{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_366-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"4 StR 366/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 366/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \nRechtsanwalt \n als Vertreter für die Nebenkläger H. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger W. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin E. \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenkläger wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom \n\n2. Februar 2004 mit den Feststellungen, mit Ausnahme \n\nderjenigen zum eigentlichen Unfallhergang, aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei \n\ntateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahr-\n\nlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-\n\nren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem \n\nhat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein ein-\n\ngezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei \n\nJahren und zehn Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die \n\nStaatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Revisionen. Die Staatsan-\n\nwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten \n\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ebenso wie die \n\nNebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts; die Nebenkläger S. rü-\n\ngen zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Beschwerdeführer erstreben \n\nin erster Linie eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer tateinheitlich \n\nbegangenen Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Abs. 4 StGB, die \n\nNebenklägerin E. eine (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten \n\nnach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB. \n\nDie zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der damals \n\n20 Jahre und 5 Monate alte Angeklagte am 21. Dezember 2002 gegen \n\n21.30 Uhr mit dem später getöteten S. in eine Gaststätte in Kas-\n\nsel. Dort trafen sie die bei dem späteren Verkehrsunfall ebenfalls zu Tode ge-\n\nkommenen Jugendlichen W. und deren Freund H. , \n\nsowie die Nebenklägerin E. . Als die Jugendlichen gegen Mitter-\n\nnacht die Gaststätte verlassen mußten, bot ihnen der Angeklagte an, sie mit \n\nseinem Pkw zu einem \"Sammeltaxi-Stand\" nach Sandershausen zu fahren. \n\nGegen 0.45 Uhr bestiegen W. , H. und E. , die \n\nauf der Rückbank des Fahrzeugs Platz nahmen, sowie S. , der sich auf \n\nden Beifahrersitz setzte, den auf dem Parkplatz vor der Gaststätte abgestellten \n\nviertürigen Pkw VW-Golf des Angeklagten. Mit Ausnahme von E. \n\nschnallten sich alle Insassen an. Der Angeklagte wies zu dieser Zeit eine Blut-\n\nalkoholkonzentration von 2,06 ‰ auf. Er zeigte gleichwohl weder Ausfaller-\n\nscheinungen noch fühlte er sich angetrunken oder betrunken. \n\nDer Angeklagte fuhr mit seinem Pkw sogleich zügig an, ohne jedoch zu-\n\nnächst die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich zu über-\n\nschreiten. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 200 m änderte er jedoch plötzlich \n\nseine Fahrweise, indem er das Fahrzeug stark beschleunigte. Die auf dem \n\nRücksitz befindlichen Insassen gerieten wegen des riskanten Fahrstils \"in Pa-\n\nnik\". Sie schrien, ebenso wie kurze Zeit darauf auch S. , der die Situati-\n\non zunächst \"lustig\" fand, den Angeklagten an und forderten ihn verbal, sowie \n\nmittels Kneifens und Anstoßens deutlich und unmißverständlich auf, das Fahr-\n\nzeug anzuhalten bzw. abzubremsen und langsamer zu fahren. E. ver-\n\nsuchte überdies, die hintere rechte Fahrzeugtüre zu öffnen, was ihr nicht ge-\n\nlang, obwohl die Türe nicht verriegelt war. Der Angeklagte, der die Aufforde-\n\nrung seiner Mitfahrer verstanden hatte, änderte seine Fahrweise nicht. Er lach-\n\nte nur, drehte das Radio lauter und äußerte: \"Hier kommt niemand mehr raus\". \n\nNach einer weiteren Fahrtstrecke von etwa 500 m hielt der Angeklagte sein \n\nFahrzeug auf der linken Fahrspur der zweispurig ausgebauten Straße an einer \n\nrot zeigenden Lichtzeichenanlage hinter einem Fahrzeug an. Die Strafkammer \n\nhat nicht festzustellen vermocht, daß während des Haltens einer der Insassen \n\nversuchte, das Fahrzeug zu verlassen. \n\nNachdem die Ampel wieder auf grün geschaltet hatte, fuhr der Angeklag-\n\nte sogleich wieder sehr zügig an und setzte seine riskante Fahrt fort. Bis zu der \n\nnoch