{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"4 StR 164/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n9. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 164/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin des Angeklagten Me. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten H. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Münster vom 15. Dezember 2003 \n\n1. \n\nin Bezug auf den Angeklagten M. mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen B. I. 1., \n\n3., 5. und 7. der Urteilsgründe wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nverurteilt worden ist; jedoch bleiben die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-\n\nrechterhalten, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe; \n\n2. \n\nin Bezug auf den Angeklagten Me. \n\na) \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall B. \n\nI. 6. der Urteilsgründe freigesprochen worden \n\nist, \n\nb) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der \n\nAngeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nacht Fällen und unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in einem weiteren Fall verurteilt wird, \n\nc) \n\nim Gesamtstrafenausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\ndie Angeklagten M. und Me. betreffenden Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen sowie die den Ange-\n\nklagten H. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft \n\nwerden verworfen. \n\nIV. Die Staatskasse trägt die Kosten des den Angeklagten \n\nH. betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft \n\nund die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nAuslagen. \n\nV. Die Revision des Angeklagten Me. gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird verworfen; der Angeklagte Me. \n\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten - jeweils unter Freisprechung im \n\nübrigen - wie folgt verurteilt: den Angeklagten M. wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-\n\nten Me. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren sowie den Angeklagten H. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen \n\nunter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewäh-\n\nrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Ferner hat es die Unter-\n\nbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug \n\neines Teils der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, gegen den Angeklagten \n\nMe. den Verfall eines Geldbetrages von 5.000 Euro ausgesprochen und si-\n\nchergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich \n\nder Angeklagte Me. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechts rügt, sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren ebenfalls auf die Sachrüge \n\ngestützten, zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln. Die \n\nStaatsanwaltschaft beanstandet in erster Linie die Nichtannahme der Voraus-\n\nsetzungen bandenmäßigen Handelns nach § 30 a Abs. 1 BtMG. Darüber hin-\n\naus wendet sie sich unter anderem gegen den vom Landgericht bei der rechtli-\n\nchen Bewertung zugrundegelegten Wirkstoffgehalt des eingeführten und wei-\n\nterverkauften Kokains sowie gegen den (Teil-)Freispruch des Angeklagten \n\nMe. im Fall B. I. 6. der Urteilsgründe. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft \n\nhaben, soweit sie die Angeklagten M. und Me. betreffen, den aus der Ur-\n\nteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegrün-\n\ndet. Die Revision des Angeklagten Me. ist unbegründet. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nZum Jahreswechsel 2002/2003 wurde der Angeklagte M. von na-\n\nmentlich nicht ermittelten Personen angesprochen, ob er Kokain besorgen \n\nkönne. Dieser fragte daraufhin bei dem Angeklagten Me. an, ob er ihm Kokain \n\nliefern könne. Der Angeklagte Me. , der einen in Holland in der Nähe von \n\nAmsterdam wohnenden Drogenhändler namens „Mohammed“ kannte, von dem \n\ner bereits früher Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bezogen hatte, sagte zu. \n\nIm weiteren kam es zu den ausgeurteilten Drogenlieferungen, die wie folgt ab-\n\ngewickelt wurden: Nach der zwischen dem Angeklagten Me. und „Moham-\n\nmed“ getroffenen Vereinbarung sollten die Betäubungsmittel (neben Kokain in \n\nzwei Fällen auch Marihuana) dem Angeklagten Me. in Enschede von „Mo-\n\nhammed“ übergeben werden. Da der Angeklagte Me. die Betäubungsmittel \n\nnicht selbst über die Grenze nach Deutschland bringen wollte, sprach er den \n\nAngeklagten H. an, ob dieser für ihn den Transport übernehmen könne. \n\nH. sagte schließlich zu. Der Angeklagte Me. zeigte daraufhin dem Ange-\n\nklagten H. zwei kurz vor der Grenze auf niederländischem Gebiet gelegene \n\nStellen, an denen die Drogen jeweils von ihm oder „Mohammed“ versteckt wer-\n\nden sollten. Dort sollte sie der Angeklagte H. auf Aufforderung durch den \n\nAngeklagten Me. abholen und sie ihm in Deutschland übergeben. Über eine \n\nEntlohnung des Angeklagten H. wurde nicht gesprochen, jedoch erhielt die-\n\nser vom Angeklagten Me. im weiteren Verlauf gelegentlich 2 bis 3 g Kokain \n\nzum Eigenverbrauch oder ein neues Handy. Der Angeklagte Me. verkaufte die \n\ndergestalt von „Mohammed“ bezogenen Betäubungsmittel sodann an den An-\n\ngeklagten M. und an andere Abnehmer weiter. Im einzelnen bezog der \n\nAngeklagte Me. auf diese Weise von „Mohammed“ in fünf Fällen (Fälle B. I. \n\n1., 3., 5., 7. und 8. der Urteilsgründe) jeweils 50 g Kokain, von