{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_249-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"4 StR 249/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 249/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer widerstandsunfähigen \n\nPerson zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nNachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen \n\nAngeklagten gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und \n\ndas Rechtsmittel ebenso begründet hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem \n\nLandgericht mit einem dort am 22. März 2004 eingegangenen Schreiben fol-\n\ngende Erklärung abgegeben: „Hiermit bitte ich Sie mein Revision Antrag zurück \n\nzu ziehen“. Das Landgericht ließ daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2004 \n\nüber die Justizvollzugsanstalt beim Angeklagten nachfragen, ob seine Erklä-\n\nrung dahin aufzufassen sei, daß er die von seinem Verteidiger eingelegte Re-\n\nvision zurücknehmen wolle und ob er sich bewußt sei, daß damit das Urteil \n\nrechtskräftig sei und nicht mehr angefochten werden könne. Am 24. März 2004 \n\nantwortete der Angeklagte hierauf wie folgt: „Schreiben gelesen; Da ich eine \n\nAusbildung machen möchte, lege ich keine Revision ein und will, das daß Urteil \n\nrechtskräftig wird. Meinem Anwalt habe ich auch geschrieben.“ In einem weite-\n\nren Schreiben, das am 29. März 2004 beim Landgericht einging, bat der Ange-\n\nklagte um die Genehmigung einer Verlegung in eine von ihm bezeichnete Ju-\n\nstizvollzugsanstalt, um dort eine Ausbildung zu beginnen. Mit Schreiben vom \n\n14. April 2004 teilte der Verteidiger des Angeklagten nunmehr dem Landgericht \n\nmit, sein Mandant habe nach Rücksprache ihm gegenüber erklärt, daß er das \n\nRechtsmittel nicht zurücknehmen wolle. Dem hat sich der Angeklagte in einer \n\nErklärung vom 19. April 2004 angeschlossen. \n\nMit Beschluß vom 22. April 2004 hat das Landgericht festgestellt, daß \n\nder Angeklagte durch seine am 22. März 2004 eingegangene schriftliche Erklä-\n\nrung die Revision wirksam zurückgenommen hat und ihm die Kosten des zu-\n\nrückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enthält eine \n\nRechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluß entsprechend § 346 Abs. 2 \n\nStPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts gestellt werden kann. Der Angeklagte hat darauf \n\ndurch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 4. Mai 2004 gegen den ihm am \n\n30. April 2004 zugestellten Beschluß die Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nbeantragt. \n\nII. \n\nDer Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-\n\nrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-\n\nlende Klärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-\n\ntelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl. \n\n§ 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der \n\nAkten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo ge-\n\ngeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; eben-\n\nso wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch \n\nBGHSt 12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfah-\n\nrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen \n\nworden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch \n\nden iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur \n\nabschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknah-\n\nme berufen. Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren – wovon das \n\nLandgericht ausgeht – in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen \n\nentsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber die Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeige-\n\nführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antrag des Ange-\n\nklagten binnen der in § 346 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wochenfrist beim \n\nLandgericht eingegangen ist. \n\n2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. \n\nDie Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfol-\n\ngen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse \n\ngelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305). Der Angeklag-\n\nte hat durch sein Schreiben, das am 22. März 2004 beim Landgericht einging, \n\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, daß sein Rechtsmittel nicht weitergeführt wer-\n\nden soll und er keine weitere Prüfung seines Falles wünscht. Seinen Rücknah-\n\nmewillen hat er nach eingehender Belehrung über die Wirkung und Folgen \n\neiner Rücknahme durch sein weiteres Schreiben vom 24. März 2004 bestätigt. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund unzureichender Deutsch-\n\nkenntnisse weder den Sinn seiner Erklärungen noch den Inhalt der Belehrung \n\nverstanden hat, bestehen nicht. Der Angeklagte ist in Deutschland geboren \n\nund hat hier den Hauptschulabschluß erlangt. Die Rücknahmeerklärung ist un-\n\nwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl nur die Nachweise bei Meyer-\n\nGoßner aaO § 302 Rdn. 9 und 10). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Un-\n\nwirksamkeit einer Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. Ruß \n\nin KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), liegt ersichtlich nicht vor. \n\nBei der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine Revi-\n\nsion gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2003 \n\nwirksam zurückgenommen hat, hat es daher sein Bewenden. \n\nMaatz Athing Solin-\nStojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/4-str-249-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/4-str-249-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:59.778408+00:00"}}