{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_326-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"4 StR 326/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 326/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. \n\nNovember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 5. April 2004 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung verurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge \n\ngestützten Revision. Sie beanstandet die Verurteilung des Angeklagten wegen \n\neiner zu ihrem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung und er-\n\nstrebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in zwei Fällen. \n\nDas entgegen dem auf Aufhebung des gesamten Urteils gerichteten Re-\n\nvisionsantrag nach der Revisionsbegründung auf die Anfechtung der Verurtei-\n\nlung wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte (vgl. BGHR StPO § 344 \n\nAbs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.N.) und dem-\n\ngemäß zulässige Rechtsmittel (§ 400 Abs. 1 StPO) hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung liegen folgende Feststellungen zugrunde: \n\nDer Angeklagte wollte mit Hilfe des Zeugen R. seine persönli-\n\nchen Sachen aus der Wohnung der Nebenklägerin, seiner früheren Lebensge-\n\nfährtin, holen. Hierbei kam es zum Streit mit der Nebenklägerin. Als sie erklär-\n\nte, sie habe eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wurde der An-\n\ngeklagte \"ausbruchartig zunehmend aggressiver\". Er zerstörte Einrichtungsge-\n\ngenstände und bedrohte die Nebenklägerin mit einem Messer. Nach einer \n\nRangelei mit dem Zeugen R. , der versuchte, den Angeklagten zurück-\n\nzuhalten, verfolgte der Angeklagte die in das Schlafzimmer geflüchtete Neben-\n\nklägerin. Dort würgte er sie „mindestens 6 oder 7 Sekunden“ lang, um sie zu \n\ntöten. Der Zeuge R. riß den Angeklagten schließlich von der Neben-\n\nklägerin weg. \n\nNachdem der Zeuge den Angeklagten von der Nebenklägerin getrennt \n\nhatte, machte der Angeklagte den Festnetzanschluß der Nebenklägerin un-\n\nbrauchbar, nahm das Mobiltelefon an sich, um zu verhindern, daß die Neben-\n\nklägerin die Polizei anrief, und verließ mit dem Zeugen R. die im \n\n7. Stockwerk des Hauses gelegene Wohnung. Im Hausflur kniete der Ange-\n\nklagte einige Minuten zusammengekauert und weinend auf dem Boden. Der \n\nZeuge R. und der Angeklagte fuhren dann mit dem Fahrstuhl ins Erd-\n\ngeschoß. Dort erklärte der Angeklagte dem Zeugen, er brauche seine Ruhe \n\nund wolle für sich allein sein. \n\nSodann ging der Angeklagte in den Keller des Hauses, holte aus einem \n\nKellerraum ein Messer mit 20 cm Klingenlänge, fuhr mit dem Fahrstuhl hinauf \n\nin den 7. Stock und trat die Tür zur Wohnung der Nebenklägerin ein. Die Ne-\n\nbenklägerin war inzwischen in eine ein Halbgeschoß tiefer gelegene Wohnung \n\ngeflüchtet und hatte mit der Mutter des Angeklagten und der Polizei telefoniert. \n\nDer Angeklagte, der möglicherweise im Flur die Stimme der Nebenklägerin ge-\n\nhört hatte, drang in die Wohnung ein und griff die Nebenklägerin - \"immer \n\nnoch\" in Tötungsabsicht - mit dem Messer an. Er versetzte ihr einen mehrere \n\nZentimeter tiefen Stich in den linken Brustkorb, der die Lunge verletzte und zu \n\nstarken inneren Blutungen führte. Der Angeklagte entriß der Nebenklägerin \n\nden gemeinsamen Sohn Leon, den diese noch auf ihrem rechten Arm trug, warf \n\nihn auf ein Sofa und versetzte der Nebenklägerin einen Stich in die linke Un-\n\nterbauchseite, der zu einer 5 bis 6 cm großen äußeren Verletzung und einer \n\nzweifachen Durchtrennung des Dünndarms führte. Ohne notärztliche Versor-\n\ngung wäre die Nebenklägerin binnen weniger Stunden an den Folgen der bei-\n\nden Stichverletzungen durch Verbluten verstorben. \n\nDem Zeugen R. , der dem Angeklagten nachgeeilt war, gelang \n\nes, diesen nach einem Gerangel, in dessen Verlauf die Nebenklägerin weitere, \n\ngeringfügigere Verletzungen erlitt, vorübergehend zu Boden zu bringen. Die \n\nNebenklägerin flüchtete aus der Wohnung, ging über die Treppe zwei Stock-\n\nwerke tiefer. Dort setzte sie sich, durch die Verletzungen geschwächt, zu Bo-\n\nden und bat eine vorbeikommende Hausbewohnerin um Hilfe. Als