{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_325-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"4 StR 325/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 325/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 2004, soweit es den \n\nAngeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\n Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in zwei Fäl-\n\nlen sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen von \n\nSchußwaffen, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der \n\nAngeklagte mit ihren Revisionen. Während der Angeklagte mit seiner auf die \n\nRüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision sei-\n\nne Verurteilung insgesamt angreift, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit \n\nihren wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge \n\nbegründeten Revision insbesondere die Nichtanordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung gegen den Angeklagten. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; dagegen bleibt der Revision \n\ndes Angeklagten der Erfolg versagt. \n\n I. \n\nDer Verurteilung des Angeklagten \n\nliegen folgende Feststellungen \n\nzugrunde: \n\nDer Angeklagte und der frühere Mitangeklagte A. - beide erheb-\n\nlich, auch einschlägig, vorbestraft - faßten den Entschluß zu einem bewaffne-\n\nten Banküberfall auf die Volksbank in H. -E. , die der Angeklagte als \n\ngeeignetes Tatobjekt ausgekundschaftet hatte. Um sich für die Durchführung \n\nder Tat ein Fluchtfahrzeug zu verschaffen, lauerten sie am Vorabend des ge-\n\nplanten Banküberfalls auf einem Parkplatz in Trier einem ihnen geeignet er-\n\nscheinenden Opfer auf, wobei der Angeklagte eine ungeladene Schrotflinte \n\nund A. eine mit Gaspatronen geladene Pistole bei sich führte. Als der \n\nGeschädigte, Oliver Z. , erschien und gerade dabei war, den Pkw sei-\n\nner Mutter zu beladen, zwangen ihn beide Täter unter Vorhalt der Waffen, sich \n\nauf den Boden zu legen, und entwendeten ihm die Geldbörse, sein Mobiltele-\n\nfon und die Fahrzeugschlüssel zu dem Pkw, mit dem sie sogleich den Tatort \n\nverließen (Fall II. 1. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre). \n\nAm nächsten Morgen (4. April 2003) fuhren der Angeklagte und A. \n\n mit dem entwendeten Pkw nach H. -E. und überfielen, beide \n\nmaskiert und bewaffnet mit schußbereiten Waffen, die dortige Volksbankfiliale. \n\nWährend A. die 63jährige Kundin W. - mit stillschweigender Bil-\n\nligung des Angeklagten - zu Boden drückte und sie in Richtung des \n\ngung des Angeklagten - zu Boden drückte und sie in Richtung des Heizkörpers \n\nwarf, wodurch sie sich eine blutende Wunde am Handrücken zuzog, und sich \n\naus A. Waffe ein Schuß löste, erzwang der Angeklagte von der \n\nBankangestellten L. unter Vorhalt seiner Waffe Einlaß in die Kassenbox, wo \n\nsich beide Täter das im Tresor und in einer Kassenschublade befindliche Geld \n\nin Höhe von 33.645 € in eine Geldtasche füllen ließen.\n\n Nach erfolgter Flucht \n\nmit dem gestohlenen Pkw setzten sie das Fahrzeug in Brand (Fall II. 2. der Ur-\n\nteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre sechs Monate). \n\nIn der Folgezeit faßten der Angeklagte und A. den Entschluß zu \n\neinem weiteren Banküberfall. Dazu entwendeten beide in Trier am 14. Mai \n\n2003 wieder einen Pkw als Fluchtfahrzeug (insoweit nicht angeklagt). In der \n\nfolgenden Nacht brachen sie in die Kreissparkasse in H. -W. \n\nein und warteten dort - bewaffnet mit geladenen Schußwaffen - auf das Eintref-\n\nfen des Personals, das gegen 8.00 Uhr erschien. Unter Vorhalt der Waffen \n\nerzwangen sie die Öffnung des Tresors und entnahmen daraus 105.670 €, diri-\n\ngierten anschließend das Personal in die Toilette und flüchteten mit dem ent-\n\nwendeten Pkw (Fall II. 3. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre \n\nsechs Monate). \n\n II. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft. \n\n1. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten ohne nähere Ausführungen \n\n(\"ohne weiteres\") das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Zum Hang im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es die Sachverständige Dr. Sch. gehört, \n\ndie dem Angeklagten \"ein hohes destruktives Potential\" attestiert hat und \"ins-\n\ngesamt zu dem Ergebnis (gelangt ist), daß insbesondere infolge der impulsiven \n\nBelastung des Angeklagten, gepaart mit Substanzmißbrauch, bei ihm ein sehr \n\nhohes Risiko für erneute schwere Straftaten und damit ein Hang im Sinne der \n\noben genannten Vorschrift vorliegt\". Gleichwohl konnte sich das Landgericht \n\n\"nicht dazu durchringen, das Merkmal des Hanges … zu bejahen und die Maß-\n\nregel der Sicherungsverwahrung bei ihm anzuordnen\". \n\n2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklag-\n\nten hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen der Straf-\n\nkammer hierzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar ist der \n\nTatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachver-\n\nständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eige-\n\nnen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er \n\neinen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lö-\n\nsen, muß er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen \n\nauseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in \n\nAnspruch genommen hat (vgl. BGH StV 1993, 234; KK-Schoreit § 261 Rdn. 33 \n\nm.w.Nachw.). Demgegenüber beanstandet die Revision mit Recht, daß das \n\nUrteil hier die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des \n\nTäters und seiner Taten vermissen läßt. In diese hätte die Persönlichkeit des \n\nAngeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der \n\nVorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen; die Würdigung der Taten \n\ndurfte sich nicht auf die abzuurteilenden Taten und das Einlassungsverhalten \n\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränken, sondern mußte insbe-\n\nsondere auch die die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB be-\n\ngründenden Symptomtaten umfassen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlich-\n\nkeit 2). Daran fehlt es. \n\nDer Umstand, daß der zur Tatzeit 40-jährige Angeklagte – wie das Land-\n\ngericht meint – „bis zum Alter von 20 Jahren einen straffreien Lebenswandel \n\ngeführt hat“, hat angesichts der anschließenden wiederholten massiven ein-\n\nschlägigen Straffälligkeit keine Bedeutung, die die Beurteilung der vom Land-\n\ngericht gehörten Sachverständigen ernsthaft in Frage stellt. Die Erwägung des \n\nLandgerichts, dieser Umstand sei \"für einen Hangtäter durchaus ungewöhnlich\" \n\nund ein Indiz dafür, \"daß für seine kriminelle Karriere möglicherweise nicht ein \n\nHang im Sinne des § 66 StGB, sondern von außen wirkende Faktoren bestim-\n\nmend gewesen sind\", ist ohne entsprechende Anknüpfungstatsachen rein theo-\n\nretischer Natur. Insoweit hätte es näherer Auseinandersetzung mit den Um-\n\nständen bedurft, die insbesondere zu der 1984 einsetzenden massiven Straf-\n\nfälligkeit geführt haben. Im übrigen trifft es ausweislich des mitgeteilten Aus-\n\nzugs aus dem Bundeszentralregister auch nicht zu, daß der Angeklagte erst im \n\nAlter von 20 Jahren straffällig geworden ist. \n\nEbensowenig deutet das Geständnis, das ersichtlich nicht den Charakter \n\neiner „Lebensbeichte“ hat, auf eine verläßliche Abkehr des Angeklagten von \n\nseinem kriminellen Verhalten hin. Vielmehr läßt der Hinweis im Urteil, der An-\n\ngeklagte habe sein Geständnis \"erst im Rahmen der Hauptverhandlung und \n\naufgrund einer Verfahrensabsprache abgegeben\", einen Zusammenhang der \n\nEntscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung mit dieser \n\n\"Verständigung im Strafprozeß\" besorgen. Die Frage der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung ist aber, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \n\nsolche Maßregel vorliegen, ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat \n\neiner Vereinbarung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 – 4 StR \n\n17/98, in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6 nicht mit abge-\n\ndruckt; Senatsbeschluß vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98). \n\nÜber die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu be-\n\nfinden. Sofern der neue Tatrichter zu der Anordnung dieser Maßregel gelangt, \n\nwird er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der \n\nwesentlichen Sachverhalte der den früheren Verurteilungen zugrunde liegen-\n\nden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer für das Revisionsgericht \n\nnachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Dar-\n\nstellung 1). \n\n3. Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch auf. Zwar weist die Straf-\n\nzumessung für sich keinen Rechtsfehler zugunsten oder - was der Senat ge-\n\nmäß § 301 StPO zu beachten hat - zulasten des Angeklagten auf. Der Senat \n\nkann jedoch nicht ausschließen, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären, \n\nwenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet hätte. \n\n III. \n\nRevision des Angeklagten. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des \n\nAngeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit \n\nverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 28. Juli 2004. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_325-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/4-str-325-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_325-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_325-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/4-str-325-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_325-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:40.966771+00:00"}}