{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_376-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"4 StR 376/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 376/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Meineids u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts - zu Nr. 3 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am \n\n28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 30. März 2004 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II. 7 wegen verun-\n\ntreuender Unterschlagung und in den Fällen II. 12 \n\nbis II. 17 jeweils wegen Betruges verurteilt worden \n\nist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die in den Fällen II. 2 und II. 4 \n\nverhängten Einzelstrafen, \n\nc) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkam-\n\nmer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Meineids, Un-\n\ntreue in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat, versuchten Betruges und we-\n\ngen veruntreuender Unterschlagung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe \n\naus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund sechs Monaten sowie wegen veruntreuender Unterschlagung, Meineids, \n\nBetruges und wegen \"gewerbsmäßigen Betruges\" in sieben Fällen zu einer \n\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Bank \n\n(Fall II. 7) hat keinen Bestand. \n\na) Nach den Feststellungen verkaufte und übergab der Angeklagte, der \n\neinen Motorradhandel betrieb, am 3. April 2001 das Motorrad MV Augusta, das \n\nzu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Händlerfinanzierung der Bank zur Si-\n\ncherheit übereignet war, ohne dies offen zu legen, an den Motorradhändler \n\nS. gegen Zahlung von 30.000 DM per Scheck, der am 5. April 2001 einge-\n\nlöst wurde. „Entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen, nach dem Verkauf \n\ndes Motorrades diesen bei der Bank anzuzeigen und dort den entspre-\n\nchenden Finanzierungssaldo auszulösen,“ bat der Angeklagte, der beabsichtig-\n\nte, den Kaufpreis für sich zu behalten, die Bank mit Schreiben vom 11. Ap-\n\nril 2001 mit der Begründung, er wolle das Fahrzeug zu Vorführzwecken anmel-\n\nden, um Übersendung des Fahrzeugsbriefes. \n\nb) Damit ist jedoch nicht belegt, daß sich der Angeklagte das für ihn \n\nnach der Sicherungsübereignung an die Bank fremde Motorrad rechtswid-\n\nrig zugeeignet hat. \n\nWer die einem anderen zur Sicherheit übereignete Sache im eigenen \n\nNamen veräußert, handelt nämlich nicht rechtwidrig, wenn der Sicherungs-\n\nnehmer in die Verfügung über das Sicherungseigentum eingewilligt hat (§ 183 \n\nSatz 1 BGB) und, sofern die Veräußerungsermächtigung inhaltlich beschränkt \n\nist (vgl. dazu Gursky in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2004 § 183 Rn. 5 \n\nm.N.), die dadurch gesetzten Grenzen nicht überschritten werden (vgl. OLG \n\nDüsseldorf NJW 1984, 810, 811; Hohmann in MünchKomm StGB § 246 Rn. 47; \n\nRuß in LK 11. Aufl. § 246 Rn. 21). Wenn die Sicherungsübereignung \n\n- wie hier - im Rahmen einer Händlereinkaufsfinanzierung erfolgt, ist der Siche-\n\nrungsgeber auch ohne besondere ausdrückliche Gestattung ermächtigt, die \n\nSache im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im eigenen Namen zu veräu-\n\nßern (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 185 Rn. 23 m.N.; OLG Düsseldorf \n\naaO; Hohmann aaO; Ruß aaO zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbe-\n\nhalt gekaufter Ware im Geschäftsbetrieb). Umstände, die einer solchen Ausle-\n\ngung der in der Sicherungsabrede getroffenen Vereinbarungen entgegenste-\n\nhen können, sind den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Soweit \n\nder Angeklagte danach verpflichtet war, \"nach dem Verkauf des Motorrades \n\ndiesen bei der Bank anzuzeigen,\" legt dies vielmehr die Annahme einer \n\nGestattung nicht nur des Verkaufs des Motorrades, sondern