{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_309-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"4 StR 309/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 309/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14 September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 16. Februar 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Essen zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in \n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verur-\n\nteilung des die Taten zum Nachteil seiner Schwiegertochter, der Nebenklägerin \n\nManuela B. , bestreitenden Angeklagten hatte es allein auf die Aussage \n\nder Nebenklägerin gestützt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Aufklärungs-\n\nrüge des Angeklagten durch Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02 - \n\naufgehoben und die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der neuen \n\nHauptverhandlung ist das Landgericht zu dem selben Schuldspruch gelangt. \n\nEs hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg; einer Erörterung \n\nder Sachrüge und der weiteren Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. \n\n1. Der Angeklagte hat erklärt, die Nebenklägerin habe auch früher schon \n\nMenschen, die sie kritisiert hätten, mit dem Vorwurf einer „unsittlichen Annähe-\n\nrung“ belastet. So habe sie ständig davon berichtet, ihr Vater, zwei Bekannte, \n\ndie beim letzten Umzug der Familie geholfen hätten, und auch zwei Kollegen \n\nseien ihr „an die Wäsche gegangen“. \n\nDie Verteidigung beantragte deshalb die Vernehmung der Zeugin Emmy \n\nF. zum Beweis der Tatsache, die Nebenklägerin habe anläßlich ihres ersten \n\nBesuches bei Frau F. unter Verwendung dieser Worte erklärt, sie sei von \n\nihrem Vater \"sexuell belästigt\" worden. \n\nDas Landgericht hat diesen Beweisantrag, soweit es um den konkreten \n\nWortlaut der behaupteten Äußerung geht, mit der Begründung abgelehnt, die \n\nZeugin sei ein untaugliches Beweismittel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung \n\nerscheine es unmöglich, daß die Zeugin sich an den genauen Wortlaut einer \n\nÄußerung erinnern könne, die im Rahmen eines Gesprächs vor über acht Jah-\n\nren getätigt worden sei. Zwar habe die Zeugin bei einer telefonischen Befra-\n\ngung durch den Vorsitzenden Richter die Beweisbehauptung bestätigt und an-\n\ngegeben, sie könne sich deshalb so genau an den Wortlaut dieser Äußerung \n\nerinnern, weil sie \"diese als ungehörig empfunden\" und danach und in späteren \n\nJahren (auch während des laufenden Verfahrens) im ganzen Verwandtenkreis \n\nimmer wieder weitererzählt habe. Nach dem Ablauf \"von vielen Jahren\" könne \n\naber der konkrete Wortlaut der Äußerung nicht reproduziert werden. Das häu-\n\nfige Weitererzählen könne allenfalls dazu führen, daß die Erinnerung an den \n\nge Weitererzählen könne allenfalls dazu führen, daß die Erinnerung an den \n\nUrsprungsvorgang hinsichtlich des Wortlauts schlechter werden und zum \n\nSchluß eine Rückbesinnung an den Ursprungswortlaut ganz unmöglich werde. \n\nSoweit der Antrag des Angeklagten dahin auszulegen sei, daß die Nebenklä-\n\ngerin bei einem Gespräch mit Frau F. Übergriffe ihres Vaters geschildert ha-\n\nbe, die diese als sexuelle Übergriffe verstanden habe, könne die behauptete \n\nTatsache als wahr unterstellt werden. \n\nDie Ablehnung des Beweisantrages ist rechtsfehlerhaft. \n\na) Die Annahme des Landgerichts, die Zeugin sei, soweit es den genau-\n\nen Wortlaut der Äußerung der Nebenklägerin betrifft, ein völlig ungeeignetes \n\nBeweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 \n\nAbs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4 m.w.N.), begegnet schon deshalb durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß \n\nein Zeuge nach Ablauf „von vielen Jahren“ (hier: nach mehr als acht Jahren) \n\nden Wortlaut der Äußerung nicht mehr zuverlässig wiedergeben kann, nicht \n\ngibt. Auch die übrigen Erwägungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerhaft. \n\nOb ein Zeuge, der für länger zurückliegende Vorgänge benannt worden \n\nist, völlig ungeeignet ist, weil auszuschließen ist, daß er sie zuverlässig in sei-\n\nnem Gedächtnis behalten hat (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH