{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_381-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"4 StR 381/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 381/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 9. Juni 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Untreue in 77 Fällen \n\nverurteilt worden ist; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 77 Fällen und \n\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit \n\nseiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung \n\nsachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-\n\nweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Buch-\n\nführungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung wendet; im übrigen hat das \n\nRechtsmittel Erfolg. \n\nDie Verurteilung wegen Untreue in 77 Fällen zum Nachteil der S. -GmbH \n\nhat keinen Bestand, weil insoweit möglicherweise ein Strafverfolgungshindernis \n\nbesteht. \n\na) Der Angeklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der S. -\n\nGmbH, über deren Vermögen am 16. Mai 2002 durch Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Zweibrücken wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet wurde. In der Zeit vom 2. Januar 2001 bis zum \n\n11. Februar 2002, in der der geständige Angeklagte nach den Feststellungen \n\ninsgesamt rund 1,1 Millionen DM aus dem Vermögen der S. -GmbH entnahm, \n\nwaren der Angeklagte, seine Ehefrau und seine Tochter Ö. Gesellschafter der \n\nGmbH. Von den 77 Bargeldabhebungen des Angeklagten von Firmenkonten \n\nder GmbH hatten seine Ehefrau und seine Tochter Ö. keine Kenntnis und wä-\n\nren damit - nach den Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten - auch nicht \n\neinverstanden gewesen, weil der Angeklagte mit den entnommenen Geldbe-\n\nträgen Ausflüge in die Spielbank finanzierte. \n\nb) Da die Mitgesellschafterinnen des Angeklagten - soweit ersichtlich - \n\nkeinen \n\nStrafantrag \n\ngestellt \n\nhaben, \n\nbesteht \n\nhinsichtlich \n\nder \n\n77 Untreuehandlungen möglicherweise ein Strafverfolgungshindernis. Auch die \n\nGesellschafter einer GmbH sind als Verletzte im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m. \n\n§ 247 StGB anzusehen (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926; BGH, Beschluß vom \n\n6. Juli 1999 - 4 StR 57/99; a.A. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 122 \n\nunter Hinweis auf ein den früheren Untreuetatbestand des § 81 a GmbHG be-\n\ntreffendes Urteil des Senats vom 24. März 1955 - 4 StR 529/54). Das Fehlen \n\ndes danach grundsätzlich erforderlichen Strafantrages der Mitgesellschafterin-\n\nnen des Angeklagten würde nur dann kein Strafverfolgungshindernis begrün-\n\nden, wenn die Gewinnentnahmen zu einem im Rahmen des § 266 StGB be-\n\ndeutsamen Vermögensnachteil der GmbH selbst geführt hätten, denn zu der \n\ngeschädigten GmbH besteht keine privilegierende Beziehung im Sinne des \n\n§ 247 StGB (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926). Ein solcher Vermögensnachteil \n\nder GmbH selbst liegt vor, wenn durch die Entnahmen eine konkrete Existenz-\n\ngefährdung für die Gesellschaft entsteht (vgl. BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW \n\n2003, 2924, 2926, jew. m.w.N.), was insbesondere bei einem Angriff auf das \n\ndurch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital der Fall ist (vgl. BGHR StGB \n\n§ 266 Abs. 1 Nachteil 37; BGH NJW 2000, 154, 155). \n\nDie Annahme des Landgerichts, durch die Entnahmen des Angeklagten \n\nsei das Stammkapital der S. -GmbH angegriffen und die Existenz der Gesell-\n\nschaft gefährdet worden, ist durch die bisherigen Feststellungen jedoch nicht \n\nbelegt. Sie versteht sich, soweit es die Entnahmehandlungen im Jahre 2001 \n\nbetrifft, schon deshalb nicht von selbst, weil die S. -GmbH in diesem Ge-\n\nschäftsjahr nach den Feststellungen bei einem Umsatz von 5,3 Millionen DM \n\neinen Gewinn von 601.467,99 DM erzielte. Da über das Vermögen der S. -\n\nGmbH im Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es allerdings \n\nnahe, daß jedenfalls die letzten Entnahmehandlungen zu einer konkreten Exi-\n\nstenzgefährdung der Gesellschaft geführt haben. Den bisherigen Feststellun-\n\ngen läßt sich jedoch nicht entnehmen, durch welche dieser Entnahmehandlun-\n\ngen die Existenz der Gesellschaft erstmals konkret gefährdet wurde (zu den \n\ninsoweit an die Feststellungen zu stellenden Anforderungen vgl. BGHSt 35, \n\n333, 338). \n\nSoweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, bedarf die \n\nSache daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue in 77 Fällen zieht die \n\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/4-str-381-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/4-str-381-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:06.825148+00:00"}}