{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_176-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"4 StR 176/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 176/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 29. Januar 2004 im \n\nMaßregelausspruch und im Ausspruch über die Einzie-\n\nhung mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des bewaffneten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nder unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-\n\nsche Selbstladekurzwaffe und über eine nicht angemeldete Schußwaffe freige-\n\nsprochen. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nund die Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Feinwaage nebst \n\nGewichten sowie des bei ihm sichergestellten Funkscanners angeordnet. Mit \n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach den bisherigen Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit \n\netwa 20 Jahren Drogen, in den Jahren 1997 bis Anfang des Jahres 2002 mo-\n\nnatlich etwa 1 bis 1 ½ kg Haschisch. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung \n\nim Januar 2003 wurden 3.734,95 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von \n\n349,9 g sichergestellt. Davon war \"jedenfalls ein die Grenze zur nicht geringen \n\nMenge überschreitender Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht\" \n\n(UA 15). In dem Zimmer, in dem das Haschisch gefunden wurde, bewahrte der \n\nAngeklagte zwei funktionsfähige Schußwaffen auf. Die mit drei Patronen gela-\n\ndene Kleinkaliberpistole hatte der Angeklagte seit etwa zehn Jahren, das mit \n\nzehn Patronen geladene Kleinkalibergewehr nach seiner Einlassung seit sei-\n\nnem achten Lebensjahr in Besitz. \n\nNach Auffassung des Landgerichts beging der Angeklagte, der an einer \n\nparanoiden Schizophrenie leidet, die rechtswidrige Tat, die es - entgegen der \n\nAuffassung der Revision - zutreffend als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit \n\nmit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautoma-\n\ntische Selbstladekurzwaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffenG a.F.) und \n\nüber eine nicht angemeldete Schußwaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffenG a.F.) ge-\n\nwertet hat, im Zustand der Schuldunfähigkeit. Das Landgericht hat dazu ausge-\n\nführt: \n\n\"In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen sieht auch die \nKammer den Betäubungsmittelmißbrauch als symptomatisch für \ndie Grunderkrankung des Angeklagten an, wobei der Hang zum \nHaschischkonsum (…) auch als selbstgewähltes Mittel zur Be-\nkämpfung seiner paranoiden Angst, Spannung und Unruhe an-\nzusehen ist. In gewisser Weise steht dieser Befund des Sach-\nverständigen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, \n\nder angab, Haschisch zur Linderung physischer Schmerzen zu \nkonsumieren. Das Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch \nden Angeklagten steht in einem unmittelbaren Zusammenhang \nmit diesem Hang, weil es (…) zur Finanzierung des Konsums er-\nforderlich ist. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass auch \ndas Delikt nach § 30 a BtMG im Zustand der Steuerungsunfä-\nhigkeit begangen worden ist. Nach den Ausführungen des Sach-\nverständigen, die sich die Kammer auch insoweit zu eigen \nmacht, sind die Waffendelikte ebenfalls symptomatisch für die \nKrankheit des Angeklagten, da der Hang zur Bewaffnung aus \nden paranoiden Ängsten des Angeklagten herrührt. Auch die \nWaffendelikte hat der Angeklagte demnach im Zustand der \nSteuerungsunfähigkeit begangen\" (UA 15/16). \n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus hat das Landgericht u.a. auf folgende Erwägungen ge-\n\nstützt: \n\n\"Von ihm sind auch in Folge seines dauerhaften Zustandes wei-\ntere gleichgelagerte Taten zu erwarten, wenn die Grunderkran-\nkung nicht behandelt wird. Die Kammer macht sich insoweit die \nnachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. \nzu eigen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, \ndass der Angeklagte erneut in die alten Verhaltensmuster verfal-\nlen wird, solange das medizinische Grundproblem unbehandelt \nbleibt. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Angeklagte sei-\nnen Drogenmissbrauch fortsetzt, mit der Folge, dass er erneut \ndarauf angewiesen sein wird, seinen symptomatischen Konsum \ndurch Handel mit Betäubungsmitteln zu finanzieren. \n\nAllein schon die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln stellt eine Gefährdung der \nAllgemeinheit dar, die eine Maßnahme nach § 63 StGB erfor-\ndert. Hier tritt noch die Besonderheit hinzu, dass auch eine er-\nhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Angeklag-\nte wegen seiner paranoiden Ängste zumindest wieder bewaffnet \n\nund somit erneut in qualifizierter Weise gegen das Betäubungs-\nmittelgesetz verstoßen wird\"(UA 17). \n\n2. Die bisherigen Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu \n\ntragen. \n\nDiese