{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_268-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"4 StR 268/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 268/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerinnen L. und W. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers K. , \n\nJustizangestellte Z. \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Münster vom 29. Januar 2004 dahin \n\nabgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in zwei \n\nFällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer \n\nErpressung mit Todesfolge, zu lebenslanger Freiheits-\n\nstrafe als Gesamtstrafe (Einzelstrafen: jeweils lebens-\n\nlange Freiheitsstrafe) verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und \n\ndie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil werden verworfen. \n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft \n\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; der \n\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen \n\nzweifachen Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit \n\nTodesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts \n\ngestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Sie \n\nbeanstandet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und ist der Ansicht, \n\ndaß das Landgericht bei zutreffender Würdigung auf eine lebenslange Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt hätte; außerdem greift sie das Urteil inso-\n\nweit an, als darin eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint wurde. \n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Er wendet sich in erster Linie gegen die Verurteilung we-\n\ngen Mordes und hilfsweise gegen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstra-\n\nfe. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg; dagegen ist \n\ndas Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Mai 2001 von dem \n\nspäteren Tatopfer Josef G. ein Gutshaus nebst Hofgrundstück zum Preis von \n\n850.000 DM, den er durch Bankkredit finanzierte. Außerdem kaufte er von ihm \n\neine weitere Grundstücksfläche zum Preis von 250.000 DM, die seine Ehefrau \n\nals Weidegelände für die von ihr gezüchteten Island-Pferde nutzen wollte. In-\n\nsoweit sollte die Eigentumsumschreibung nach vollständiger Kaufpreiszahlung \n\nerfolgen, die dem Notar gegenüber bis zum 31. Juli 2003 durch einen bankbe-\n\nstätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war; in der Zwischenzeit wurde \n\ndas Gelände an den Angeklagten verpachtet. Für den Fall der nicht fristgerech-\n\nten Zahlung behielt sich der Verkäufer ein Rücktrittsrecht vor. \n\nIm Jahre 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation des Ange-\n\nklagten. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog er ab Januar 2003 Ar-\n\nbeitslosengeld in Höhe von 460 Euro wöchentlich. Angesichts dessen sowie \n\nder monatlichen Kosten für die Finanzierung des Hauskaufs und für die Pfer-\n\ndezucht von insgesamt etwa 3.600 Euro war für ihn absehbar, daß er nicht in \n\nder Lage sein würde, den Kaufpreis \n\nfür das Weidegelände von \n\n127.822,97 Euro \n\ntermingerecht aufzubringen. Er befürchtete, daß seine \n\nEhefrau dann mit der gemeinsamen Tochter ausziehen würde, weil sie den \n\nBetrieb ihrer Pferdezucht zur Grundvoraussetzung des Zusammenlebens mit \n\nihm gemacht hatte. \n\nSpätestens am 27. Juli 2003 beschloß er, den Verkäufer zur Ausstellung \n\neiner Quittung über 125.000 Euro zu zwingen, die er dann dem Notar zum \n\nNachweis der Kaufpreiszahlung zwecks Eigentumsübertragung vorlegen wollte. \n\nDen Differenzbetrag von 2.822,97 DM überwies er an diesem Tage auf das \n\nKonto des Verkäufers, wobei er den Vermerk \"Restzahlung\" hinzufügte, um \n\ndadurch den Eindruck zu erwecken, die \"Hauptzahlung\" sei anderweitig erfolgt. \n\nAm Vormittag des 1. August 2003 begab er sich zur Wohnung des Josef G. , \n\num die Ausstellung der Quittung zu erpressen. Als Drohmittel führte er eine mit \n\n9 Patronen geladene halbautomatische Selbstladepistole nebst 41 weiteren \n\nPatronen sowie einen Messerrohling mit einer Klingenlänge von 10 cm mit sich. \n\nNachdem Josef G. den Angeklagten in die Wohnung eingelassen hatte, \n\nzwang ihn dieser unter Vorhalt der geladenen Pistole, eine Quittung über den \n\nErhalt von 125.000 Euro auszustellen und zu unterschreiben. Als der Ange-\n\nklagte danach die Wohnung wieder verlassen wollte, folgte ihm Josef G. in \n\nden Wohnungsflur, versetzte ihm dort einen Stoß und äußerte lautstark: \"Damit \n\nkommst Du nicht durch, das lass' ich mir nicht gefallen\" und: \"Ich mache Dich \n\nfertig!\". Aus Angst davor, Josef G. könnte im Falle seines Überlebens den \n\nErwerb des Weidelandes erfolgreich verhindern und ihn wegen der soeben \n\nbegangenen Tat anzeigen, entschloß sich der Angeklagte, ihn zu töten, und \n\nstach mit dem mitgebrachten Messer auf ihn ein. \n\nIn diesem Moment kam - für den Angeklagten überraschend - die \n\n77jährige Jenny K. hinzu, die bei Josef G. zu Besuch war und den \n\nAngeklagten flüchtig kannte. Als sie sah, daß dieser auf Josef G. einstach, \n\nbegann sie ebenfalls zu schreien. