{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_236-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"4 StR 236/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n26. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 236/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen des Verdachts des Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten \nAhmer S. \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt für den \nNebenkläger Mohamed K. \n als Nebenkläger-Vertreter, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-\n\nklägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom \n\n5. Dezember 2003 werden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und \n\ndie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Ne-\n\nbenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die in \n\ndem Revisionsverfahren gegen den Angeklagten Ahmer \n\nS. entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die \n\nStaatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags \n\nfreigesprochen. Mit ihren gegen beide Angeklagten gerichteten Revisionen, die \n\nvom Generalbundesanwalt vertreten werden, rügt die Staatsanwaltschaft die \n\nVerletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die \n\nSachrüge gestützten Revision die Verurteilung des Angeklagten Ahmer S. \n\nwegen Totschlags. \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie zugelassene Anklage hatte dem zur Tatzeit etwa 49 Jahre alten \n\nAngeklagten Nejeim S. und dessen Sohn, dem zur Tatzeit zwischen 18 und \n\n20 Jahre alten Ahmer S. , zur Last gelegt, gemeinschaftlich den in der Asyl-\n\nbewerberunterkunft in A. wohnenden Ihab E. getötet zu haben. \n\n1. Das Landgericht hat zu dem Tatvorwurf im wesentlichen folgendes \n\nfestgestellt: \n\nAm 1. Januar 2003 wollten die Angeklagten Ahmed Ka. aufsuchen, \n\nder mit Ihab E. und mit einem weiteren Asylbewerber in einem Zimmer des \n\nAsylbewerberheims wohnte, um Ahmed Ka. auf seine entgegen einer ge-\n\ntroffenen Absprache nicht zurückgezahlten Schulden anzusprechen, die er aus \n\nEinkäufen in dem von der Familie S. betriebenen Lebensmittelgeschäft hat-\n\nte. Nach mehrmaligem Klopfen eines der Angeklagten öffnete Ihab E. die \n\nZimmertür. Er war über die Störung durch die Angeklagten und über die zuvor \n\nvon ihm vernommene Äußerung, Ahmed Ka. verstecke sich, verärgert. Die \n\nAngeklagten verlangten, Ihab E. möge Ahmed Ka. ausrichten, daß er \n\nsich wegen der Schulden melden solle. Nach einem Wortwechsel mit dem An-\n\ngeklagten Nejeim S. schlug Ihab E. diesem \"mit einem Messer, einem \n\nanderen Gegenstand oder mit - was eher unwahrscheinlich erscheint - der ge-\n\nballten Faust\" gegen den Kopf und fügte dem Angeklagten eine sofort blutende \n\nVerletzung oberhalb des linken Auges zu. \n\nDer Angeklagte Ahmer S. sah das breitflächig über das Gesicht sei-\n\nnes Vaters rinnende Blut, stürzte sich auf Ihab E. und drängte diesen in das \n\nZimmer zurück. Im Verlauf des wechselseitig geführten Kampfes, stach der An-\n\ngeklagte Ahmer S. mit einem Bowiemesser auf Ihab E. ein. Der Ange-\n\nklagte Nejeim S. kam hinzu, schlug mit einer Bratpfanne nach Ihab E. , \n\nmöglicherweise ohne diesen zu treffen, und wurde nach \"wenigen, mit mäßiger \n\nKraft geführten Schlägen\" von einem Heimbewohner aus dem Zimmer gezo-\n\ngen. Der Angeklagte Ahmer S. ließ von Ihab E. ab, als dessen Gegen-\n\nwehr \"merklich nachgelassen hatte\", und meldete wenige Minuten später bei \n\nder Notrufzentrale eine Messerstecherei mit Verletzten. \n\n Ihab E. erlitt neben anderen Verletzungen, unter anderem einer wei-\n\nteren Stich- und einer Schnittverletzung, zwei jeweils etwa 13 cm tiefe Stichver-\n\nletzungen, an deren Folgen er verstarb. Beide wären jeweils für sich genom-\n\nmen tödlich gewesen, hatten Ihab E. \"jedoch nicht sofort in seiner Angriffs-, \n\nbzw. Verteidigungsfähigkeit\" beeinträchtigt. \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts sind der bei dem Angeklagten \n\nAhmer S. anzunehmende Totschlag und die bei dem Angeklagten Nejeim \n\nS. , der möglicherweise von dem Messereinsatz seines Sohnes keine Kennt-\n\nnis hatte, anzunehmende versuchte gefährliche Körperverletzung jeweils nach \n\ndem Zweifelsgrundsatz gemäß § 32 StGB