{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_349-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"4 StR 349/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 349/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n11. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. März 2004 \n\nwerden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nträgt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seiner \n\nRevision zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und \n\nder Angeklagte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvisionen. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrem zu Ungunsten des Angeklag-\n\nten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gel-\n\ntend, der Angeklagte hätte wegen versuchten Mordes verurteilt werden müs-\n\nsen, da er heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Der \n\nAngeklagte beanstandet die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts. \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer jugendlich wirkende, zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte hielt sich \n\nin der Tatnacht in einer Diskothek in Essen auf. Er trank Alkohol (zur Tatzeit \n\nbetrug seine Blutalkoholkonzentration 1,51 %o), rauchte Haschisch und kon-\n\nsumierte möglicherweise eine bis zwei Ecstasy-Tabletten. Die überwiegende \n\nZeit verbrachte er mit Tanzen bei lauter Musik. Gegen 6.00 Uhr war er in \"ge-\n\nsteigerter Stimmung, aufgereizt und suchte Kontakt zu weiblichen Diskothe-\n\nkenbesuchern\". Auf der stark abgedunkelten Empore der Diskothek versuchte \n\ner, sich Daniela N. anzunähern, die dies ignorierte. Ihr Begleiter, der später \n\ngeschädigte, 33 Jahre alte, groß und kräftig gebaute Frank B. hatte dies \n\nbemerkt und sprach den Angeklagten \"deutlich, laut und mit durchaus grober \n\nStimme\" mit den Worten an: \"Lass die Frau in Ruhe; wenn du reden willst, \n\ndann rede mit mir!\". Für Frank B. war die Angelegenheit damit erledigt. Er \n\nachtete deswegen in der Folgezeit nicht mehr auf den Angeklagten. Dieser \n\nfühlte sich jedoch durch Frank B. provoziert und herausgefordert; überdies \n\närgerte er sich sehr über die aus seiner Sicht unangemessene und unberech-\n\ntigte Zurechtweisung in Anwesenheit Daniela N. s. Er stellte sich deshalb in \n\ndie Nähe Frank B. s und richtete die Frage \"Hast Du ein Problem?\" an ihn. \n\nObwohl nun ein Begleiter des Angeklagten einschritt und ihn von Frank B. \n\nwegzog, begab sich der Angeklagte erneut an dessen Tisch. Möglicherweise \n\ninfolge seiner Erregung und des Alkohol- und Drogeneinflusses ging der Ange-\n\nklagte auch davon aus, Frank B. wolle sich mit ihm körperlich messen und \n\nsei auf ihn fixiert, was tatsächlich nicht zutraf. Der Angeklagte befürchtete in \n\neinem Schlagabtausch dem körperlich überlegenen Frank B. zu unterliegen \n\nund entschloß sich deshalb, diesem einen \"einzigen, blitzschnellen und kräfti-\n\ngen\" Messerstich in den Brustbereich zu versetzen. Von B. unbemerkt öff-\n\nnete er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm und stach in \n\neiner plötzlichen Drehbewegung in die Mitte der Brust des Geschädigten, des-\n\nsen Tod er billigend in Kauf nahm. Nach dem Stich wich der Angeklagte von \n\nFrank B. zurück. Dieser merkte zwar, daß er blutete, war aber noch in der La-\n\nge, die Treppe von der Empore zum Eingangsbereich der Diskothek hinunter-\n\nzulaufen und umstehende Personen auf den Angeklagten aufmerksam zu ma-\n\nchen. \n\nDurch den Messerstich wurde eine Arterie im Brustkorb Frank B. s \n\ndurchtrennt, was zu einem akut lebensgefährlichen Zustand führte. \n\nII. \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\nOhne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der An-\n\ngeklagte nicht wegen versuchten Mordes, sondern nur wegen versuchten Tot-\n\nschlags verurteilt worden ist. \n\na) Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß sich Frank B. \n\nim Zeitpunkt des mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs keines Angriffs \n\ndurch den Angeklagten auf seine körperliche Unversehrtheit versah und hat \n\ndeshalb das Mordmerkmal der Heimtücke in objektiver Hinsicht als erfüllt an-\n\ngesehen. Vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals \n\nhat sich die Strafkammer hingegen nicht zu überzeugen vermocht. \n\nDas Landgericht ist mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht er-\n\nkannt hat. Er war zur Tatzeit stark angetrunken, stand zudem unter Drogenein-\n\nfluß und befand sich nach durchtanzter Nacht in \"gesteigerter Stimmung\". Er \n\nverhielt sich gegenüber dem Tatopfer, auch für Dritte erkennbar, offen aggres-\n\nsiv. Der Angeklagte sprach Frank B. nicht nur mit einer provozierenden \n\nFrage an, sondern sein aggressives Verhalten veranlaßte seinen Begleiter, ihn \n\nvon Frank B. wegzuziehen und beschwichtigend auf ihn einzureden. Wenn \n\ndas Landgericht hieraus folgert, der erheblich berauschte und erregte Ange-\n\nklagte sei nicht ausschließbar davon ausgegangen, auch das Tatopfer habe \n\nsein aggressives Verhalten wahrgenommen und deswegen mit einem erhebli-\n\nchen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, ist dies ein jeden-\n\nfalls möglicher und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterli-\n\ncher Schluß. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte Frank B. \n\ndurch einen einzigen, in einem günstigen Augenblick geführten, \"blitzschnel-\n\nlen\" Messerstich ausschalten wollte. Dieser Entschluß setzte, anders als der \n\nGeneralbundesanwalt meint, nicht denknotwendig den Plan des Angeklagten \n\nvoraus, sich die Ahnungs- und Schutzlosigkeit des Tatopfers für den Angriff \n\nzunutze zu machen. Vielmehr ist die Vorstellung, einen plötzlichen und deshalb \n\nmöglichst wirkungsvollen ersten Angriff führen zu müssen, um jede Gegenwehr \n\ndes Angegriffenen von vorneherein zu unterbinden, ohne weiteres auch mit der \n\nAnnahme des Angeklagten, sich in eine Auseinandersetzung mit einem ab-\n\nwehrbereiten, körperlich überlegenen Gegner zu begeben, in Einklang zu brin-\n\ngen. \n\nb) Auch die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der \n\nniedrigen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nOb ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner Wertung auf \n\ntiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche \n\ndie Umstände der Tat und ihre Vorgeschichte, sowie die Persönlichkeit des \n\nTäters und seine seelische Situation einbezieht (BGH NStZ-RR 2000, 333). \n\nZwar kommt dem krassen Mißverhältnis zwischen Tatentschluß und Tötung, \n\nwie es hier vorliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Die Feststellung eines sol-\n\nchen Mißverhältnisses genügt aber allein nicht für die Annahme eines niedri-\n\ngen Beweggrundes. Faßte der Täter, wie hier, den Tatentschluß vielmehr ohne \n\nPlan und Vorbereitung \"spontan\" aus der Situation heraus, ist besonders sorg-\n\nfältig zu prüfen, ob sich der Täter der Umstände bewußt war, die seine Beweg-\n\ngründe als niedrig erscheinen lassen (BGH NStZ 1983, 19; BGH NStZ-RR \n\naaO). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. \n\nEs hat sich mit den für die Tatbegehung in Frage kommenden Motiven \n\ndes Angeklagten auseinandergesetzt und in Betracht gezogen, daß der Ange-\n\nklagte möglicherweise aus einem \"übersteigerten Ehrgefühl\" handelte, weil er \n\nes nicht ertragen konnte, im Beisein Daniela N. s zurechtgewiesen worden zu \n\nsein. Es hat aber auch nicht auszuschließen vermochte, daß Wut und Ärger \n\ndes Angeklagten über die Art und Weise, wie ihn Frank B. ansprach, Anlaß \n\nfür die Tat waren. Im Rahmen der Gesamtwürdigung stellt die Strafkammer \n\ndarauf ab, daß diese Motive vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters, der \n\nimpulsiven Natur und der toxischen Beeinflussung des Angeklagten, der sich \n\nvom späteren Tatopfer durch die grobe Ansprache provoziert und zu einer kör-\n\nperlichen Auseinandersetzung herausgefordert fühlte, zu sehen sind. Das \n\nLandgericht hat deshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte in \n\ndem Augenblick, als er den Messerstich gegen Frank B. führte, der Niedrig-\n\nkeit seiner Motivation - diese unterstellt - überhaupt bewußt war. Dies ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n2. Revision des Angeklagten \n\nDer Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Das \n\nUrteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörte-\n\nrung bedarf nur die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des \n\nTotschlags (§ 24 Abs. 1 StGB). \n\nDas Landgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen strafbefreienden \n\nRücktritt des Angeklagten vom Versuch des Totschlags abgelehnt. Nicht frei \n\nvon rechtlichen Bedenken ist jedoch die Annahme, es liege ein beendeter Ver-\n\nsuch vor. \n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es \n\nfür die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für \n\ndie Voraussetzung eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter \n\nnach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den \n\nEintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshori-\n\nzont, vgl. nur BGHSt 39, 221, 227). \n\nZwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter \n\ndie lebensgefährliche Wirkung und Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt \n\n(BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich jedoch nicht von \n\nselbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der La-\n\nge ist, sich ohne erkennbare Beeinträchtigung vom Tatort wegzubewegen. An-\n\ngesichts dessen, daß Frank B. nach dem Messerstich - gefolgt vom Angeklag-\n\nten - noch die Treppen hinunterlief, im Eingangsbereich stehenblieb und um-\n\nstehende Personen auf den flüchtenden Angeklagten aufmerksam machte, \n\nliegt hier (aus der allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) jedenfalls nach \n\nden Grundsätzen der Rechtsprechung über den korrigierten Rücktrittshorizont \n\n(BGHSt 36, 224) die Annahme eines beendeten Versuchs eher fern. Aufgrund \n\nwelcher Umstände der Angeklagte nach dem Stich trotz des Verhaltens Frank \n\nB. s davon ausging, das Tatopfer bereits lebensgefährlich verletzt zu haben, \n\nder Versuch also aus Sicht des Angeklagten beendet gewesen wäre, ergeben \n\ndie Urteilsgründe nicht. \n\nDiesen ist jedoch zu entnehmen, daß ein strafbefreiender Rücktritt auch \n\nim Falle des Vorliegens eines unbeendeten Versuchs nicht in Betracht käme, \n\nda der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von einer weiteren Tatausführung \n\nAbstand nahm (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7). Das Land-\n\ngericht ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß der \n\nAngeklagte nach seiner Vorstellung ein weiteres Eindringen auf das Tatopfer \n\nfür aussichtslos hielt, weil er bei einer erneuten Annäherung mit der Gegen-\n\nwehr des Geschädigten und mit dem sofortigen Einschreiten umstehender Dis-\n\nkothekenbesucher rechnete. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/4-str-349-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/4-str-349-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:54.143437+00:00"}}