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, \n\nauch Jenny K. zu töten, um sie als Tatzeugin auszuschalten und zu \n\nverhindern, daß durch ihr Schreien Dritte auf das Geschehen aufmerksam wur-\n\nden. In dieser Absicht versetzte er ihr fünf Messerstiche in den Oberkörper und \n\nden Bauch, aufgrund derer sie kurze Zeit darauf verstarb. Auf Josef G. \n\nstach er insgesamt 23 Mal ein, wobei die Strafkammer keine eindeutigen Fest-\n\nstellungen zu treffen vermochte, ob ein Teil dieser Stiche zeitgleich und ab-\n\nwechselnd mit denen erfolgte, die er Jenny K. versetzte. Auch Josef G. \n\nverstarb nach wenigen Minuten infolge der erlittenen Verletzungen. \n\nAusgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht angenom-\n\nmen, daß der Angeklagte beide Opfer zur Verdeckung einer anderen Straftat, \n\nJosef G. darüber hinaus auch aus Habgier tötete. \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewertung \n\nder Konkurrenzen durch das Landgericht. \n\na) Die Annahme des Landgerichts, die beiden Morde würden dadurch zu \n\neiner juristischen Handlungseinheit verbunden, daß sie sich in ihren Ausfüh-\n\nrungshandlungen mit der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge \n\nüberschnitten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nVoraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, daß die \n\nAusführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht mit-\n\neinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes \n\n(teil-)identisch sind und daß zwischen wenigstens einem der beiden an sich \n\nselbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde \n\nWertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (vgl. \n\nRissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 27, 29 m.w.N.). \n\naa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß \n\nzwischen dem Mord an Jenny K. und der versuchten räuberischen Er-\n\npressung mit Todesfolge, die ihrerseits tateinheitlich mit dem Mord an Josef \n\nG. begangen wurde, Tateinheit besteht. Der Angriff des Angeklagten diente \n\nzwar nicht mehr der Erpressung selbst, sondern erfolgte, als diese bereits voll-\n\nendet, wenngleich noch nicht beendet war. Auch in der Beendigungsphase \n\nkann aber der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden, und zwar indem \n\nder Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und \n\ndadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.). So liegt der \n\nFall hier: Durch die Tötung der Frau K. wollte der Angeklagte nicht nur ei-\n\nne Tatzeugin beseitigen, sondern auch seine ungestörte Flucht vom Tatort er-\n\nmöglichen, ohne daß Dritte durch die Schreie der Frau auf ihn aufmerksam \n\nwerden würden. \n\nbb) Die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist jedoch \n\nnicht geeignet, die beiden Morde zur Tateinheit zu verklammern, weil es an \n\neiner zumindest annähernden Wertgleichheit fehlt. Der Wertevergleich ist nicht \n\nnach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand \n\nder konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl. \n\nauch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 16). Gegenüber den \n\nMorden mit der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist die ver-\n\nsuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge nicht annähernd wertgleich. \n\nDas Delikt hat lediglich das Versuchsstadium erreicht, wobei es zweifelhaft er-\n\nscheint, inwieweit der Angeklagte mit der erpreßten Quittung sein eigentliches \n\nZiel, den Eigentumserwerb des Weidelandes, überhaupt hätte erreichen kön-\n\nnen, da nach dem notariellen Kaufvertrag die vollständige Kaufpreiszahlung \n\ndurch einen bankbestätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war. Bei einer \n\ndaher naheliegenden Milderung des Strafrahmens des § 251 StGB nach §§ 23 \n\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB würde an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige \n\nFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren treten. Die versuchte räuberische Er-\n\npressung mit Todesfolge ist daher gegenüber den beiden Morden eine minder \n\nschwere Straftat. Als solche hat sie nicht die Kraft, mehrere schwere Straftaten \n\nzur Tateinheit zusammenzufassen (vgl. BGHSt 23, 141, 149, 31, 29, 31). Es \n\nwürde der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzes-\n\nauslegung widersprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche Selb-\n\nständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer weniger \n\nschweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere \n\nStraftat herangeführt wird. \n\nb) Auch soweit das Landgericht von einer natürlichen Handlungseinheit \n\nausgeht, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nEine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere, im we-\n\nsentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen \n\nwerden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs \n\nso miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für \n\neinen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (vgl. BGHSt 10, 230, 231; \n\nBGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 1, 9; \n\nvgl. auch Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 