setzt zunächst die positive Feststellung eines länger andauern-\n\nden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der die Schuldunfä-\n\nhigkeit (§ 20 StGB) oder zumindest die erhebliche Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit (§ 21 StGB) begründet, und ferner, daß der Täter in diesem Zustand \n\neine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 \n\nStGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, das heißt mit \n\ndiesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. \n\nFerner muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß aufgrund \n\ndieses Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrschein-\n\nlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., vgl. BGHSt \n\n34, 22, 27; BGH NStZ-RR 2003, 232). \n\nDiese Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung sind \n\nschon deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil die getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht belegen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung \n\nder rechtswidrigen Tat ausgeschlossen war, wie das Landgericht angenommen \n\nhat, oder daß sie zumindest erheblich vermindert war. Maßgebend für die Be-\n\nurteilung der Schuldfähigkeit ist die Zeit, zu welcher der Täter gehandelt hat \n\n(§ 8 Satz 1 StGB). Erstreckt sich das Handeln des Täters, wie hier die jahre-\n\nlange Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die beiden sichergestellten \n\nWaffen und das alle hierzu gehörenden Einzelakte - wie Erwerb und den Besitz \n\ndes Betäubungsmittels - zu einer Bewertungseinheit verbindende Handeltrei-\n\nben über einen längeren Zeitraum, findet § 20 StGB nur dann Anwendung, \n\nwenn der die Schuldunfähigkeit begründende Zustand während des gesamten \n\nTatzeitraums gegeben ist, wobei der Schuldumfang jedoch bei lediglich zeitwei-\n\nliger Schuldunfähigkeit während der Tatbegehung auf die Tatteile beschränkt \n\nist, für die der Täter verantwortlich zu machen ist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. \n\n§ 20 Rdn. 75). Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 21 StGB (vgl. \n\nBGH NStZ 2003, 535, 536; Jähnke aaO § 21 Rdn. 23). Das Landgericht hat \n\nweder nähere Feststellungen dazu getroffen, in welchem Zeitraum der Ange-\n\nklagte die den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln erfüllende Tathandlung begangen hat, noch dazu, ob die Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten aufgrund seines Zustandes während des gesamten Tat-\n\nzeitraums ausgeschlossen oder jedenfalls erheblich vermindert gewesen ist. \n\nIm übrigen läßt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen, ob und \n\ninwieweit die vom Angeklagten begangene rechtswidrige Tat Folge seiner pa-\n\nranoiden Psychose gewesen ist, die sich erstmals im November 2001 manife-\n\nstiert hat. Insoweit fehlt es schon an einer klaren Beschreibung des Zustands, \n\nder nach Auffassung des Landgerichts zum Ausschluß der Steuerungsfähigkeit \n\ngeführt hat. In den Urteilsgründen wird hierzu lediglich mitgeteilt, der Angeklag-\n\nte habe im November 2001 die Polizei aufgesucht und behauptet, er werde von \n\n20 Fahrzeugen der Mafia verfolgt. In der Hauptverhandlung hat sich der Ange-\n\nklagte dahin eingelassen, daß er \"zuweilen\" Stimmen höre, bei denen es sich \n\num Stimmen der Personen handele, die versuchten, ihn zu hypnotisieren. Dar-\n\naus läßt sich selbst dann, wenn der - nach den Feststellungen allerdings be-\n\nreits seit 20 Jahren andauernde - Betäubungsmittelmißbrauch, wie das Land-\n\ngericht meint, als symptomatisch für die Grunderkrankung des Angeklagten \n\nanzusehen ist, nicht entnehmen, daß die rechtswidrige Tat mit dem nach Auf-\n\nfassung des Landgerichts die Annahme des § 20 StGB rechtfertigenden dau-\n\nerhaften Defekt in einem ursächlichen symptomatischen Zusammenhang steht \n\nund daß dieser Zustand als solcher erhebliche rechtswidrige Taten erwarten \n\nläßt (vgl. BGH NJW 1998, 2986). \n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Rechtsfol-\n\ngenausspruchs mit den Feststellungen, und zwar auch denjenigen zu der \n\nrechtswidrigen Tat (vgl. BGH NStZ 1988, 309). Eine Aufrechterhaltung der \n\nFeststellungen zu der rechtswidrigen Tat kommt hier schon deshalb nicht in \n\nBetracht, weil bisher keine hinreichenden Feststellungen zu dem Zeitraum, in \n\ndem der Angeklagte die rechtswidrige Tat begangen hat, und zu seinem Zu-\n\nstand während dieses Zeitraums getroffen worden sind. \n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls die Frage einer Unterbringung \n\ndes Angeklagten nach § 64 StGB zu prüfen haben. \n\nVorsitzende Richterin am Kuckein Athing \nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien \nist urlaubsbedingt ortsabwesend \nund deshalb verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/4-str-176-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/4-str-176-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:10.763382+00:00"}}