{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_358-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"4 StR 358/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 358/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 5. Mai 2004 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und des uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den \n\nFällen II 2 und II 3 sowie im Ausspruch über die \n\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1) und \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen (Fälle II 2 und II 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allge-\n\nmein die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II 2 und \n\nII 3 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen verfügte der Angeklagte zum Zwecke des Ei-\n\ngenverbrauchs über 60,19 g Kokain (Wirkstoffgehalt 81,4 %) sowie über Ha-\n\nschisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 27,167 g THC. Die beiden \n\nRauschgiftmengen bewahrte er voneinander getrennt in zwei verschiedenen, \n\njeweils von ihm genutzten Wohnungen auf. Das Landgericht ist der Auffassung, \n\ndie separate Aufbewahrung der Betäubungsmittel an verschiedenen Orten füh-\n\nre zur Annahme von zwei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden \n\nTaten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge, da der Täter die tatsächliche Gewalt über die getrennt verwahrten Mengen \n\n\"jeweils nur nacheinander und nicht gleichzeitig ausüben könne\". \n\nDem ist nicht zu folgen. \n\nNach ständiger Rechtsprechung verletzt der gleichzeitige Besitz ver-\n\nschiedenartiger Betäubungsmittel das Gesetz nur einmal (vgl. BGH, Urteil vom \n\n1. August 1978 - 1 StR 173/78; BGH StV 1982, 525; BGH NStZ-RR 1997, 227; \n\nBayObLGSt 2001, 166, 168). Dieser Zusammenhang entfällt auch dann nicht, \n\nwenn die nur zum Eigenverbrauch bestimmten verschiedenen Betäubungsmit-\n\ntelmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (zum vergleichbaren \n\nFall im Waffengesetz: BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a (a.F.) Konkurrenzen 2; BGH \n\nNStZ 1997, 446; vgl. auch Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 894). An der Gleich-\n\nzeitigkeit des Besitzes ändert sich durch die separate Aufbewahrung der Be-\n\ntäubungsmittel nichts. Der Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelgesetz \n\nsetzt nicht voraus, daß sich der Täter am Verwahrort des Rauschgiftes aufhält. \n\nFür die Verwirklichung des Tatbestandes reicht vielmehr die Innehabung eines \n\ntatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und der sicheren Verfügungsmacht über \n\ndie Betäubungsmittel aus, die es dem Täter ermöglicht, sich jederzeit Zugang \n\nzu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift zu verschaffen (vgl. \n\nBGHSt 27, 380 ff.; Weber aaO § 29 Rdn. 834). Eine solche tatsächliche Verfü-\n\ngungsmacht übte der Angeklagte jedoch gleichzeitig an beiden Rauschgift-\n\nmengen aus, da er jederzeit ungehinderten Zugang zu den Wohnungen hatte, \n\nin welchen er die verschiedenen Betäubungsmittel verwahrte. \n\nDie den Fällen II 2 und II 3 zugrundeliegenden Sachverhalte stellen des-\n\nhalb eine Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge dar. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklag-\n\nte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-\n\nspruchs hat die Aufhebung der für die Fälle II 2 und II 3 verhängten Einzelstra-\n\nfen und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Aufhebung der zugehö-\n\nrigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden \n\nsind und die neue Einzelstrafe lediglich unter Berücksichtigung des geänderten \n\nSchuldumfangs neu zugemessen werden muß. Ergänzende Feststellungen, die \n\nmit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. \n\nMaatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/4-str-358-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/4-str-358-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:39.547471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-12/4-str-358-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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