{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_237-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"4 StR 237/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 237/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 25. März 2003, soweit es ihn be-\n\ntrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, \n\ndaß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kin-\n\ndern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen sowie \n\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tat-\n\neinheitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in drei tateinheit-\n\nlichen Fällen schuldig ist, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-\n\nschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der Vergewaltigung in Tateinheit \n\nmit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern und weite-\n\nrer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen, sowie weiter des gemeinschaftlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \n\nin Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen\" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus \n\nder \n\nrechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom \n\n17. September 1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichte-\n\nten Revision macht der Angeklagte hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgrün-\n\nde das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend und rügt die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nI. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\ngeführt hat, ist das im Fall II 1 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen \n\nnicht \n\nidentisch mit dem \n\nin dem Urteil des Landgerichts Halle vom \n\n17. September 1999 abgeurteilten Fall II 8; ein Verfahrenshindernis besteht \n\ndaher nicht. \n\nII. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). \n\nIII. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur \n\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs. \n\n1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich der Angeklag-\n\nte im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch des sexuellen Mißbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen schuldig gemacht hat, weil die Kinder - zwei nur kurzzeitig \n\nbeim Angeklagten zu Besuch weilende Söhne von Bekannten - nicht zu dem \n\nvon § 174 Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören, worauf das Land-\n\ngericht in dem angefochtenen Urteil selbst hingewiesen hat (UA 19, 20). \n\nDer Senat hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenom-\n\nmen, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß sich der Angeklagte im Fall \n\nII 1 an drei Schutzbefohlenen, von denen zwei noch Kinder waren, und im Fall \n\nII 2 an zwei Kindern vergangen hat. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeich-\n\nnung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmoda-\n\nlitäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumes-\n\nsung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht \n\nerwähnt zu werden brauchen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom \n\n6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260 \n\nRdn. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im \n\nVerzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO. \n\n2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. \n\na) Die für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unter-\n\nliegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - schon deswe-\n\ngen der Aufhebung, weil die Strafkammer von einem falschen Strafrahmen \n\nausgegangen ist. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG, der \n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah; statt dessen hat \n\ndie Strafkammer einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren zu-\n\ngrundegelegt (UA 20). Es ist nicht auszuschließen, daß sie bei Anwendung des \n\nzutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine geringere \n\nGesamtstrafe erkannt hätte. \n\nb) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung weitere \n\nRechtsfehler auf, die die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs bedingen: \n\nDie Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \n\n\"in allen Fällen seine eigene sexuelle Befriedigung über das Wohl der eigenen \n\nund ihm anvertrauten Kinder\" setzte und \"alle Kinder ... zu Sexualobjekten\" de-\n\ngradierte [UA 21]. Diese Erwägungen begründen zumindest in der Gesamt-\n\nschau einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 \n\nAbs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH, Beschluß \n\nvom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 46 \n\nRdn. 77 m.w.N.). \n\nFerner hat das Landgericht zum Nachteil beider Angeklagter deren Ver-\n\nhalten in der Hauptverhandlung, das es als \"erschütternd und abstoßend\" be-\n\nzeichnet, gewertet: \"Neben hämischem und triumphierendem Grinsen wurde \n\nUnverständnis geäußert bzw. über die Verteidigung Beweisanträge gestellt \n\nbezüglich der Frage, ob die Kinder, wie S. berichtet hatte, tatsächlich kein \n\nSpielzeug besaßen und zur Einschulung keine Zuckertüten gehabt hätten, was \n\ndurch Vorlage von Fotos widerlegt und als falsche Erinnerung des S. \n\nbewiesen wurde [UA 22].\" Diese Erwägung ist insoweit rechtsfehlerhaft, als den \n\nAngeklagten die Stellung von Beweisanträgen angelastet wird, mit denen die \n\nGlaubwürdigkeit eines Belastungszeugen erschüttert werden sollte. Ein Pro-\n\nzeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen zulässiger Verteidi-\n\ngung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden ver-\n\nsucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, da hier-\n\nin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17). \n\nÜber die Strafzumessung ist daher insgesamt neu zu befinden. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/4-str-237-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/4-str-237-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:34.448528+00:00"}}