auch seiner Über-\n\neignung an den Käufer nahe. \n\nVon der Einwilligung nicht umfaßt und damit rechtswidrig wäre die Ver-\n\näußerung des Motorrades allerdings dann, wenn sie nicht im Rahmen des \n\nordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf aaO \n\nS. 810 f.; Hohmann aaO), etwa weil der Verkaufspreis unter dem Einstands-\n\npreis lag (vgl. BGHZ 104, 129, 133). Ob dies der Fall war, läßt sich den bishe-\n\nrigen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: So-\n\nweit der Angeklagte entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen den Erlös \n\naus dem Verkauf des Motorrades nicht zur Ablösung des Finanzierungssaldos \n\nverwendet hat, käme eine Strafbarkeit wegen Untreue auch dann nicht in Be-\n\ntracht, wenn die Kaufpreisforderung - wie im Rahmen einer Händlerfinanzie-\n\nrung üblich - im Wege der Vorausabtretung auf die Bank übergangen und \n\nder Angeklagte zur Einziehung der Forderung ermächtigt war (vgl. BGH StV \n\n1984, 326). Insoweit wird gegebenenfalls im Hinblick darauf, daß der Ange-\n\nklagte bei der Anforderung des Briefes sowie auf mehrmalige telefonische \n\nNachfrage (UA 34) vorgetäuscht hat, das Motorrad nicht verkauft zu haben, \n\nund damit möglicherweise erreichen wollte, daß die Bank ihre seit der Zah-\n\nlung des Kaufpreises für das Motorrad fälligen Ansprüche nicht, oder jedenfalls \n\nnicht sofort, durchsetzte, eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges zu prü-\n\nfen sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rn. 43 m.N.). \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlich zum \n\nNachteil des Zeugen G. begangener Betrugstaten (Fälle II. 12 bis II. 17) hat \n\nebenfalls keinen Bestand. \n\na) Die Feststellungen zum Abschluß der sechs Kaufverträge in der Zeit \n\nvom 17. September 2002 bis zum 7. Januar 2003 über die Lieferung von ins-\n\ngesamt 22 Motorrädern bzw. Motorrollern sowie Motorradersatzteilen (Fall \n\nII. 15) im Gesamtwert von 116.270 Euro durch den Zeugen G. und zur Ab-\n\nwicklung der Verträge (UA 19 bis 21) sind widersprüchlich und lückenhaft. \n\nSoweit das Landgericht im Rahmen der knappen Sachverhaltsschilde-\n\nrung und auch der Beweiswürdigung darauf abgestellt hat, daß der Angeklagte \n\ndie Verträge im eigenen Namen abgeschlossen und dabei über seine Zah-\n\nlungsbereitschaft und -fähigkeit getäuscht hat, steht dies in einem nicht ohne \n\nweiteres aufzulösenden Widerspruch zu den übrigen Feststellungen. Danach \n\nhat der Angeklagte seine Einzelfirma, unter der er seinen Motorradhandel zu-\n\nnächst betrieben hatte, bereits im Februar 2002 mit Mitteln, die aus dem Ver-\n\nkauf einer Immobilie seiner Ehefrau stammten, in eine GmbH umgewandelt und \n\n„dieses Geschäft“ bis zu seiner Festnahme im August 2003 betrieben (UA 6), \n\nso daß unklar bleibt, ob der Angeklagte beim Abschluß der Kaufverträge über \n\ndie Zahlungsbereitschaft der GmbH, zu deren Zahlungsfähigkeit sich das Urteil \n\nim übrigen nicht verhält, oder über seine eigene Zahlungsbereitschaft ge-\n\ntäuscht haben soll. \n\nDaß der Angeklagte über seine Zahlungsbereitschaft oder die der GmbH \n\ngetäuscht und einen entsprechenden Irrtum des Zeugen G. erregt hat, ist \n\nzudem durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt. Zwar ist \n\nmit der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung in der Regel die still-\n\nschweigende Erklärung des Schuldners verbunden, daß er zur Erfüllung des \n\nVertrages in der Lage und bereit sei (vgl. BGH wistra 1998, 177). Hiervon kann \n\naber nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres ausgegangen \n\nwerden. Denn beim Abschluß des ersten der Kaufverträge am 17. September \n\n2002 (Fall II. 12) gewährte der Zeugen G. einen Zahlungsaufschub, nach-\n\ndem der Angeklagte bei der Überreichung eines Schecks über die Kaufpreis-\n\nsumme von 14.650 Euro erklärt hatte, \"sein Konto weise zur Zeit keine