{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_210-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"4 StR 210/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 210/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Fulda vom 3. Februar 2004 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte \"des vorsätzlichen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit 3 tateinheitlichen Fällen der \n\ngefährlichen Körperverletzung, rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger \n\nTrunkenheit im Verkehr, in Tatmehrheit mit 2 rechtlich zusammentreffenden \n\nFällen der vorsätzlichen Körperverletzung, diese in Tateinheit mit Beleidigung \n\nund Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\" schuldig gesprochen. Es hat die \n\nAngeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten \n\nverurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Füh-\n\nrerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Angeklag-\n\nten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und \n\nsachlichen Rechts. Soweit sich die Angeklagte gegen den Schuldspruch wen-\n\ndet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit \n\nwird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2004 Bezug \n\ngenommen. Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel dagegen Erfolg. \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar ist die Annahme des Landgerichts, daß die Steuerungsfähigkeit \n\nder Angeklagten bei Begehung der Taten \"infolge der kombinierten Persönlich-\n\nkeitsstörung, welche eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des \n\n§ 20 StGB darstellt, der festgestellten klinisch mittelgradigen Berauschung \n\n(Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mindestens 1,71 ‰, zudem Einfluß von Hero-\n\nin und Kodein) und der erheblich aufgeladenen affektiven Grundstimmung we-\n\ngen des Streits mit dem Zeugen M. , was zu einer erhöhten innerseelischen \n\nAnspannung geführt hat, erheblich vermindert\" gewesen ist, auf der Grundlage \n\nder bisherigen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-\n\nführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die für die erhebliche Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit der Angeklagten mitursächliche \"kombinierte Persönlich-\n\nkeitsstörung\" vermag aber nach den bisherigen Feststellungen die Anordnung \n\nder Maßregel nach § 63 StGB nicht zu tragen. \n\nDiese setzt neben der positiven Feststellung der Schuldunfähigkeit (§ 20 \n\nStGB) oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vor-\n\naus, daß diese auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden \n\ngeistigen Defekt beruht, das heißt mit diesem in einem ursächlichen und sym-\n\nptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH \n\nNStZ-RR 2003, 232). Nötig ist, daß die Tatbegehung durch den (nicht nur vo-\n\nrübergehenden) Zustand ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß \n\nauch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses \n\nZustandes darstellen (BGH NStZ 1991, 528; BGH NJW 1998, 2986, 2987). \n\nDaß die Begehung der vom Landgericht der Unterbringungsanordnung allein \n\nzugrundegelegten Tat (absichtliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls, Fall \n\nII 1. der Urteilsgründe) von einem solchen dauerhaften Zustand ausgelöst wor-\n\nden ist und daß aufgrund dieses Zustandes eine über die bloße Möglichkeit \n\nhinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten \n\nbesteht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m.w.N.), hat das Landgericht jedoch \n\nnicht rechtsfehlerfrei dargetan. \n\nZwar war die nach den Feststellungen bereits zur Tatzeit vorliegende \n\n\"kombinierte Persönlichkeitsstörung\" und die damit verbundene Neigung der \n\nAngeklagten zu aggressivem Ausagieren ihrer Bedürfnisse und Impulse, die \n\ndurch den Gebrauch von Suchtmitteln noch verstärkt wird, mitursächlich für die \n\nBegehung der Anlaßtat. Daß es sich dabei um einen länger dauernden Zu-\n\nstand handelt, belegen die Urteilsgründe aber nicht. Dem einer früheren Verur-\n\nteilung u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit \n\nvorsätzlicher Körperverletzung zugrundeliegenden Tatgeschehen kommt, wie \n\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keine ausreichende In-\n\ndizwirkung zu, weil jene Taten bei Begehung der Anlaßtat bereits achteinhalb \n\nJahre zurücklagen. Zudem ist die Angeklagte darüber hinaus nur im Zusam-\n\nmenhang mit einer stationären Einweisung in die Psychiatrie im Sommer des \n\nJahres 2000 psychisch auffällig geworden (UA 18). Den Arztberichten über die \n\nfünf stationäre Aufenthalte der Angeklagten in der Zeit von 1999 bis 2002 zum \n\nZweck von Entzugsbehandlungen (UA 5) waren dagegen keine Hinweise auf \n\neine psychotische Symptomatik der Angeklagten zu entnehmen (UA 20). \n\nDie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten wur-\n\nde zudem nicht allein durch die bei der Angeklagten zur Tatzeit vorliegende \n\nPersönlichkeitsstörung, sondern letztlich dadurch bewirkt, daß die Angeklagte, \n\nbei der spätestens seit 1999 eine Polytoxikomanie vorliegt, vor der Tatbege-\n\nhung Alkohol, Heroin und Kodein konsumiert hatte. In Fällen, in denen die er-\n\nhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger an-\n\ndauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wur-\n\nde, ist § 63 StGB aber nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaf-\n\nten Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist \n\n(vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18, 30 jew. m.w.N.). Für den Drogenkonsum \n\nkann nichts anderes gelten. Daß die nach den bisherigen Feststellungen für \n\ndie Verminderung der Schuldunfähigkeit mitursächliche Polytoxikomanie der \n\nAngeklagten auf einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren \n\nanderen seelischen Abartigkeit beruht, läßt sich den Urteilsfeststellungen je-\n\ndoch nicht entnehmen. Die Unterbringungsanordnung hat daher keinen Be-\n\nstand. \n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird insbesondere erneut zu prüfen \n\nsein, ob es sich bei dem massiven paranoiden Erleben, das sich seit Ende \n\nMärz 2003 bei der Angeklagten entwickelt hat, wie das auch insoweit dem \n\nSachverständigengutachten folgende Landgericht angenommen hat, um ein \n\nneues Krankheitsbild handelt, das zur Tatzeit noch nicht vorgelegen hat. Zwar \n\nsetzt § 63 StGB voraus, daß die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zu-\n\nstand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) be-\n\ngründet. Erforderlich ist aber nur, daß es sich um dieselben \"Defektquelle“ han-\n\ndelt (vgl. BGH NJW 1998, 2986, 2987). Insoweit wird zu prüfen sein, ob die \n\nnach den bisherigen Feststellungen bei Tatbegehung bei der Angeklagten vor-\n\nliegende Persönlichkeitsstörung eine Krankheitsphase gewesen ist, die den \n\nnunmehr seit Ende März 2003 aufgetretenen eigentlichen Krankheitserschei-\n\nnungen vorausgegangen ist (Prodomalstadium). Haben die bei Tatbegehung \n\nvorliegende Persönlichkeitsstörung und das zum Zeitpunkt der Hauptverhand-\n\nlung bestehende Krankheitsbild dieselbe Defektquelle, kann auch dieses bei \n\nder Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Zustandes und der darauf beruhenden \n\nGefährlichkeit der Angeklagten Berücksichtigung finden. \n\n2. Die aus den vorgenannten Gründen gebotene Aufhebung der Unter-\n\nbringungsanordnung zieht aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts genannten Gründen die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs nach sich. \n\nVorsitzende Richterin am Kuckein Athing \nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien \nist urlaubsbedingt ortsabwesend \nund deshalb verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/4-str-210-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/4-str-210-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:22.237335+00:00"}}