StV 1982, 339, \n\n341; NStZ 1999, 362, 363), hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenser-\n\nfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen spre-\n\nchen, daß der Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht \n\nund im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1993, 295, 296; \n\nMeyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rn. 60 m.w.N.). Maßgeblich für die Beur-\n\nteilung ist insbesondere, ob der Vorgang, zu dem der Zeuge aussagen soll, für \n\nihn bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und ob sich der Zeuge \n\nauf Erinnerungshilfen stützen kann (vgl. Meyer-Goßner aaO). Bei der Prüfung \n\nder Geeignetheit des Beweismittels ist zwar in Grenzen eine Vorwegnahme der \n\nBeweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig, wobei jedoch festste-\n\nhen muß, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 362, 363 m.w.N.). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, \n\nweil die Zeugin bei ihrer freibeweislichen Anhörung nachvollziehbare Gründe \n\ndafür genannt hat, daß sie den Wortlaut der Äußerung im Gedächtnis behalten \n\nhat. Hinzu kommt, was das Landgericht nicht bedacht hat, daß Gegenstand der \n\nBeweisbehauptung kein völlig belangloser Vorgang war (vgl. BGH NStZ 1993, \n\n295, 296), sondern eine Äußerung der Nebenklägerin über sexuelle Belästi-\n\ngungen durch ihren leiblichen Vater, die für die Zeugin so bedeutsam gewesen \n\nsein kann, daß sie deren Wortlaut trotz des Zeitablaufs zuverlässig im Ge-\n\ndächtnis behalten hat. Bei einer solchen Sachlage würde die Zulässigkeit einer \n\nvorweggenommenen Beweiswürdigung die Ersetzung des Strengbeweises \n\ndurch den Freibeweis in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeu-\n\nten (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363). \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Wahrunterstellung der vom Landgericht \n\ndahin modifizierten Beweisbehauptung, die Zeugin habe die Äußerungen der \n\nNebenklägerin als Schilderung sexueller Übergriffe verstanden. Diese Ausle-\n\ngung des eindeutig auf die Beweiserhebung über den genauen Wortlaut der \n\nÄußerungen der Nebenklägerin gerichteten Antrages verkürzt die Beweisbe-\n\nhauptung in unzulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahr-\n\nunterstellung 4). Der Beweisantrag war objektiv nicht unklar und deshalb einer \n\nAuslegung nicht zugänglich (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 47 \n\nm.w.N.). \n\n2. Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Ablehnung des von der \n\nVerteidigung im Rahmen der Schlußvorträge hilfsweise gestellten Antrages, \n\nden Richter am Landgericht Dr. G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, \n\ndaß die Nebenklägerin in der vorangegangenen Hauptverhandlung nicht be-\n\nkundet hat, der Angeklagte habe sie mit einer Hand an beiden Händen fest-\n\ngehalten und mit der anderen Hand berührt. Das Landgericht hat aufgrund der \n\nBekundungen der Nebenklägerin in der neuen Hauptverhandlung zur ersten \n\nTat entsprechende Feststellungen getroffen und hat in den Urteilsgründen zur \n\nAblehnung des Hilfsbeweisantrages ausgeführt, es handele sich insoweit um \n\neinen Beweisermittlungsantrag, weil nicht dargetan worden sei, was die Zeugin \n\nkonkret geäußert haben solle. Auch die Aufklärungspflicht zwinge nicht zu der \n\nbeantragten Vernehmung, zumal offen sei, in welcher Weise und mit welchen \n\nNachfragen dieser Punkt behandelt worden sei. \n\nDie Behandlung des Antrages als Beweisermittlungsantrag, der lediglich \n\nder Vorbereitung von Beweisanträgen dient, die von der Verteidigung noch \n\nnicht gestellt werden konnten, weil sie die Beweistatsache nicht kannte (vgl. \n\nBGHSt 30, 131, 142; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 25 m.w.N.), ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. Zwar liegt grundsätzlich wegen der Notwendigkeit der Trennung von \n\nBeweistatsache und Beweisziel besonders dann, wenn - wie hier - Negativtat-\n\nsachen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die Annahme einer blo-\n\nßen Beweisanregung nahe (vgl. BGHSt 39, 251, 254; BGH NStZ 1999, 362 f.; \n\nMeyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). So