{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_299-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"4 StR 299/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 316 a Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"unter Ausnutzung der besonde- ren Verhältnisse des Straßenverkehrs\" (im Anschluß an BGHSt 49, 8).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 299/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 23. Februar 2004 mit Ausnah-\n\nme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-\n\ngehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. wegen räuberischen An-\n\ngriffs auf Kraftfahrer in sieben Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tatein-\n\nheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie in einem Fall in Tateinheit mit \n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen räuberi-\n\nschen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nMit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die \n\nVerletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B. rügt ferner die Verletzung \n\nformellen Rechts. \n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußfor-\n\nmel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen faßte der Angeklagte D. am 20. Juli 2003 \n\ngegen 6.00 Uhr während einer Fahrt mit dem Taxi den Entschluß, dessen Fah-\n\nrerin zu überfallen, um seine Finanzen aufzubessern. Da in der Nähe des zu-\n\nnächst angegebenen Fahrziels in Berlin-Neukölln ein Polizeifahrzeug stand, \n\nveranlaßte der Angeklagte die Taxifahrerin weiterzufahren. An der vom Ange-\n\nklagten genannten Straßenecke stoppte die Fahrerin das Taxi und verlangte \n\nbei laufendem Motor den Fahrpreis. Der Angeklagte zog ein Messer hervor und \n\nhielt es mit den Worten \"Geld her!\" vor seinem Körper in Richtung der Fahre-\n\nrin. Als diese antwortete: \"Das ist jetzt nicht Dein Ernst\", führte der Angeklagte \n\ndas Messer bis auf einen Abstand von 20 cm an den Körper der Taxifahrerin \n\nheran, die dem Angeklagten daraufhin Geldscheine im Wert von insgesamt \n\n100 Euro aushändigte (Fall II. 1). \n\nBei weiteren fünf Überfällen am 23. Juli 2003 (Fälle II. 2 und II. 3), am \n\n24. Juli (Fälle II. 4 und II. 5) sowie am 25. Juli 2003 (Fall II. 6) ging der Ange-\n\nklagte in gleicher Weise vor. In vier der Fälle händigten die Taxifahrer dem An-\n\ngeklagten ihr Bargeld aus. Im Fall II. 5 gelang es dem vom Angeklagten mit \n\neinem Messer bedrohten Taxifahrer, den Motor auszustellen, den Schlüssel \n\nabzuziehen und aus dem Fahrzeug zu flüchten. \n\nAm 26. Juli 2003 erzählte der Angeklagte D. dem Angeklagten B. \n\n von den Überfällen. Die Angeklagten faßten den Entschluß, gemeinsam ei-\n\nnen weiteren Überfall nach dem vom Angeklagten D. \"bereits erfolgreich \n\nangewendeten Muster\" auszuführen und die erzielte Beute zu teilen. Am \n\n30. Juli 2003 fuhren sie mit einem Taxi zu dem vom Angeklagten D. ge-\n\nnannten Fahrziel. Als der Fahrer dort anhielt, ohne den Motor des Fahrzeugs \n\nabzustellen, und den Fahrpreis kassieren wollte, drückte der Angeklagte D. \n\ndem Fahrer ein Messer in den Bauchbereich und veranlaßte ihn, dem auf dem \n\nRücksitz sitzenden Angeklagten B. Bargeld im Wert von insgesamt \n\n100 Euro auszuhändigen (Fall II. 7). \n\nII. \n\nAuf der Grundlage der Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechts-\n\nfehler den Angeklagten D. in sechs Fällen und den Angeklagten B. in \n\neinem Fall der schweren räuberischen Erpressung sowie den Angeklagten D. \n\n in einem weiteren Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung \n\nfür schuldig befunden. Dies gilt auch, wie der Generalbundesanwalt in seinen \n\nAntragsschriften zutreffend dargelegt hat, für die Verneinung eines strafbefrei-\n\nenden Rücktritts des Angeklagten D. im Fall II. 5 von dem nach den Fest-\n\nstellungen fehlgeschlagenen Versuch der schweren räuberischen Erpressung \n\nund für die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten \n\nB. im Fall II. 7. \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten D. in allen Fällen und den \n\nAngeklagten B. im Fall II. 7 - tateinheitlich - auch wegen räuberischen An-\n\ngriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) verurteilt hat, halten die \n\nSchuldsprüche dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht \n\nhat zwar nicht verkannt, daß nach der durch das Urteil des Senats vom \n\n20. November 2003 - 4 StR 150/03 (BGHSt 49, 8, 11 = NJW 2004, 786; vgl. \n\nauch BGH NStZ-RR 2004, 171) geänderten Rechtsprechung eine enger am \n\nSchutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB ori-\n\nentierte Auslegung geboten ist. Gemessen an den danach an die Verwirkli-\n\nchung des Tatbestands des § 316 a StGB zu stellenden Anforderungen sind \n\ndie Schuldsprüche wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer aber durch die \n\nbisherigen Feststellungen nicht belegt. \n\n1. Nach dem Tatbestand des § 316 a StGB ist eine zeitliche Verknüp-\n\nfung dergestalt erforderlich, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder \n\nFührer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist (BGHSt 49, 8, 11 f.). Führer ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewe-\n\ngung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb \n\ndes Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäf-\n\ntigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. \n\nSowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist Führer des Kraft-\n\nfahrzeugs stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet \n\nsich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr) \n\nin Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der \n\nBewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. BGHSt 49, \n\n8, 14). \n\na) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden \n\nAmpel (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16), an einer ge-\n\nschlossenen Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu beja-\n\nhen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation - un-\n\nabhängig davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder kurzfristig ausstellt - \n\nseine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß \n\n(vgl. BGHSt 49, 8, 15 m.w.N.). \n\nb) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solan-\n\nge er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der \n\nBewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraft-\n\nfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Stra-\n\nßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 \n\n- 4 StR 537/04). Dies ist allerdings regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das \n\nTatopfer sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat \n\n(BGHSt 49, 8, 15; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 4 StR 35 und 53/04). \n\nSo liegt es hier jedoch nicht, denn die Geschädigten hatten in jedem der Fälle \n\nden Motor ihres Taxis weiter laufen lassen, und zwar nach dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe auch im Fall II. 3. Die Annahme des Landge-\n\nrichts, daß die geschädigten Taxifahrer zum Zeitpunkt des Angriffs weiterhin \n\nFührer ihres Kraftfahrzeugs waren, weil sie mit dem Betrieb ihres Fahrzeugs \n\nbeschäftigt waren (UA 12), ist unter den hier gegebenen Umständen in keinem \n\nder Fälle zu beanstanden. Damit sind aber die Schuldsprüche wegen räuberi-\n\nschen Angriffs auf Kraftfahrer noch nicht hinreichend belegt. \n\n2. Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den Führer ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt \n\nzu prüfen, ob der Täter \"dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenver-\n\nkehrs\" ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 \n\nbis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerk-\n\nmals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. Sowada aaO \n\n§ 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197). Danach ist erforderlich, \n\ndaß der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer \n\nunter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs began-\n\ngen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines \n\nKraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherr-\n\nschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvor-\n\ngängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines \n\nÜberfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a \n\nAbs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19). Für das Ausnutzen der darin liegenden be-\n\nsonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist in subjektiver Hinsicht aller-\n\ndings nicht zu verlangen, daß der Täter eine solche Erleichterung seines An-\n\ngriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht; vielmehr genügt es, \n\ndaß er sich - entsprechend dem Ausnutzungsbewußtsein bei der Heimtücke \n\nnach § 211 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Heimtücke 1, 9, 11, 26) \n\n- in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers ein-\n\nschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewußt ist (vgl. \n\nSowada aaO Rdn. 43). Welche Anforderungen an die Darlegung der Voraus-\n\nsetzungen dieses Tatbestandsmerkmals in den Urteilsgründen zu stellen sind, \n\nhängt von den Umständen des Einzelfalles ab: \n\na) Verübt der Täter den Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im \n\nfließenden Verkehr, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß er dabei auch die \n\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Im fließenden Verkehr \n\nist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Len-\n\nken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Ver-\n\nkehrslage und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr er-\n\nschwert (vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer \n\neines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.). Ei-\n\nner besonderen Begründung durch den Tatrichter bedarf es daher regelmäßig \n\nnicht. \n\nb) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug \n\nwährend der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der \n\nFahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssi-\n\ntuation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorüber-\n\ngehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, \n\n196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. \n\nBGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16). \n\nc) Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen Gründen infolge \n\nspezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs eine Gegenwehr des angegrif-\n\nfenen Kraftfahrzeugführers erschwert sein. Eine Erschwerung der Gegenwehr, \n\nwie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist (vgl. BGHSt 38, 196, 197), \n\nfolgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres dar-\n\naus, daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum Zeitpunkt des An-\n\ngriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt bei einem \n\nnicht verkehrsbedingten Halt mit laufendem Motor außerhalb der allgemeinen \n\nFahrbahn (etwa in einer Parkbucht oder einer Einfahrt) ohne eingelegten Gang \n\nbei angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade infol-\n\nge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs regelmäßig dann nicht \n\nvor, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie etwa der Taxifahrer beim Kassieren des \n\nFahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des \n\nFahrzeugs, sondern auf andere Tätigkeiten richtet. \n\nBei einem nicht verkehrsbedingten Halt – wie er hier jeweils zugrunde \n\nlag - müssen daher, was der Tatrichter im einzelnen darzulegen hat, neben der \n\nTatsache, daß der Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspe-\n\nzifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Tatopfer als Kraft-\n\nfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherr-\n\nschung des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen \n\nbeschäftigt war, daß es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen An-\n\ngriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (vgl. BGHR StGB \n\n§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18). \n\nSo kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des Straßenver-\n\nkehrs dann gegeben sein, wenn der Angriff \"unmittelbar\" im Zusammenhang \n\nmit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember \n\n2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufen-\n\ndem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers \n\nplötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 \n\n- 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb be-\n\nläßt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahr-\n\nzeugs zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder \n\nwenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an \n\ndieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem \n\nMotor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen An-\n\nhalter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR \n\n537/04). \n\n3. Solche Umstände, die ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse \n\ndes Straßenverkehrs durch die Angeklagten belegen, hat das Landgericht je-\n\ndoch nicht festgestellt; sie sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe nicht ohne weiteres zu entnehmen. \n\n Soweit die Angeklagten jeweils auch wegen räuberischen Angriffs auf \n\neinen Kraftfahrer verurteilt worden sind, können die Schuldsprüche daher nicht \n\nbestehen bleiben. Da nicht auszuschließen ist, daß sich aufgrund neuer Haupt-\n\nverhandlung hierzu noch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verur-\n\nteilung nach § 316 a StGB tragen könnten, muß das Urteil, obwohl die Schuld-\n\nsprüche im übrigen nicht zu beanstanden sind, insgesamt aufgehoben werden \n\n(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 7 a.E.). Die rechtsfehlerfreien \n\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben; \n\nergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch ste-\n\nhen, sind zulässig. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nBGHR: ja \n\n__________________ \n\nStGB § 316 a \n\nZur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \"unter Ausnutzung der besonde-\n\nren Verhältnisse des Straßenverkehrs\" (im Anschluß an BGHSt 49, 8). \n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - Landgericht Berlin","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-299-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-299-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:03.051989+00:00"}}