durch Nothilfe bzw. Notwehr gerecht-\n\nfertigt, weil insoweit keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konn-\n\nten. Insbesondere seien folgende Sachverhaltsvarianten nicht auszuschließen: \n\nDer Angeklagte Nejeim S. fühlte sich durch die lautstarken und - aus \n\nseiner Sicht – ihm gegenüber respektlosen Äußerungen Ihab E. s verletzt \n\nund forderte diesen auf, \"sich zusammenzureißen\" und zu beruhigen. Ihab \n\nE. ging einen Schritt zurück in die Wohnung, nahm dort das Bowiemesser \n\noder einen anderen Gegenstand und schlug mit dem Griffstück des Messers \n\noder dem anderen Gegenstand nach dem Kopf des Angeklagten Nejeim \n\nS. , der zunächst vor Schreck erstarrte. Der Angeklagte Ahmer S. er-\n\nschrak, \"stürzte sich auf den noch in Schlagreichweite stehenden und weiterhin \n\nmit dem Messer/Gegenstand bewaffneten E. , um diesen - zumindest auch - \n\nan einem weiteren Schlag oder erneuten Angriff zu hindern und den E. 'aus-\n\nzuschalten' \", und drängte diesen in das Zimmer zurück. \n\nMöglicherweise gelang es dem Angeklagten Ahmer S. im Verlauf des \n\nKampfes, bei dem keiner der Beteiligten eine eindeutige Überlegenheit hatte, \n\nIhab E. \"das Bowiemesser zu entwenden oder aber er zog das - in diesem \n\nFalle mitgeführte - Messer selbst oder er nahm einfach das in dem Zimmer he-\n\nrumliegende Messer in die Hand\". Sofern der Angeklagte Ahmer S. das \n\nMesser selbst mitführte, war Ihab E. noch im Besitz des Gegenstandes, mit \n\ndem er auf den Angeklagten Nejeim S. eingeschlagen hatte. Der Angeklagte \n\nAhmer S. stach \"während des unvermindert andauernden Kampfes\" minde-\n\nstens zweimal in kurzer zeitlicher Abfolge auf den stehenden Ihab E. ein, \n\nder dadurch die beiden tödlichen Stichverletzungen erlitt, über die Bettkante \n\nseines am Ende des Zimmers stehenden Bettes stolperte und rücklings auf das \n\nBett fiel. \"In seiner Wehrhaftigkeit durch die erlittenen Stichverletzungen nicht \n\nmerklich beeinträchtigt\", schlug Ihab E. nach dem Angeklagten Ahmer S. , \n\nder möglicherweise \"noch ein- oder zweimal in Richtung des auf dem Bett lie-\n\ngenden“ Ihab E. einstach. Der Angeklagte Nejeim S. war „kurz bevor, \n\nwährend oder kurz nachdem“ Ihab E. auf das Bett gestürzt war, hinzuge-\n\nkommen. \n\nII. \n\nDie Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen \n\nTäterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Re-\n\nvisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-\n\nche des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt in-\n\nsoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlau-\n\nfen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, \n\nunklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt (BGHSt 17, 382, 385; 29, 18, 20). \n\nRechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, \n\nwenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die \n\nzur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 25). \n\nDas angefochtene Urteil weist derartige Mängel nicht auf. Das Landge-\n\nricht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Auffassung der Re-\n\nvisionen umfassend dargestellt und gewürdigt. Es hat schlüssig und nachvoll-\n\nziehbar dargelegt, warum es sich von der Schuld der Angeklagten nicht mit der \n\nzur Verurteilung erforderlichen Gewißheit hat überzeugen können. Wenn si-\n\nchere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens \n\ntrotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht \n\ngetroffen werden können, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten \n\nauswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit \n\nauszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. \n\nBGHSt 35, 305; BGH NJW 1991, 503, 504 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn - \n\nwie hier - aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht \n\neindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nbegründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGHSt \n\n10, 373, 374; BGH StV 1986, 6 [zur Putativnotwehr]; Spendel in LK StGB \n\n11. Aufl. § 32 Rdn. 349 m.w.N.): \n\n1. Freispruch des Angeklagten Ahmer S. \n\na) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes angenommen, daß für den Angeklagten Ahmer S. eine Nothilfelage \n\nund im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auch eine Notwehrlage be-\n\nstand. Ihab E. handelte - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - \n\nrechtswidrig, als er dem Angeklagten Nejeim S. den zu einer stark blutenden \n\nVerletzung führenden Schlag an den Kopf versetzte. Ein rechtswidriger Angriff \n\nder Angeklagten gegen Ihab E. kann in dem Klingeln an der Zimmertür und \n\nder nachfolgenden Bitte, einem Mitbewohner eine Nachricht zu übermitteln, \n\nnicht gesehen werden. Daß es sich dabei um ein rechtlich erlaubtes Tun han-\n\ndelt, ziehen Nebenkläger und Generalbundesanwalt auch nicht in Zweifel. \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aber auch die An-\n\nnahme des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß zum Zeitpunkt \n\ndes Eingreifens des Angeklagten Ahmer S. von Ihab E. eine Bedrohung \n\n„zumindest für den Nejeim S. “ nicht auszuschließen sei, weil nicht unwahr-\n\nscheinlich sei, daß Ihab E. ohne das Eingreifen des Angeklagten Ahmer \n\nS. \"einen oder mehrere weitere Schläge\" ausgeführt hätte. Diese Annahme \n\nist durch die zur Persönlichkeit des Tatopfers getroffenen Feststellungen hin-\n\nreichend belegt. Im Jahre 1999 wurde der damals zwanzigjährige Ihab E. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung, die er mit einem Küchenmesser began-\n\ngen hatte, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom Landgericht daraus und \n\naus Bekundungen von Mitbewohnern des Asylbewerberheims zu Vorfällen, bei \n\ndenen Ihab E. aggressiv reagierte, tätlich wurde und mit dem Einsatz eines \n\nMessers drohte, gezogene Schluß, daß Ihab E. sich bereits durch geringe \n\nAnlässe zu Gewaltausbrüchen hinreißen ließ, ist möglich und liegt nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme nahe. \n\nEin Erörterungsmangel liegt entgegen der Auffassung der Revision des \n\nNebenklägers auch nicht darin, daß sich das Landgericht nicht mit der Mög-\n\nlichkeit auseinandergesetzt hat, daß Ihab E. den Angeklagten Nejeim S. \n\nmit dem Schlag lediglich disziplinieren wollte, so daß angesichts der blutenden \n\nVerletzung aus seiner Sicht weitere Schläge nicht mehr erforderlich waren. \n\nUmstände, die hierfür sprechen könnten und die dem Landgericht die Über-\n\nzeugung hätten vermitteln können, daß Ihab E. seinen Angriff - für die \n\nAngeklagten erkennbar – zu dem Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten \n\nAhmer S. bereits beendet hatte, lassen sich den Urteilsgründen nicht \n\nentnehmen. Daß sich der Angeklagte Ahmer S. nicht darauf berufen hat, \n\ndaß Ihab E. erneut zuschlagen wollte, steht der Annahme einer nicht \n\nausschließbaren Nothilfelage nicht entgegen, denn der Angeklagte, dem das \n\nGeschehen möglicherweise nur noch sehr eingeschränkt bewusst war, hat sich \n\ndahin eingelassen, er habe an das weitere Geschehen nach der Verletzung \n\nseines Vaters keine Erinnerung. \n\nDie Verlagerung des Geschehens in das Zimmer bildete keine den \n\nrechtswidrigen Angriff beendende Zäsur. Vielmehr richtete sich der rechtwidri-\n\nge Angriff nunmehr (auch) gegen den Angeklagten Ahmer S. , denn Ihab E. \n\nschlug nicht ausschließbar zu Beginn und im weiteren Verlauf der Auseinan-\n\ndersetzung in dem Zimmer auf den, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, \n\nmit Verteidigungswillen handelnden Angeklagten Ahmer S. ein. Dabei war \n\nIhab E. nicht ausschließbar immer noch bewaffnet. Auch insoweit sind die \n\nSchlüsse, die das Landgericht aus dem Beweisergebnis - soweit es die Wech-\n\nselseitigkeit der Kampfhandlungen betrifft, aus Bekundungen des Zeugen \n\nM. - gezogen hat, möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-\n\nmen. \n\nb) Die Erwägungen des Landgerichts zur Erforderlichkeit der Verteidi-\n\ngungshandlungen des Angeklagten Ahmer S. weisen ebenfalls keinen den \n\nAngeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. \n\nOb eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-\n\nlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätzlich \n\ndarf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgül-\n\ntige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGH NStZ \n\n1996, 29 jeweils