liegt es hier jedoch \n\nnicht. Der Hilfsbeweisantrag enthält eine Tatsachenbehauptung über die Be-\n\nkundungen der Nebenklägerin in der vorangegangenen Hauptverhandlung und \n\ngenügt damit den Anforderungen, die an die Bestimmtheit der in einem Antrag \n\nbezeichneten Beweistatsache zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 251, 253). Da der \n\nals Zeuge benannte Richter an der ersten Hauptverhandlung und damit an der \n\nVernehmung der Nebenklägerin teilgenommen hat, sind die Bekundungen der \n\nZeugin in jener Verhandlung und damit auch die in das Wissen des Zeugen \n\ngestellte Negativtatsache seiner unmittelbaren eigenen Wahrnehmung zugäng-\n\nlich gewesen, so daß die behauptete Negativtatsache, ohne daß der Charakter \n\ndes auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags als Beweisantrag ge-\n\nfährdet wäre, Beweisthema sein kann (vgl. BGHSt 39, 251, 253; BGH NStZ \n\n1999, 362, 363). \n\n3. Auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen. \n\nDie Bekundungen der Nebenklägerin zu ihrem Vorleben und zu den Tat-\n\nvorwürfen weisen ebenso wie das Aussageverhalten der Nebenklägerin im Er-\n\nmittlungsverfahren und den beiden Hauptverhandlungen zahlreiche Wider-\n\nsprüche und andere Ungereimtheiten auf, die jedoch nach Auffassung des \n\nLandgerichts auch, soweit sie nicht erklärbar sind, keinen Anlaß geben, an der \n\nRichtigkeit der Angaben insgesamt zu zweifeln. \n\nDas Landgericht hat zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin unter ande-\n\nrem ausgeführt, während der gesamten Aussage sei deutlich geworden, daß es \n\nfür die Nebenklägerin überaus unangenehm und belastend gewesen sei, die \n\nsexualbezogenen Details des Geschehens mit eigenen Worten zu schildern. \n\nSie pflege nach eigenem Bekunden auch im alltäglichen Leben keinen offenen \n\nUmgang mit sexualbezogenen Themen. Hiermit läßt sich die mit dem Antrag \n\nauf Vernehmung der Zeugin F. unter Beweis gestellte Tatsache, daß die Ne-\n\nbenklägerin der ihr damals fremden Zeugin erklärt habe, sie sei von ihrem leib-\n\nlichen Vater sexuell belästigt worden, nicht ohne weiteres in Einklang bringen. \n\nDas Landgericht hat zudem im Hinblick auf Widersprüche in den Bekun-\n\ndungen der Nebenklägerin zum Alkoholgenuß des Angeklagten für möglich \n\ngehalten, daß diese in einzelnen Punkten versucht hat, ihre Angaben anzupas-\n\nsen, es hat dem aber keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der \n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin zugemessen. Ferner hat es hervorgehoben, daß \n\ndie Nebenklägerin als einzige Zeugin des Geschehens durchaus schwerwie-\n\ngendere Anschuldigungen hätte vorbringen können, dies aber \"gerade nicht \n\ngetan\" habe. Möglicherweise wäre das Landgericht insoweit zu einer anderen \n\nBeurteilung gelangt, wenn die Nebenklägerin, wie von der Verteidigung mit \n\ndem rechtsfehlerhaft abgelehnten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeu-\n\ngen Dr. G. unter Beweis gestellt worden ist, Angaben zu der Fixierung ihrer \n\nHände durch den Angeklagten bei der ersten Tat erstmals in der neuen Haupt-\n\nverhandlung gemacht hat, zumal der Senat in dem Beschluß vom 25. Februar \n\n2003 für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hingewiesen hatte, daß \n\ndie sexuelle Nötigung erst mit der Ausführung der durch Gewalt erzwungenen \n\nsexuellen Handlung vollendet ist. \n\nBei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Land-\n\ngericht, wären die rechtsfehlerhaft abgelehnten Beweiserhebungen durchge-\n\nführt worden, bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Indizien, die gegen die \n\nGlaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin sprechen können (vgl. BGH \n\nStraFo 1997, 245 m.w.N.), zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des \n\nTatvorwurfs gelangt wäre; dies gilt umso mehr, als hier Aussage gegen Aussa-\n\nge steht und die Fragwürdigkeiten sich häufen. \n\n4. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein \n\nanderes Gericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/4-str-309-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/4-str-309-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:13.225704+00:00"}}