{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_165-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"4 StR 165/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 165/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2003 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1 bis \n\n3 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs \n\neiner Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit \n\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs \n\nhinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe \n\nder Änderung dahin, daß der Angeklagte in diesen Fällen jeweils allein des \n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die Ver-\n\nurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß entfallen, weil insoweit Ver-\n\nfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß - was der Senat \n\nnach § 354 a StPO zu beachten hat - nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der \n\ndurch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Strafta-\n\nten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I \n\n3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach \n\n§ 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese \n\nRegelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am \n\n1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, \n\nwenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjäh-\n\nrung eingetreten war. So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 zutreffend ausgeführt hat. \n\nFür den Rechtszustand nach Änderung des § 78 b Abs. 1 StGB durch \n\ndas 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1310) folgte die beschränkte \n\nRückwirkung bereits aus der ausdrücklichen Übergangsregelung in Art. 2 des \n\nGesetzes (vgl. dazu BGHSt 47, 245, 247 m.w.N.). Eine entsprechende Über-\n\ngangsvorschrift enthält das neuerliche Änderungsgesetz vom 27. Dezember \n\n2003 allerdings nicht. Doch läßt das nicht den Schluß zu und es ergibt sich \n\nauch sonst kein Anhalt, der Gesetzgeber habe nunmehr rückwirkend auch in \n\neine bereits eingetretene Verjährung eingreifen wollen (im Ergebnis wie hier \n\nTröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 b Rdn. 3). Für diese Auffassung spricht \n\nschon, daß die Übergangsregelung in das 30. StrÄndG nur deshalb eingefügt \n\nwurde, \"damit insoweit Rechtsklarheit besteht\" (BTDrucks. 12/6980 S. 6), ihr \n\nmithin gerade keine konstitutive Wirkung beigemessen wurde. Der Verzicht auf \n\neine entsprechende klarstellende Übergangsregelung in dem neuen Ände-\n\nrungsgesetz ändert daran nichts. \n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. \n\nAuch der Strafausspruch hat Bestand. Dies gilt auch hinsichtlich der in \n\nden Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Senat \n\nschließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, \n\ndaß der Tatrichter in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Ein-\n\nzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der \n\nStrafbarkeit nach § 174 StGB beachtet hätte. \n\nTepperwien \n\nMaatz \n\nKuckein \n\nSolin-Stojanovi(cid:1) \n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/4-str-165-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/4-str-165-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:40.164288+00:00"}}