der Ange-\n\nklagte, der sich inzwischen von dem Zeugen R. hatte losreißen können, \n\nmit dem Messer in der Hand hinzukam, bat die Nebenklägerin ihn flehentlich, \n\ner möge doch endlich aufhören, es sei genug. Dabei zeigte sie ihm ihre Bauch-\n\nwunde, aus der Darmschlingen hervorquollen. Der Angeklagte gab nunmehr \n\nsein Vorhaben, die Nebenklägerin zu töten, auf, flüchtete mit seinem Sohn Le-\n\non, den er der Nebenklägerin entriß, in das 7. Stockwerk, von dort auf das vor \n\ndem Haus stehende Baugerüst und drohte, mit seinem Sohn hinunterzusprin-\n\ngen, falls die Polizei eingreife. \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch die \n\nmit Tötungsvorsatz ausgeführten Verletzungshandlungen einer „tateinheitlich \n\nbegangenen“ gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) \n\nschuldig gemacht. Zwar liege ein „deutlicher zeitlicher Abstand“ zwischen dem \n\nWürgen und dem Messerangriff auf die Nebenklägerin. Es sei aber nicht mit \n\nhinreichender Sicherheit feststellbar, daß der Angeklagte den einmal gefaßten \n\nTötungsvorsatz zwischenzeitlich aufgegeben und einen neuen Tatentschluß für \n\nden Angriff mit dem Messer gefasst habe. Da der Angeklagte sich schließlich \n\nentfernt habe, obwohl es für ihn ein leichtes gewesen sei, weitere Verletzungs-\n\nhandlungen mit Tötungsvorsatz auszuführen, sei er mit strafbefreiender Wir-\n\nkung von dem versuchten Totschlag zurückgetreten. Zu seinen Gunsten sei \n\nvon einem unbeendeten Versuch auszugehen, weil nicht aufklärbar sei, ob der \n\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt habe erkennen können, daß er zur Vollendung \n\nder Tat alles Erforderliche getan hatte, mithin die Verletzungen der Nebenklä-\n\ngerin \"sicher zum Tode geführt hätten\". \n\nII. \n\nSowohl die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne zum Nachteil der \n\nNebenklägerin als auch die Annahme eines unbeendeten Totschlagsversuchs \n\nbegegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Daß der Angeklagte seinen einmal gefaßten Tötungsvorsatz während \n\ndes mehraktigen Tatgeschehens nicht aufgegeben hat, vermag auf der Grund-\n\nlage der bisherigen Feststellungen die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne \n\nnicht zu rechtfertigen. \n\na) Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-\n\nrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher \n\nVerhaltensweisen nach der Rechtsprechung vielmehr nur dann vor, wenn die \n\neinzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element ver-\n\nbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitli-\n\ncher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv \n\nauch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint \n\n(vgl. BGHSt 41, 368; BGHSt 43, 381, 387; BGH NStE Nr. 39 zu § 24 StGB, je-\n\nweils m. w. N.). Auch für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als \n\neine natürliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzu-\n\nnehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 75, 76). Dabei begründet der Wechsel eines \n\nAngriffsmittels nicht ohne weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit \n\nausschließende Zäsur (vgl. BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369). Eine tatbestandli-\n\nche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (vgl. \n\nBGHSt 41, 268, 269; 44, 91, 94). Ein solcher Fehlschlag, der nach der Recht-\n\nsprechung einen Rücktritt aussschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, \n\n221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits einge-\n\nsetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur \n\nvollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369; BGH NStZ-RR \n\n2002, 168), so daß ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem ge-\n\nwünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen legen die bisherigen Feststellungen - un-\n\nbeschadet des fortbestehenden Tötungsvorsatzes - die Annahme zweier Taten \n\nim Rechtssinne nahe, durch die sich der Angeklagte jeweils des versuchten \n\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht \n\nhat: \n\nObjektiv hat der Geschehensablauf durch das massive Eingreifen des \n\nZeugen R. , das schließlich zur Beendigung