{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_193-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"4 StR 193/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 193/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 31. Oktober 2003 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. Oktober \n\n2002 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf \n\ndie Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom \n\n27. Mai 2003 (4 StR 140/03 = StraFo 2003, 386) mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, weil ein strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch nicht rechts-\n\nfehlerfrei verneint worden war. \n\nMit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklag-\n\nten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit \n\neiner Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Zeuge S. unver-\n\neidigt geblieben ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der \n\nSitzungsniederschrift bestätigt. Danach ist, anders als bei den übrigen Zeugen, \n\nkeine Entscheidung des Vorsitzenden über die Vereidigung oder Nichtvereidi-\n\ngung dieses Zeugen ergangen. Unter diesen Umständen steht es der Zulässig-\n\nkeit der Rüge nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, \n\ngemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidi-\n\ngung des Zeugen herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 f. m.w.N.). \n\n2. Ein solcher Verfahrensverstoß führt nur dann nicht zur Urteilsaufhe-\n\nbung, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, daß der Zeuge im Falle \n\nseiner Vereidigung andere Angaben gemacht hätte und daß gegebenenfalls \n\neine andere Angabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren \n\nEntscheidung geführt hätte. Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn \n\ndie Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert \n\nhat, von geringer Bedeutung für die Entscheidung ist oder wenn das übrige \n\nBeweisergebnis bereits eindeutig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.). \n\n3. Diese Grundsätze führen hier zur Aufhebung des Urteils. \n\nDer Zeuge S. hat bekundet, er sei - durch laute Rufe wie \"lauf, \n\nlauf\" aufmerksam geworden - an das Fenster seines Wohnzimmers getreten \n\nund habe einen Mann mit einer heftig blutenden Halswunde gesehen, der vom \n\nGaragenhof in Richtung Straße gelaufen und von einem weiteren Mann, wel-\n\ncher ein kleines Taschenmesser in der Hand gehalten habe, verfolgt worden \n\nsei; letzterer habe die Verfolgung plötzlich abgebrochen, das Messer zusam-\n\nmengeklappt und in seine Oberbekleidung gesteckt. \n\nAuch wenn der Zeuge S. danach das eigentliche Tatgeschen \n\nnicht beobachtet hat und sich daher zu der Frage, ob sich der Angeklagte, wie \n\ndieser nunmehr behauptet, in einer Notwehrlage befand, als er dem Geschä-\n\ndigten in einem Kellerraum die Stiche versetzte, nicht äußern kann, hat sich \n\nseine Aussage auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ausgewirkt. Das \n\nLandgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß eine Notwehrlage nicht be-\n\nstanden hat. Es ist insoweit den Bekundungen des Geschädigten gefolgt, die \n\nes insbesondere deswegen für glaubhaft hält, weil sie hinsichtlich des weiteren \n\nGeschehens - der Verfolgung - mit denen des Zeugen S. übereinstim-\n\nmen, während der Angeklagte angegeben hat, die tätliche Auseinandersetzung \n\nzwischen ihm und dem Geschädigten habe sich ausschließlich im Kellerraum \n\nabgespielt. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten waren \n\ndie Beobachtungen des Zeugen S. \"von besonderer Bedeutung\" (UA 34). \n\nAnhaltspunkte, die dem Senat die Annahme ermöglichten, der Zeuge \n\nS. hätte auch im Fall seiner Vereidigung unveränderte Angaben gemacht, \n\nsind nicht ersichtlich. Ebensowenig vermag der Senat auszuschließen, \n\ndaß sich eine andere Aussage des Zeugen auf die Beurteilung der Glaubwür-\n\ndigkeit des Geschädigten und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen ausge-\n\nwirkt hätte. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/4-str-193-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/4-str-193-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:42.168860+00:00"}}