{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"4 StR 223/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 223/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 11. November 2003, soweit \n\nhinsichtlich dieses Angeklagten eine Entscheidung zur \n\nFrage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe \n\nunterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, daß in-\n\nsoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 \n\nStPO zu treffen ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen \n\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit er sich \n\ngegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem \n\nschweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung wendet. \n\nDagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-\n\ndung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem \n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 eine Ge-\n\nsamtstrafe zu bilden ist. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom \n\n29. Juni 2004 ausgeführt: \n\n\"Nach den Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte \nam 24. Juni 2003 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad \nOeynhausen (Az.: 5 Gs 13 Js 88/03-121/03) wegen Betrugs \nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl desselben \nGerichts vom 19. November 2002 (Az.: 4 Ds 13 Js 1342/02-\n722/02) zu einer Geldstrafe verurteilt (UA S. 9). Zur Rechts-\nkraft des Strafbefehls, dem Stand der Vollstreckung oder dem \nErlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die vorliegend ab-\ngeurteilte Tat wurde am 18. März 2003 begangen und damit \nvor einer früheren Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB. \nUnter der \"früheren Verurteilung\" sind auch Strafen aus Straf-\nbefehlen zu verstehen und einzubeziehen. Als Zeitpunkt der \nfrüheren Verurteilung gilt dabei der Erlass des Strafbefehls \n(BGHSt 33, 230). Damit hätte das Landgericht mit der Strafe \naus dem vorliegenden Strafverfahren und dem Strafbefehl \ndes Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 unter \nAuflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gegebenenfalls \neine neue Gesamtstrafe nach § 55 StGB bilden müssen.\" \n\nDies trifft allerdings nur dann zu, wenn die nachträgliche Bildung einer \n\nGesamtstrafe durch den Strafbefehl vom 24. Juli 2003 rechtsfehlerhaft wäre, \n\nweil andernfalls dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom \n\n19. November 2002 eine Zäsurwirkung zukäme, die einer Auflösung der Ge-\n\nsamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2003 und der Bildung einer \n\nGesamtstrafe mit der in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafe entgegen-\n\nstünde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03; Beschluß \n\nvom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 \n\n24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12). \n\nOb dem Strafbefehl vom 19. November 2002, was nahe liegt, eine solche Zä-\n\nsurwirkung zukommt, kann der Senat jedoch nicht prüfen, weil das Urteil nicht \n\nmitteilt, wann die durch den Strafbefehl vom 24. Juni 2003 abgeurteilte Tat be-\n\ngangen wurde. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 \n\nAbs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die \n\nBildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tat-\n\nrichter auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu \n\nverweisen. § 354 Abs. 1 b StPO ist auch in Fällen wie dem vorliegenden an-\n\nwendbar, denn der Angeklagte wird nach dieser Vorschrift im Grundsatz so \n\ngestellt, als sei die Bildung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben (vgl. \n\nBT-Drucks. 15/3482 S. 21 f.). Die Prüfung, ob eine nachträgliche Gesamtstra-\n\nfenbildung aus der nunmehr rechtskräftigen Strafe in dieser Sache und der \n\nEinzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. \n\nJuni 2003 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu bilden ist, ob-\n\nliegt dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04). \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Ko-\n\nstenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß \n\n§§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. November \n\n2004 – 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des An-\n\ngeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen gering-\n\nfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung ge-\n\nmäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n28. Oktober 2004 - 5 StR 530/04; Senatsbeschluß aaO). \n\nTepperwien Maatz \nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/4-str-223-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/4-str-223-04","retrieved":"2026-07-10 16:17:47.257123+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-19/4-str-223-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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