des für die Nebenklägerin \n\nlebensgefährdenden Würgens und dazu führte, daß der Angeklagte die Woh-\n\nnung der Nebenklägerin mit dem Zeugen verließ, eine Zäsur erfahren. War der \n\nAngeklagte durch das Eingreifen des Zeugen gehindert, die Nebenklägerin \n\nweiter zu würgen oder den angestrebten Taterfolg ohne zeitliche Zäsur mit an-\n\nderen bereitstehenden Mitteln - etwa dem zuvor zur Drohung eingesetzten \n\nMesser - herbeizuführen, so war der Versuch, die Nebenklägerin in deren \n\nWohnung zu töten, fehlgeschlagen. War der Versuch, die Nebenklägerin durch \n\nWürgen zu töten, fehlgeschlagen, kommt ein strafbefreiender Rücktritt gemäß \n\n§ 24 Abs. 1 StGB nur hinsichtlich des zweiten, mittels eines Messers begange-\n\nnen Totschlagsversuchs in Betracht. \n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht insoweit die Annahme \n\neines unbeendeten, durch bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung rück-\n\ntrittsfähigen Versuchs im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB begründet \n\nhat, beruhen jedoch auf einem unzutreffenden Ansatz zur Abgrenzung des un-\n\nbeendeten vom beendeten Versuch. \n\nEin beendeter Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB, der \n\nfür die Straffreiheit Gegenmaßnahmen des Täters zur Erfolgsabwendung ver-\n\nlangt, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erst bei Kenntnis \n\nvom sicheren Todesverlauf (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, be-\n\nendeter 4), sondern schon dann vor, wenn der Täter die naheliegende Mög-\n\nlichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch \n\nbilligt (BGHSt 31, 170, 177; 33, 295, 300). Die Kenntnis der tatsächlichen Um-\n\nstände, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahe legen, reicht \n\naus. Sie liegt bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, \n\ninsbesondere bei tief in den Brust- oder Bauchraum eingedrungenen Messer-\n\nstichen, deren Wirkungen der Täter, wie hier, wahrgenommen hat, auf der \n\nHand (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nVersuch, beendeter 8; BGHR aaO Versuch, unbeendeter 13; BGH NStZ 1993, \n\n279 f.; BGH, Urt. vom 2. Juli 1997 - 2 StR 248/97). Dies gilt auch dann, wenn \n\nder Täter bei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem \n\ntödlichen Ausgang zunächst noch nicht gerechnet hat, unmittelbar darauf je-\n\ndoch erkennt, daß er sich insoweit geirrt hat (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nVersuch, beendeter 12). Unbeachtlich ist deshalb, ob der Angeklagte, weil die \n\nNebenklägerin flüchten konnte, zunächst weitere Verletzungshandlungen für \n\nerforderlich gehalten hat und er eine umfassende Kenntnis der Umstände, die \n\nnach der Lebenserfahrung den Erfolgseintritt nahe legen, erst erlangte, als ihm \n\ndie nunmehr am Boden sitzende Nebenklägerin ihre Bauchverletzung zeigte, \n\naus der Darmschlingen hervorquollen. \n\nEin beendeter Versuch wäre im übrigen auch dann anzunehmen, wenn \n\nsich der Angeklagte bei Aufgabe der weiteren Tatausführung keine Vorstellun-\n\ngen über die Folgen seines Tuns gemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304, 306). \n\nAuch hiermit hätte sich das Landgericht vor einer Anwendung des Zweifelssat-\n\nzes auseinandersetzen müssen, denn dieser greift erst nach abgeschlossener \n\nWürdigung aller Umstände ein (vgl. BGH, Urt. vom 2. Februar 1997- 2 StR \n\n248/97). \n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung hat daher keinen Bestand. Die insoweit gebotene Aufhebung des Urteils \n\nhat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. \n\nDa die Sache in diesem Umfang neu zu verhandeln und entscheiden ist, \n\nbedürfen die weiteren von der Revision gegen das Urteil erhobenen Einwen-\n\ndungen keiner Erörterung, zumal die Ausführungen der Revision zu den Mord-\n\nmerkmalen der Heimtücke, der Mordlust und der Grausamkeit in den Urteils-\n\ngründen keine Stütze finden und nach den bisherigen Feststellungen die An-\n\nnahme niedriger Beweggründe fern liegt. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/4-str-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/4-str-326-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:16.724370+00:00"}}