ca. 1 km entfernt gelegenen späteren Unfallstelle fuhr er mit deutlich \n\nüberhöhter Geschwindigkeit, fuhr eng auf zwei vorausfahrende Fahrzeuge auf, \n\nwechselte zweimal abrupt den Fahrstreifen, um die vorausfahrenden Fahrzeu-\n\nge zu überholen, wobei er beim zweiten Überholvorgang überdies einen zu \n\ngeringen Seitenabstand zum überholten Fahrzeug einhielt. Ferner durchfuhr er \n\neine Linkskurve zu schnell, so daß das Heck des Fahrzeugs ausbrach, was er \n\njedoch abfangen konnte. Nach dem zweiten Überholvorgang - nach einer \n\nFahrtstrecke von insgesamt ca. 1,5 bis 2 km seit Fahrtbeginn - geriet das Fahr-\n\nzeug mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 85 km/h auf der \n\nfeuchten Fahrbahn in einer Rechtskurve ins Schleudern, drehte sich um \n\n180 Grad, überfuhr den rechtsseitig angrenzenden Gehweg und prallte mit der \n\nFahrerseite gegen einen Baum. E. wurde durch den Aufprall aus dem \n\nFahrzeug geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen, u.a. ein Schädel-\n\nhirntrauma und eine Oberschenkelfraktur. W. , H. und S. \n\nerlitten tödliche Verletzungen und verstarben noch am Unfallort bzw. wenige \n\nStunden später im Krankenhaus (UA 16/17). Der Angeklagte, dessen Steue-\n\nrungsfähigkeit zum Unfallzeitpunkt infolge des genossenen Alkohols erheblich \n\nvermindert war, wurde ebenfalls erheblich verletzt (UA 16). \n\n2. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen (§ 222 \n\nStGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 229, 230 Abs. 1 \n\nStGB) und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 \n\na, Abs. 3 Nr. 2 StGB) \n\nfür schuldig befunden. An einer \n\n(weiteren) \n\ntateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach \n\n§ 239 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB hat es sich indes gehindert \n\ngesehen und bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 239 \n\nAbs. 1 StGB verneint. Es hat sich zum einen nicht davon zu überzeugen \n\nvermocht, daß der Angeklagte seine Mitfahrer einsperrte, indem er das \n\nFahrzeug bei Fahrtantritt oder im Verlaufe der Fahrt verriegelte, um sie am \n\nAussteigen zu hindern. Zum anderen ist es der Auffassung, daß auch eine \n\nFreiheitsberaubung \"auf andere Weise\" nicht vorgelegen habe. Zwar sei der \n\nAngeklagte nach Änderung seiner Fahrweise bis zum Ampelhalt gegen den \n\nWillen der Mitfahrer \n\nriskant weitergefahren. Die Fahrt bis \n\nzur \n\nLichtzeichenanlage sei jedoch von so kurzer Dauer gewesen, daß eine \n\nFreiheitsberaubung für diesen Streckenabschnitt objektiv nicht in Betracht \n\nkomme. Das Anhalten vor der Ampel hat die Jugendkammer als Unterbrechung \n\nder Fahrt angesehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Insas-\n\nsen an der Ampel die Möglichkeit gehabt hätten, das Fahrzeug zu verlassen, \n\nhiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten. Die weitere Fahrt sei sodann \n\nwieder vom Einverständnis der Mitfahrer gedeckt gewesen, da zu Gunsten des \n\nAngeklagten davon auszugehen sei, daß sie ihre Aufforderung, das Fahrzeug \n\nanzuhalten oder langsamer zu fahren, nach dem Ampelhalt nicht mehr wieder-\n\nholt hätten. \n\nII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit \n\nder Sachrüge Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen bereits nicht \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzuläs-\n\nsig. \n\nDie Begründung, mit welcher die Strafkammer von einer tateinheitlichen \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen einer (erfolgsqualifizierten) Freiheitsbe-\n\nraubung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zwar beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\nseine Mitfahrer nicht dadurch ihrer Freiheit beraubt, daß er das Fahrzeug ent-\n\nweder bei Fahrtantritt oder später verriegelte und sie gegen ihren Willen im \n\nSinne des § 239 Abs. 1 StGB einsperrte, entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführer nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. \n\nDie Strafkammer hat vielmehr mit tragfähiger Begründung dargelegt, \n\nweshalb sie der Aussage der Nebenklägerin E. insoweit nicht ge-\n\nfolgt ist, als diese angegeben hat, der Angeklagte habe noch auf dem Park-\n\nplatz unmittelbar nach Besteigen des Fahrzeugs dessen Türen verriegelt und \n\nin diesem Zusammenhang schon geäußert: \"Hier kommt keiner mehr raus\". \n\nDie Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweise eine \n\nÜberzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätz-\n\nlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht \n\nregelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu erset-\n\nzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine an-\n\ndere Beurteilung näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn \n\nauch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Gericht diese Ent-\n\nscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Ein solcher liegt nur dann vor, \n\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder \n\ngegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner wenn \n\ndas Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte An-\n\nforderungen stellt. \n\nEinen derartigen Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil bei der \n\nWürdigung der Aussage der Nebenklägerin E. nicht auf. Vielmehr stellt \n\ndie Strafkammer - insoweit der Aussage der Nebenklägerin folgend - zu Recht \n\ndarauf ab, daß bereits das arglose Verhalten von W. und H. , die \n\nsich unmittelbar vor Änderung der Fahrweise des Angeklagten noch küssten, \n\ngegen das Vorliegen einer bedrohlichen Situation bereits bei Fahrtantritt \n\nspricht. Wenn die Strafkammer hieraus folgert, daß der Angeklagte die festge-\n\nstellte Äußerung erst tätigte bzw. die Nebenklägerin die Fahrzeugtüre erst zu \n\nöffnen versuchte, nachdem die Fahrweise des Angeklagten hierfür Anlaß ge-\n\ngeben hatte, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\nHiervon ausgehend begegnen auch die Zweifel der Strafkammer an der \n\nAussage der Nebenklägerin E. , das Fahrzeug sei verriegelt und des-\n\nwegen ein Aussteigen für die Mitfahrer unmöglich gewesen, keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Hinzu kommt, daß die Beweisaufnahme keine \n\nobjektiven Hinweise für eine Verriegelung des Fahrzeugs ergeben hat. Die \n\nSchlußfolgerung des Landgerichts, die Nebenklägerin sei nicht ausschließbar \n\naufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit im Fahrzeug, ihrer \"Panik\" \n\nnach Änderung der Fahrweise durch den Angeklagten und ihrer alkoholischen \n\nBeeinflussung lediglich nicht in der Lage gewesen, die - unverschlossene - \n\nFahrzeugtüre zu öffnen, ist jedenfalls möglich und deshalb vom Revisionsge-\n\nricht hinzunehmen. \n\n2. Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage der auch im übrigen \n\nbeanstandungsfrei getroffenen Feststellungen aufgrund eines verfehlten recht-\n\nlichen Ansatzes zu Unrecht das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen einer Freiheitsberaubung in der zweiten Begehungsform des § 239 \n\nAbs. 1 StGB (\"auf andere Weise\") verneint. \n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß der Tatbestand der Freiheitsbe-\n\nraubung hier auch dadurch verwirklicht worden sein kann, daß der Angeklagte \n\nseine Mitfahrer \"auf andere Weise\" des Gebrauchs der persönlichen Freiheit \n\nberaubt hat. Diese Tatbestandsalternative kennt hinsichtlich des Tatmittels kei-\n\nne Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem \n\nanderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch \n\nnur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Frei-\n\nheitsberaubung 2; Wieck-Noodt in MünchKomm StGB § 239 Rdn. 21 und 22). \n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Freiheitsberaubung \"auf andere \n\nWeise\" auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden \n\nkann, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens zu \n\nhindern (vgl. BGH NStZ 1992, 33, 34; RGSt 25, 147, 148; OLG Koblenz VRS \n\n49, 347, 350). Dabei kommt es für die Erheblichkeit der Tathandlung allerdings \n\nnicht - wie das Landgericht meint - allein auf deren Dauer, sondern auch auf \n\ndas Gewicht der Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut an (vgl. BGHSt 14, \n\n314, 315; RGSt 2, 292, 297; RGSt 7, 259, 260, 261). \n\nDer Senat vermag im übrigen dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts, \n\ninfolge des Halts an der Ampel sei eine Zäsur eingetreten mit der Folge, daß \n\ndie Weiterfahrt (wieder) von dem - den Tatbestand ausschließenden - Einver-\n\nständnis der Mitfahrer gedeckt gewesen sei, nicht zu folgen. \n\nNach den getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, \n\ndaß die Geschädigten ihre bei Fahrtantritt zunächst uneingeschränkt erteilte \n\nEinwilligung in die (weitere) Beförderung mit dem Fahrzeug des Angeklagten \n\nunmißverständlich und endgültig widerriefen, als der Angeklagte plötzlich seine \n\nFahrweise änderte und hierdurch seine Mitfahrer erheblich gefährdete. Dieser \n\nWiderruf wurde nicht dadurch beseitigt, daß der Angeklagte kurzfristig ver-\n\nkehrsbedingt an der Lichtzeichenanlage anhielt, da er danach entgegen dem \n\nzuvor geäußerten Willen seiner Mitfahrer seine gefährdende Fahrweise unver-\n\nändert fortsetzte. \n\nZwar ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB \n\nin der Begehungsform \"auf sonstige Weise\" nicht bereits dann erfüllt, wenn ein \n\nFahrzeugführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung eines Fahrzeugin-\n\nsassen, die Fahrweise zu ändern, unverändert gefährdend weiterfährt. Viel-\n\nmehr muß für die Annahme des Widerrufs eines ursprünglich erteilten Einver-\n\nständnisses in die Beförderung mit dem Fahrzeug und zur Verwirklichung des \n\nTatbestands der Freiheitsberaubung in einem solchen Fall hinzukommen, daß \n\nder Mitfahrer den eindeutigen und unmißverständlichen Wunsch zum Ausdruck \n\nbringt, das Fahrzeug unter den gegebenen Umständen verlassen zu wollen. \n\nSo liegt der Fall hier. Die Geschädigten haben sich nicht nur darauf be-\n\nschränkt, den Angeklagten zu angepaßtem Fahrverhalten anzuhalten. Sie ha-\n\nben vielmehr nach den Feststellungen eindeutig und unmißverständlich erklärt, \n\nmit der Weiterfahrt nicht einverstanden zu sein, sollte der Angeklagte, wie ge-\n\nschehen, nicht bereit sein, sein Fahrverhalten zu ändern. Ein lediglich kurzfri-\n\nstiges, verkehrsbedingt angepaßtes Fahrverhalten, etwa eine kurzzeitige Ein-\n\nhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit oder - wie hier - ein kurzfristiger \n\nHalt an einer Lichtzeichenanlage, vermögen im Rahmen einer fortdauernden \n\nGefährdungsfahrt keine Zäsur dergestalt zu begründen, daß hierdurch ein zu-\n\nvor erfolgter Widerruf des Einverständnisses in eine weitere Beförderung be-\n\nseitigt und - konkludent - in die weitere Beförderung wieder eingewilligt wird. \n\nAnders mag es sich allerdings dann verhalten, wenn der Fahrzeugführer den \n\nInsassen ihrer Aufforderung gemäß durch ein Anhalten ein Aussteigen ermög-\n\nlicht, diese von der Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch machen. Ein solcher \n\nFall liegt bei dem festgestellten, lediglich verkehrsbedingt veranlaßten kurzen \n\nHalt jedenfalls nicht vor, zumal ein Aussteigen für die Mitfahrer nur unter erheb-\n\nlicher Eigengefährdung hätte stattfinden können. \n\n3. Mithin sind auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen objektiv \n\ndie Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB gege-\n\nben mit der Folge, daß auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer \n\n(tateinheitlich begangenen) erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung gemäß \n\n§ 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB in Betracht kommen kann. Eine Änderung \n\ndes Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da sich das Landge-\n\nricht mit den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht auseinanderge-\n\nsetzt hat. \n\nWegen der tateinheitlichen Verwirklichung der Delikte ist das Urteil ins-\n\ngesamt aufzuheben mit der Folge, daß auch der Anordnung der Maßregel nach \n\n§§ 69, 69 a StGB die Grundlage entzogen ist. Jedoch können die Feststellun-\n\ngen zum objektiven Unfallgeschehen (UA 15 Mitte ab \"Nach einer Fahrstrecke \n\n...\" bis einschließlich UA 16), die von dem Rechtsfehler nicht berührt sind, auf-\n\nrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen können insoweit getroffen \n\nwerden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Einlassung des Ange-\n\nklagten zu den Tatvorwürfen insgesamt mitzuteilen. Der Generalbundesanwalt \n\nweist in seiner Antragsschrift zu Recht darauf hin, daß die nur teilweise Wie-\n\ndergabe der Einlassung im Urteil rechtlichen Bedenken begegnet. \n\nIII. \n\nDie Überprüfung des Urteils hat, was der Senat nach § 301 StPO zu prü-\n\nfen hat, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_366-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/4-str-366-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_366-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_366-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/4-str-366-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_366-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:16.411992+00:00"}}