{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_229-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"4 StR 229/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 229/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 3. Dezember 2003 mit den Fest-\n\nstellungen - ausgenommen diejenigen zu den sexuellen \n\nHandlungen des Angeklagten, die bestehen bleiben - \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Ju-\n\ngendschutzkammer zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das \n\nLandgericht des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB) für schuldig befunden hat. Es hat sich aufgrund eingehender Be-\n\nweiswürdigung die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte im März 2002 \n\nund an drei Tagen zwischen dem 28. April und 18. Mai 2003 mit seiner am \n\n1. Februar 1988 geborenen, mit ihm und seiner Ehefrau seinerzeit im selben \n\nHaushalt \n\nlebenden Stieftochter Jessica \n\njeweils den ungeschützten Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübt hat. \n\n2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Annahme des \n\nLandgerichts, der Angeklagte habe sich jeweils tateinheitlich auch der Verge-\n\nwaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht, der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die bisher getroffenen Feststellungen \n\nbelegen nicht, daß der Angeklagte die Geschädigte unter Ausnutzung einer \n\nLage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, \n\nzur Duldung der sexuellen Übergriffe genötigt hat. \n\nEine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmög-\n\nlichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem un-\n\ngehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der Fall, \n\nwenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf \n\nfremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Besei-\n\ntigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, \n\n228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44). Dabei beruht die \n\nschutzlose Lage regelmäßig auf äußeren Umständen wie insbesondere der \n\nEinsamkeit des Tatortes und dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten (BGH NStZ \n\n2003, 533, 534). Eine tatbestandsmäßige schutzlose Lage ergibt sich aber \n\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2004 zu \n\nRecht ausgeführt hat - noch nicht allein daraus, daß sich der Täter - wie hier - \n\nmit dem Opfer allein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 29) in der \n\neigenen Familienwohnung befindet. Vielmehr müssen dann regelmäßig weitere \n\nUmstände hinzutreten, wie etwa das Abschließen der Tür durch den Täter mit \n\nder Folge, daß dem Opfer jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten wird (vgl. \n\nBGH NJW 2002, 381; BGHR NStZ-RR 2003, 42, 44). Solche besonderen Um-\n\nstände, die eine schutzlose Lage für Jessica allein aufgrund der Tatörtlichkeit \n\nbegründet haben könnten, sind jedoch nicht festgestellt. Das Urteil läßt insbe-\n\nsondere nicht erkennen, weshalb das zur Tatzeit 14 bzw. 15jährige Mädchen, \n\ndas zu keinem Zeitpunkt Hilfe bei der Mutter gesucht hat, nicht in der Lage ge-\n\nwesen wäre, die Wohnung zu verlassen. \n\nAllerdings kann eine schutzlose Lage des Opfers sich auch aus in seiner \n\nPerson liegenden Umständen ergeben. In einem solchen Fall sind an die Fest-\n\nstellungen der schutzlosen Lage aber erhöhte Anforderungen zu stellen; erfor-\n\nderlich ist, daß das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unter-\n\nläßt, weil es anderenfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den \n\nTäter befürchtet (BGH NStZ 2003, 533, 534). Davon ist das Landgericht auch \n\nausgegangen. Doch entbehrt die Feststellung, Jessica sei \"bereits von dem \n\nAngeklagten bei geringfügigen, unvermeidlichen Fehlverhalten von dem Ange-\n\nklagten geschlagen (worden) und (habe) bei einer Verweigerung Mißhandlun-\n\ngen befürchten\" (müssen), sie habe deshalb \"aus der Befürchtung heraus, bei \n\neiner Verweigerung von dem Angeklagten geschlagen zu werden, die ... sexu-\n\nellen Handlungen des Angeklagten über sich ergehen\" lassen (UA 5/6), einer \n\nausreichenden Tatsachengrundlage. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nausgeführt hat, ergeben die Feststellungen weder, daß der Angeklagte im Zu-\n\nsammenhang mit seinen sexuellen Übergriffen gewalttätig war (vgl. dazu BGH \n\nNStZ 2003, 424, 425), noch ist ein konkludentes Verhalten dargetan, mit dem \n\nder Angeklagte dem Mädchen das Risiko körperlicher Mißhandlungen bewußt \n\ngemacht haben könnte, wenn es ihm nicht zu Willen sein sollte. Im Urteil wird, \n\nsoweit es das Verhalten des Angeklagten gegenüber Jessica betrifft, lediglich \n\nein konkreter Vorfall mitgeteilt, der zeitlich zwischen der ersten und den weite-\n\nren Taten liegt, bei dem der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau tätlich ge-\n\nworden sei und dabei Jessica einen kleinen Hammer nachgeworfen habe, der \n\nsie am Gesäß \"noch getroffen\" habe (UA 4). Das insoweit anderweitig geführte \n\nVerfahren gegen den Angeklagten wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, \n\nohne daß ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hierzu eingelassen hat. Wei-\n\ntere konkrete Umstände, aus denen sich wiederholte Tätlichkeiten des \n\nAngeklagten gegenüber Jessica oder auch nur ein allgemein aggressives \n\nVerhalten ergeben könnte, das innerhalb der Familie ein fortwährendes Klima \n\nder Gewalt und Einschüchterung begründet hätte (vgl. BGH aaO), können den \n\nbisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Daß sich Jessica \n\ndem sexuellen Ansinnen des Angeklagten wegen dessen Strenge nicht zu \n\nwidersetzen wagte und deshalb seine Übergriffe über sich ergehen ließ, genügt \n\nfür die Qualifizierung der Taten als Vergewaltigung nicht. \n\nDavon abgesehen ist durch die bisher getroffenen Feststellungen auch \n\ndie subjektive Tatseite für eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht \n\nhinreichend belegt. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Ange-\n\nklagte im Sinne dieser Vorschrift eine durch äußere Umstände geprägte Lage \n\nausgenutzt hätte. Hierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und sich \n\nzunutze gemacht haben (vgl. BGH NStZ 2003, 233, 234 m.w.N.). Daß das \n\nMädchen sich aus Angst dem Angeklagten nicht widersetzte, belegt noch nicht, \n\ndaß der Angeklagte sich dessen bewußt war und er sich dies für die Tatbege-\n\nhung zunutze machte. \n\n3. Auch wenn der aufgezeigte Rechtsfehler allein die tateinheitliche Ver-\n\nurteilung wegen Vergewaltigung betrifft, führt dies zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs insgesamt (Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.N.). Unberührt blei-\n\nben von dem Rechtsfehler jedoch die Feststellungen zu dem zum Nachteil der \n\nGeschädigten begangenen sexuellen Handlungen; diese Feststellungen kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben. \n\nDie Aufhebung des Urteils im Schuldspruch hat auch den Wegfall des \n\nStrafausspruchs zur Folge, der nach dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nauch im übrigen keinen Bestand haben könnte. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/4-str-229-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/4-str-229-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:05.595736+00:00"}}