{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_362-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"4 StR 362/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 362/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Frankenthal vom 12. Mai 2004 wird mit der \n\nMaßgabe als unbegründet verworfen, daß \n\na) \n\nder Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, daß \n\nder Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von \n\nBetäubungsmitteln in sieben Fällen, Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nund unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Stra-\n\nfe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer \n\nvom 5. März 2003 - 5413 Js 18 625/02 - zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt ist; \n\nb) \n\nin dem weiteren Teil des Urteilstenors das Wort \n\n\"gewerbsmäßigen\" entfällt. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nvorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-\n\nten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in \n\ndem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der \n\nabgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-\n\nden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-\n\nbung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung \n\ndes Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Dies ist hier \n\nder Fall. \n\nIn die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sind un-\n\nter anderem die Einzelstrafen für die Taten II 22 und 23 der Urteilsgründe (= \n\nFälle 25 und 26 der Anklageschrift vom 8. Januar 2004) einbezogen worden, \n\nbei denen es sich nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung um \n\nzwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Im \n\nWiderspruch dazu erscheint in der Urteilsformel nur ein Fall des unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln. Es kann dahinstehen, ob allein der Um-\n\nstand, daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sank-\n\ntioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, schon da-\n\nzu berechtigen würde, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen. Hier je-\n\ndenfalls kommt hinzu, daß der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt hat, daß hinsichtlich der \n\nAnklagepunkte 1 bis 7, 9, 25 und 26 eine Gesamtstrafenbildung mit der vom \n\nAmtsgericht Speyer rechtskräftig verhängten Strafe in Betracht komme. Die \n\nSitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat im Anschluß daran einen ent-\n\nsprechenden Schlußantrag gestellt. Damit war für alle Verfahrensbeteiligten \n\noffenkundig, daß sich die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf zehn und \n\nnicht nur auf neun Taten beziehen mußte und auch bezog. \n\n3. Den weiteren Teil des Urteilstenors ändert der Senat entsprechend \n\ndem Antrag des Generalbundesanwalts dahin, daß bei der Verurteilung wegen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen das Wort \"ge-\n\nwerbsmäßigen\" entfällt, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufge-\n\nnommen werden (BGH NStZ 1994, 39; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. \n\n§ 260 Rdn. 25 m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/4-str-362-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/4-str-362-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:12.204296+00:00"}}