ent-\n\nsprechende Deckung auf, er zahle später bar\" (UA 45). Zudem verkaufte der \n\nZeuge dem Angeklagten, obwohl dieser in der Folgezeit lediglich Teilzahlun-\n\ngen erbrachte, bis zum Januar 2003 weiterhin Motorräder und -roller unter \n\nVereinbarung zeitlich gestreckter Fälligkeitstermine. Werden ungeachtet offen \n\nstehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es aber \n\nim Hinblick auf die Frage, ob spätere Lieferungen auf einer Vorspiegelung der \n\nZahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen \n\ndazu, weshalb der Lieferant sich trotz Kenntnis der Zahlungssäumigkeit zu wei-\n\nteren Lieferungen bereit gefunden hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; \n\nBGH NStZ 1993, 440; wistra 1996, 262, 263 f.; StV 1999, 24). Deshalb hätte es \n\nFeststellungen zu den jeweils vereinbarten Zahlungszielen bedurft. Soweit das \n\nLandgericht im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgeht, der Zeuge G. \n\nhabe sich \"dem Angeklagten gegenüber naiv verhalten und ihm vollständig ver-\n\ntraut\" weil ihm der Angeklagte die Kopie eines tatsächlich nicht bestehenden \n\nDarlehensvertrages und einer angeblichen Postanweisung auf das Konto des \n\nZeugen übersandt habe, um diesen „hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und \n\nseines Zahlungswillens in Sicherheit zu wiegen,“ hätte es Feststellungen zum \n\nZeitpunkt der Übersendung dieser Unterlagen bedurft, um eine irrtumsbedingte \n\nVermögensverfügung des Zeugen zu belegen. \n\nb) Die Beweiswürdigung, die der Annahme des Landgerichts zugrunde \n\nliegt, der Angeklagte sei weder willens noch in der Lage gewesen, den jeweili-\n\ngen Kaufpreis vollständig zu bezahlen (UA 19), ist widersprüchlich, lückenhaft \n\nund damit rechtsfehlerhaft. Im Rahmen der knappen Feststellungen zu den \n\nsechs Einzelgeschäften geht das Landgericht von erbrachten Anzahlungen in \n\nHöhe von insgesamt 17.500 Euro (UA 20 f.), an anderer Stelle jedoch von Teil-\n\nzahlungen in Höhe von insgesamt 29.400 Euro aus (UA 19, 52). Soweit es den \n\nDifferenzbetrag betrifft, läßt sich den Urteilsgründen eine zeitliche oder sachli-\n\nche Zuordnung der Zahlungen, die der Zeuge G. nach seinen Bekundungen \n\nerhielt, nicht entnehmen. Zudem ist das Landgericht aufgrund der Bekundun-\n\ngen des Zeugen davon ausgegangen, daß die von dem Angeklagten am \n\n20. September 2002 (Fall II. 13) gezahlten 6.500 Euro, jedenfalls zu einem \n\nTeil, auch mit der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 17. September \n\n2002 verrechnet wurden (UA 46), so daß möglicherweise diese oder eine der \n\nanderen Kaufpreisforderungen vollständig erfüllt worden ist. \n\nDas Landgericht hat sich im übrigen bei der Würdigung der Aussage \n\ndes Zeugen G. , er habe \"die sichere Erinnerung, daß der Angeklagte bis-\n\nlang insgesamt nur 29.400 Euro gezahlt habe\" (UA 52), nicht mit allen Umstän-\n\nden auseinandergesetzt, die gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerung des \n\nZeugen sprechen könnten. Da der Zeuge den Betrag \"aus seinen geschäftli-\n\nchen Aufzeichnungen zusammengestellt hat,“ in der Hauptverhandlung aber \n\n\"nicht mehr im Detail\" hat darlegen können, wie er den Betrag konkret ermittelt \n\nhat, hätte die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von dem Zeugen heran-\n\ngezogenen Aufzeichnungen näherer Erörterung bedurft. Dies war insbesonde-\n\nre auch deshalb erforderlich, weil der Zeuge nach den Feststellungen Barge-\n\nschäfte über Kraftfahrzeuge ohne Rechnung und Quittung abwickelte (UA 51, \n\n52), dem Angeklagten einen Scheinbeleg über eine tatsächlich nicht erfolgte \n\nAnzahlung zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt ausstellte (UA 49) und ihm \n\neine Rechnung über die Lieferung von zehn Motorrädern zur Vorlage beim \n\nStraßenverkehrsamt überlassen hat, obwohl tatsächlich nur fünf der in der \n\nRechnung