10 f. m.w.N.). Ausnahms-\n\nweise kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um \n\ndie Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen \n\ngeht (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 2001, 219, 220; BGHR StGB § 52 \n\nAbs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1); sie ist dann anzunehmen, wenn eine \n\nAufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und \n\nsituativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene. \n\nHier erfolgten die Angriffe auf die beiden Opfer zwar in engem zeitlichem \n\nZusammenhang; auch vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, daß \n\nsich der Angeklagte nicht durchgehend nur einem Opfer zugewandt, sondern \n\nteilweise im Wechsel auf beide eingestochen hat. Es fehlt hier aber an dem \n\nverbindenden subjektiven Element, da sich der Angeklagte zur Tötung von \n\nJenny K. erst entschlossen hat, nachdem sie - für ihn überraschend - hin-\n\nzugekommen ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf Josef G. eingestochen \n\nhat. Der in Tötungsabsicht geführte Angriff auf das zweite Opfer beruhte mithin \n\nauf einem selbständigen, aufgrund veränderter Tatsituation gefaßten Ent-\n\nschluß, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun unter den \n\ngegebenen Umständen nicht zuläßt (vgl. BGH NStZ 1993, 234, 235). \n\nc) Nach alldem besteht zwischen den jeweils tateinheitlich mit der ver-\n\nsuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge begangenen Morden an Jo-\n\nsef G. und an Jenny K. Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Der Senat än-\n\ndert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, \n\nda der Angeklagte bereits durch die Anklageschrift darauf hingewiesen worden \n\nist. \n\n2. Die Schuldspruchänderung macht eine Änderung des Strafaus-\n\nspruchs erforderlich. Diese kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst \n\nvornehmen, da hier nur die Verhängung absolut bestimmter Strafen in Betracht \n\nkommt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 8). Er erkennt für beide Taten \n\njeweils auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe \n\nsowie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-\n\nsamtstrafe. \n\n3. Die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs hat hier keine Aus-\n\nwirkungen auf die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld. \n\nDas Landgericht hat unter umfassender Gesamtwürdigung aller schuld-\n\nrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit in noch vertretbarer Weise \n\neine besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-\n\nneint. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Menschen ermor-\n\ndet und damit - neben einer versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfol-\n\nge - \"zweimal den [Tatbestand] des Mordes\" erfüllt, hinsichtlich der Tötung des \n\nJosef G. zwei Mordmerkmale (Habgier und Verdeckungsabsicht) verwirklicht \n\nund beide Morde mit außergewöhnlicher Brutalität ausgeführt hat. Dennoch hat \n\ndas Schwurgericht die Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht für \n\ngeboten erachtet, weil der bis dahin unbestrafte, weitgehend geständige Ange-\n\nklagte zur Tatzeit in eine Lebenskrise geraten war und es sich bei den Taten \n\num Spontantaten gehandelt hat, zu welchen sich der Angeklagte \"in einem en-\n\ngen zeitlichen und situativen Zusammenhang aufgrund von Augenblicksent-\n\nwicklungen\" entschlossen hat. \n\nDas Landgericht hat damit alle für die Beurteilung der besonderen \n\nSchuldschwere maßgeblichen Umstände bedacht; seine Wertung begegnet \n\nkeinen revisionsrechtlichen Bedenken (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGHSt 40, \n\n360, 370; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 11, 23). Die vom Se-\n\nnat vorgenommene Änderung des Konkurrenzverhältnisses hat für den Schuld-\n\numfang keine Bedeutung; sie kann deswegen hier auch kein maßgebliches \n\nKriterium für die Beurteilung der besonderen Schwere der Schuld sein. \n\n4. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-\n\nten eingelegten Revision einen Teilerfolg erzielt hat, hält es der Senat nicht für \n\nunbillig, die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerle-\n\ngen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entschei-\n\ndend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Staatsanwaltschaft \n\ndie angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entspre-\n\nchend der Entscheidung des Revisionsgerichts gelautet hätte (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 1998, 70). Hier wollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersicht-\n\nlich über eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses die Feststellung der be-\n\nsonderen Schuldschwere erreichen. Dieses Ziel hat sie verfehlt. \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus den \n\nGründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführt hat, \n\nunbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/4-str-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/4-str-268-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:56.417813+00:00"}}