m. N.). Er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährli-\n\ncher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. \n\nWann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei zu \n\nbeseitigen, hängt von der jeweiligen \"Kampflage\" ab (BGHR StGB § 32 Abs. 2 \n\nErforderlichkeit 5). Demgemäß ist auch der Einsatz eines Messers nicht von \n\nvornherein unzulässig. Er kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. \n\nIn der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch des Messers zu-\n\nnächst anzudrohen oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem \n\ntödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (BGHSt 26, 256, \n\n258; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGH NStZ \n\n1996, 29). Das Landgericht hat dies nicht verkannt. Es hat im einzelnen darge-\n\nlegt, daß nach dem Beweisergebnis eine Kampflage nicht auszuschließen ist, \n\nbei der eine weniger gefährliche Abwehr, insbesondere eine Androhung des \n\nEinsatzes des Messers, nicht geeignet war, die Gefahr zweifelsfrei zu beseiti-\n\ngen. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Einwendungen \n\ngreifen nicht durch. \n\naa) Das Verhalten der Angeklagten im Flur war entgegen der Auffas-\n\nsung des Generalbundesanwalts nach den hierzu getroffenen Feststellungen \n\nkeine „auch rechtlich relevante Beeinträchtigung der Rechtssphäre des E. “, \n\ndie zu einer Notwehrbeschränkung führte. Daß die Angeklagten anklopften, um \n\nAhmed Ka. wegen nicht beglichener Schulden anzusprechen, und daß sie \n\nIhab E. veranlassen wollten, dem ebenfalls in dem Zimmer wohnenden Ah-\n\nmed Ka. eine Nachricht zu übermitteln, ist sozialethisch nicht zu missbilligen \n\n(vgl. BGH NStZ 2003, 425, 428 m.N.). Ein für den Umfang des Notwehrrechts \n\nbedeutsames Vorverhalten, das von Rechts wegen vorwerfbar ist, läge darin \n\nnur dann, wenn das Verhalten der Angeklagten seinem Gewicht nach einer \n\nschweren Beleidigung gleichkäme (vgl. BGHSt 42, 97, 101). Das ist aber er-\n\nsichtlich nicht der Fall. \n\nbb) Soweit der Nebenkläger geltend macht, der Angeklagte Ahmer S. \n\nhätte sich, nachdem er Ihab E. in das Zimmer zurückgedrängt hatte, auf \n\nSchutzwehr beschränken müssen, stellt die Revision auf eine Kampflage ab, \n\ndie nach dem Beweisergebnis zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht, wie für \n\neine Verurteilung des Angeklagten erforderlich, sicher festgestellt ist. Nach der \n\nebenfalls nicht ausschließbaren Kampflage, von der zugunsten des Anklagten \n\nauszugehen ist, war der Messereinsatz nach dem bei der Beurteilung der \n\nKampflage heranzuziehenden Kräfteverhältnis (BGH NStZ 2003, 425, 427) ob-\n\njektiv erforderlich. Ihab E. war dem Angeklagten Ahmer S. nach den Aus-\n\nführungen des hierzu gehörten Sachverständigen möglicherweise körperlich \n\nüberlegen. Er schlug in dem Zimmer nicht ausschließbar sogleich auf den An-\n\ngeklagten ein und ließ auch im weiteren Verlauf des Kampfes bis zu dessen \n\nEnde nicht von ihm ab. Dabei hielt er, wovon zu seinen Gunsten auszugehen \n\nist, weiterhin den Gegenstand in der Faust, mit dem er zuvor Nejeim S. ver-\n\nletzt hatte. Ob nur die Gefahr vergleichbarer (erheblicher) Verletzungen be-\n\nstand oder ob darüber hinaus ein das Leben gefährdender Angriff vorlag, ist \n\nentgegen der Auffassung der Revision des Nebenklägers ohne Belang. Eine \n\nAbwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich \n\nnicht statt (vgl. BGH NStZ 2003, 425, 427 m. N.); ein Fall des Missbrauchs des \n\nNotwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts (vgl. \n\nBGH aaO) liegt nicht vor. \n\n2. Freispruch des Angeklagten Nejeim S. : \n\nAus den genannten Gründen hält auch der nur von der Revision der \n\nStaatsanwaltschaft angegriffene Freispruch des Angeklagten Nejeim S. recht-\n\nlicher Nachprüfung stand. Die Schläge mit der Bratpfanne gegen Ihab \n\nE. , sind durch Nothilfe gerechtfertigt, denn der Angeklagte hat sie nicht \n\nauschließbar zu einem Zeitpunkt geführt, als für seinen Sohn, dem er damit \n\nhelfen wollte, noch eine Notwehrlage bestand. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-26/4-str-236-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-26/4-str-236-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:40.530324+00:00"}}