{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_185-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"4 StR 185/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 185/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 23. Januar 2004 \n\na) wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens \n\nim Schuldspruch insoweit berichtigt, daß die Worte \n\n\"in zwei Fällen\" entfallen, \n\nb) \n\nim Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern \"in zwei Fällen\" [richtig: in einem Fall; vgl. UA 7] und exhibitionistischer \n\nHandlungen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen sexuel-\n\nlen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Maßregelausspruch be-\n\nschränkten Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung \n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, \n\nweil die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB nicht - wie für die Maßregel \n\nnach § 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27) - zweifelsfrei festgestellt \n\nsind. \n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus setzt nach ständiger Rechtsprechung die positive Feststellung eines län-\n\nger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest \n\neine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit sicher begründet (st. Rspr.; \n\nBGH StraFo 2003, 281). Eine solche positive Feststellung kann - wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 2004 zutreffend näher \n\nausgeführt hat - auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ent-\n\nnommen werden. Für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus genügt es aber nicht, wenn lediglich nicht ausschließbar \n\ndie Schuldfähigkeit bei den Taten aufgrund eines überdauernden Zustandes \n\nzumindest erheblich vermindert war. \n\nAllerdings ist das Landgericht mit den gehörten Sachverständigen \"zu \n\ndem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte in der Fähigkeit, das Unrecht seiner \n\nTaten einzusehen und danach zu handeln, bei allen Taten eingeschränkt war. \n\n(...) Der Angeklagte sei abhängig von Alkohol sowie devianter Sexualität und \n\ndaher vermindert steuerungsfähig\" (UA 8). Dabei hat das Landgericht aber be-\n\nreits nicht erkennbar bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung die Annah-\n\nme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht gleichzeitig auf eine erhebliche \n\nVerminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann \n\n(vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6). Im übri-\n\ngen steht die Annahme (zumindest) erheblich verminderter Schuldfähigkeit in \n\nWiderspruch zu den zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen, wo-\n\nnach die Fähigkeit des Angeklagten, \"seine Handlungen zielgerichtet zu steu-\n\nern, ... nicht beeinträchtigt\" gewesen sei (UA 5/6; Hervorhebung durch den Se-\n\nnat). Der Widerspruch würde sich auch nicht ohne weiteres auflösen, wenn das \n\nLandgericht damit gemeint haben sollte, daß die jeweilige alkoholbedingte Ent-\n\nhemmung für sich allein die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt \n\nhat. Denn nach Überzeugung der Strafkammer kann der Angeklagte seine \"se-\n\nxuellen Wünsche und Vorlieben\" gerade im Zustand der Alkoholisierung \"nur \n\nschwer kontrollieren\" (UA 8), kommt also der Alkoholisierung letztlich tatauslö-\n\nsende Bedeutung zu. Soweit als weitere Ursache bei dem Angeklagten eine \n\nvon der Norm abweichende sexuelle Präferenz in Form \"pädophiler Fixierung\" \n\nhinzutritt, geht das Landgericht zwar - allerdings ohne nähere Darlegung - von \n\neiner \"behandlungsbedürftigen seelischen Abartigkeit\" (UA 11) aus. Dies hätte \n\naber schon deshalb näherer Erörterung bedurft, weil nach ständiger Recht-\n\nsprechung nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz \n\nin Form einer Pädophilie, ohne weiteres mit einer schweren anderen seeli-\n\nschen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen ist (vgl. zuletzt \n\nSenatsurteil vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03). \n\nÜber die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung ist danach insge-\n\nsamt neu zu befinden. In diesem Zusammenhang wird - worauf der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat - auch zu prü-\n\nfen sein, ob - wie bereits im früheren Urteil vom 28. November 2001 (UA 5) - \n\nauch eine den Angeklagten weniger belastende Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt und geeignet ist, erneuter ein-\n\nschlägiger Straffälligkeit des Angeklagten wirksam zu begegnen. Eine Maß-\n\nregelanordnung nach § 64 StGB (hier mit der Wirkung gemäß § 67 f StGB) \n\nsetzt - anders als die Maßregelanordnung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß \n\nsich ein Zustand im Sinne des § 21 StGB sicher feststellen läßt (st. Rspr.; \n\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH, Beschluß vom 26. Oktober 2000 \n\n- 3 StR 343/00). \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/4-str-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/4-str-185-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:58.665414+00:00"}}