{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_226-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"4 StR 226/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 226/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 2. März 2004 im Straf-\n\nausspruch und im Ausspruch über den Verfall mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zehn Jahren verurteilt, den \"Verfall\" eines Geldbetrages in Höhe von \n\n3.500 Euro angeordnet und die Einziehung der sichergestellten Betäubungs-\n\nmittelmengen sowie weiterer tatbezogener Gegenstände erklärt. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren \n\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat \n\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei \n\nnicht nur Kurier in Bezug auf die großen Betäubungsmittelmengen gewesen, \n\ndie in dem von ihm übernommenen Pkw in einem doppelten Boden versteckt \n\nwaren, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und stellt sich \n\nnicht lediglich als eine bloße Vermutung dar. \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, er habe \"zur \n\nBeschaffung der Betäubungsmittel wenigstens eine weitere Person miteinbe-\n\nzogen, welche das mit Drogen beladene Tatfahrzeug auf dem Wal-Mart-\n\nParkplatz bei Wiesbaden abstellte\" (UA 16). Daß der Angeklagte andere, nicht \n\nbereits tatbereite Personen in die Tatbegehung verstrickt hat, ist jedoch nicht \n\nbelegt. Vielmehr liegt es nahe, daß der Pkw mit den darin versteckten Betäu-\n\nbungsmitteln entweder von dem Verkäufer selbst oder durch einen von diesem \n\nbestimmten Kurier zum Übergabeort gebracht wurde. Darin könnte ein strafer-\n\nhöhender Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten nicht gesehen werden. \n\nSchon angesichts der Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe \n\nkann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dieser Erwä-\n\ngung beruht. \n\n3. Auch die Anordnung des \"Verfalls\" (richtig: erweiterter Ersatzverfall \n\n§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. §§ 73 a, 73 d StGB) hat keinen Bestand, weil die \n\ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Die Anordnung des \n\nerweiterten Verfalls setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung \n\nvon der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der \n\nerweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG, \n\nBeschluß vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95). Diese Überzeugung hat das \n\nLandgericht hinsichtlich des bei dem Angeklagten nach seiner Festnahme si-\n\nchergestellten Geldes (2.070,04 Euro sowie 1.000 US-Dollar im Umtauschwert \n\nvon 822,37 Euro) gerade nicht gewonnen. Vielmehr ist es insoweit aufgrund \n\neiner Wahrunterstellung davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Bar-\n\ngeld, \"soweit es sich um EUR handelte, von seinem Bruder und einem Bekann-\n\nten zum Ankauf einer Kasse und eines Flachbildschirms erhalten\" hatte \n\n(UA 11); ferner hat das Landgericht – wie der Senat einer zulässig erhobenen \n\nVerfahrensbeschwerde entnimmt – als wahr unterstellt, daß der Angeklagte \n\nvon einem Bekannten 800 € für einen gemeinsamen Urlaub erhalten hatte. Die \n\nStrafkammer hat demgemäß die Anordnung des erweiterten Verfalls von 3.500 \n\nEuro auch nicht auf die sichergestellten Gelder gestützt, sondern hat die Maß-\n\nnahme damit begründet, daß der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage \n\ndes Zeugen E. aus früheren, nicht verfahrensgegenständlichen Amphetamin-\n\ngeschäften mit diesem mindestens einen Betrag in jener Höhe erlangt hat \n\n(UA 16). Dies könnte die Anordnung des erweiterten (Ersatz)Verfalls jedoch \n\nnur rechtfertigen, wenn ein entsprechender Vermögenswert bei Begehung der \n\nAnknüpfungstat (hier: 24. Juni 2003) beim Angeklagten noch vorhanden war \n\n(BGH NStZ 2003, 422, 423; BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 52. Aufl. § 73 d Rdn. 11, 17). Daß dies hier der Fall war, ist \n\nnicht festgestellt. Die dem Angeklagten zweckgebunden zur Verfügung gestell-\n\nten Gelder, die ihm - wovon nach den Feststellungen auszugehen ist - nicht \n\ngehörten (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7), müssen dabei außer \n\nBetracht bleiben. \n\nÜber die Strafe und die Anordnung eines Verfalls ist daher neu zu ent-\n\nscheiden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/4-str-226-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/4-str-226-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_226-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:31.120985+00:00"}}