n\ngabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-\n\nche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach \n\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung (Fall 2 der Anklage; Einzelstrafe: acht Monate Freiheitsstrafe), so-\n\nwie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-\n\nhung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und \n\nvorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit \n\nvorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafen: ein Jahr zehn Monate, drei Jahre \n\nvier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Ent-\n\nscheidung im Adhäsionsverfahren und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, \n\n69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt \n\nin allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Ge-\n\nsamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\naus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen im Fall 2 der Anklage-\n\nschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entspre-\n\nchend geändert. \n\n2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs \n\nzur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht \n\nausschließen, daß das Landgericht ohne die im Fall 2 der Anklageschrift fest-\n\ngesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nStPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach \n\n§§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsver-\n\nfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen \n\nund nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BTDrucks. \n\n13/4541 S. 25 und 15/3482 S. 22). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung \n\naus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3, 4 \n\nund 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zustän-\n\ndigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04). \n\n3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des \n\nAngeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teil-\n\nerfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht \n\nhat. Der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe aufgrund \n\nder erfolgten Teileinstellung wird sich angesichts der Höhe der verbleibenden \n\nEinsatzstrafe und der beiden weiteren Einzelstrafen nicht nennenswert auf die \n\nHöhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der Senat kann des-\n\nhalb die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung \n\nnach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. BGH aaO). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 \n\n§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im \n\nRevisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 \n\nStPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu be-\n\nfinden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - Land-\n\ngericht Bonn -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_392-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/4-str-392-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_392-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_392-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/4-str-392-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_392-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:39.276955+00:00"}}