aufgeführten Fahrzeuge geliefert wurden. \n\n3. Auch die Aussprüche über die in den Fällen II. 2 und II. 4 verhängten \n\nEinzelstrafen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 wegen Meineids verurteilt worden \n\nist, hat das Landgericht bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten nicht erkennbar bedacht, daß sich der Angeklagte in einem \n\nAussagenotstand im Sinne des § 157 StGB befunden hat. Der Angeklagte hät-\n\nte in dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Münster, in dem er seine falsche \n\nAussage beeidet hat, im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage offenbaren \n\nmüssen, daß er sich den Motorroller seines Arbeitgebers, über dessen Bezah-\n\nlung in dem Zivilrechtsstreit gestritten wurde, rechtswidrig zugeeignet hatte. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es dies be-\n\ndacht, von dem fakultativen Strafmilderungsgrund des § 157 Abs. 1 StGB Ge-\n\nbrauch gemacht und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\nb) Im Fall II. 4 hat das Landgericht der Bemessung der Strafe einen zu \n\ngroßen Schuldumfang zugrunde gelegt, denn es ist - wie im Fall II. 3 (Scha-\n\ndenshöhe 11.000 DM) - davon ausgegangen, daß \"ein höherer Schaden verur-\n\nsacht worden\" ist (UA 56). Das ist jedoch nach den Feststellungen nicht Fall. \n\nDanach verkaufte der Angeklagte, dem zur Tatzeit in der Firma seines \n\ndamaligen Arbeitgebers, soweit es den Handel mit Zweirädern betraf, An- und \n\nVerkauf sowie die Kundenbetreuung übertragen worden waren, im Mai 2000 im \n\nNamen dieser Firma ein Motorrad, das sein Arbeitgeber etwa ein Jahr zuvor für \n\n17.067 DM erworben hatte, zum Preis von 14.500 DM, und nahm ein Motorrad \n\ndes Käufers für 10.000 DM in Zahlung. Den von dem Käufer bar entrichteten \n\nDifferenzbetrag von 4.500 DM behielt der Angeklagte für sich. Innerhalb der \n\nfolgenden zwei Monate veräußerte der Angeklagte das in Zahlung genommene \n\nMotorrad und behielt auch diesen Erlös für sich. \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts liegt danach aber die Un-\n\ntreuehandlung im Sinne des § 266 StGB nicht darin, daß der Angeklagte das in \n\nZahlung genommene Motorrad zunächst unter Ausnutzung seiner Vertrauens-\n\nstellung auf seinen Namen anmeldete (UA 30). Vielmehr war der Angeklagte \n\nzur Anmeldung des Motorrades auf seinen Namen befugt, denn sein früherer \n\nArbeitgeber brachte ihm \"volles Vertrauen entgegen, so daß es für ihn ohne \n\nBedeutung war, ob der Angeklagte für einen gewissen Zeitraum Halter eines \n\nder gebrauchten Motorräder war\" (UA 30). Auch die anschließende Veräuße-\n\nrung des Motorrades erfüllt nicht den Tatbestand der Untreue, denn sie erfolgte \n\nebenso wie die Inzahlungnahme des Fahrzeugs des Käufers ordnungsgemäß \n\nim Namen der Firma seines Arbeitgebers. Eine Veräußerung unter Wert wird \n\ndem Angeklagten nicht angelastet und liegt im übrigen im Hinblick auf den seit \n\ndem Erwerb des Fahrzeugs durch seinen früheren Arbeitgeber eingetretenen \n\nWertverlust auch fern. \n\nDer Angeklagte hat sich aber, wovon auch die Anklage ausgegangen ist, \n\nhinsichtlich des von ihm einbehaltenen Barbetrages in Höhe von 4.500 DM der \n\nUntreue schuldig gemacht. \n\nDie in der späteren Veräußerung des in Zahlung genommenen Motorra-\n\ndes möglicherweise liegende weitere Untreuehandlung ist dagegen von dem \n\nAnklagevorwurf und damit auch vom Schuldspruch nicht erfaßt. \n\n4. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II. 12 bis 17 und der \n\nin den Fällen II. 2 und 4 verhängten Einzelstrafen entzieht beiden Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen die Grundlage. Sie müssen daher ebenfalls neu festgesetzt wer-\n\nden. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-376-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-376-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:27.246884+00:00"}}