{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_178-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"4 StR 178/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 178/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\n1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 10. Juli 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die dem Angeklagten W. insoweit entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsver-\n\nfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechts-\n\nanwältin We. beizuordnen, wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten S. zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des \n\nAngeklagten W. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und beide Ange-\n\nklagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner u.a. zur Zahlung eines \n\nSchmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt. Mit \n\nseiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision \n\nerstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines ver-\n\nsuchten Tötungsdeliktes. \n\nDas Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 29. April 2004 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Pro-\n\nzeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann \n\nnicht entsprochen werden. \n\nSoweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-\n\nrung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum, da im \n\nRevisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt wer-\n\nden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14). \n\nDer Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revi-\n\nsion des Angeklagten S. entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertre-\n\ntung des Nebenklägers bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklag-\n\nten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß \n\ndes Senats vom heutigen Tag verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a \n\nAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). \n\n3. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem \n\nAngeklagten S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht \n\nstatt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 \n\nSatz 3 Auslagenerstattung 1). \n\nMaatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/4-str-178-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/4-str-178-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:18.926681+00:00"}}