denen er in ei-\n\nnem Fall die Gesamtmenge (Fall B. I. 8. der Urteilsgründe), in vier Fällen je-\n\nweils Teilmengen von mindestens 20 g an den Angeklagten M. weiterver-\n\näußerte (Fälle B. I. 1., 3., 5. und 7. der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall \n\n(Fall B. I. 6.) bestellte der Angeklagte M. bei dem Angeklagten Me. 60 g \n\nKokain. Dieser konnte jedoch seinen Dealer „Mohammed“ nicht erreichen und \n\nlieferte daher an den Angeklagten M. lediglich 30 g Kokain, über die er \n\nnoch aus einer früheren Lieferung des „Mohammed“ verfügte. Schließlich er-\n\nfolgte eine weitere Bestellung des Angeklagten M. über 50 g Kokain, die \n\ndurch den Angeklagten H. auf dem üblichen Wege nach Deutschland ge-\n\nbracht wurden, jedoch wegen der Festnahme der Angeklagten nicht mehr an \n\nM. ausgeliefert werden konnten (Fall B. I. 9. der Urteilsgründe). Darüber \n\nhinaus bezog der Angeklagte Me. von „Mohammed“ in zwei Fällen auf die \n\ngleiche Weise Marihuana, und zwar in einem Fall 500 g (Fall B. I. 2. der Ur-\n\nteilsgründe) und in einem weiteren Fall 750 g (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe), \n\ndas er an den Angeklagten M. weiterveräußerte. Für das Kokain zahlte \n\nder Angeklagte Me. an „Mohammed“ 30 Euro pro Gramm und verkaufte es an \n\nden Angeklagten M. für 38 Euro pro Gramm. M. verkaufte seiner-\n\nseits das Gramm Kokain an seine Abnehmer für 45 bis 50 Euro. Das Marihua-\n\nna erwarb der Angeklagte Me. für 3,30 Euro pro Gramm. An den Angeklagten \n\nM. verkaufte er es für 3,70 bis 3,90 Euro weiter, während M. seiner-\n\nseits das Marihuana zu einem Grammpreis von 4 Euro an seine Abnehmer ver-\n\nkaufte. Das in den Fällen B. I. 8. und 9. der Urteilsgründe gelieferte Kokain \n\nkonnte sichergestellt werden und wies einen Wirkstoffgehalt von 76,7 % (Fall \n\nB. I. 8.) und 15,8 % (Fall B. I. 9.) Cocainhydrochlorid auf. \n\nI. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n1. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-\n\nrin ohne Rechtsfehler das Vorliegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels \n\nnach § 30 a Abs. 1 BtMG verneint. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 46, 321) setzt der \n\nBegriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen vor-\n\naus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer \n\nmehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz \n\ngenannten Delikttyps zu begehen. Abweichend von der früheren Rechtspre-\n\nchung ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem überge-\n\nordneten Bandeninteresse“ nicht mehr erforderlich. Die Mitglieder der Bande \n\nkönnen vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und \n\neffektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen (BGHR \n\nBtMG § 30 a Bande 10). \n\nb) Wesentliches Element einer Bande ist danach eine auf eine gewisse \n\nDauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsa-\n\nmen Deliktsbegehung (BGHSt 46, 321, 329), wobei Mitglied einer Bande auch \n\nsein kann, wem nach der – stillschweigend möglichen - Bandenabrede, nur \n\nAufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten \n\ndarstellen (BGHSt 47, 214). An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbege-\n\nhung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts – sei es auch in \n\neinem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem - lediglich jeweils auf der Ver-\n\nkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen (vgl. BGH StraFo 2004, 253 sowie \n\naus der früheren – insoweit fortgeltenden - Rechtsprechung BGHSt 42, 255, \n\n259). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte \n\nMe. die Betäubungsmittel von seinem Dealer „Mohammed“ und veräußerte sie \n\ngewinnbringend an den Angeklagten M. und weitere Abnehmer. Der Ange-\n\nklagte M. verkaufte sodann die Drogen mit einem Aufschlag auf den an \n\nden Angeklagten Me. gezahlten Einkaufspreis an seine eigenen Abnehmer \n\nweiter. Ein über die gegenseitigen Verkaufsvorgänge hinausgehendes Zu-\n\nsammenwirken der Angeklagten Me. und M. ist nicht festgestellt. Weder \n\nwar der Angeklagte M. in den Bezug der Drogen durch den Angeklagten \n\nMe. aus den Niederlanden miteingebunden, noch der Angeklagte Me. in den \n\nweiteren Absatz der Drogen durch den Angeklagten M. . Beide Angeklag-\n\nten nahmen ihre Geschäfte jeweils auf eigene Rechnung und eigenes Risiko \n\nvor (vgl. hierzu auch BGH StraFo 2004, 253). Die Rolle des Angeklagten H. \n\nschließlich, dem die Person des Angeklagten M. zunächst völlig unbekannt \n\nwar, erschöpfte sich darin, auf Anweisung des Angeklagten Me. die Betäu-\n\nbungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland zu verbringen und sie \n\nentweder an den Angeklagten Me. selbst oder an eine von diesem bestimmte \n\nPerson auszuliefern. Allein der Umstand, daß der Angeklagte H. hierbei in \n\nzwei der ausgeurteilten Fälle (Fälle B. I. 3. und 4. der Urteilsgründe) die Auslie-\n\nferung der von ihm aus den Niederlanden eingeführten Betäubungsmittel nicht \n\nunmittelbar an den Angeklagten Me. , sondern gemeinsam mit diesem an den \n\nAngeklagten M. bzw. auf dessen Weisung an eine weitere Person vorge-\n\nnommen hat, vermag nicht bereits das strafrechtlich relevante Verhalten aller \n\ndrei Angeklagten zu einer gemeinsamen Tatbegehung zu verknüpfen. \n\n2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen den Frei-\n\nspruch des Angeklagten Me. im Fall B. I. 6. der Urteilsgründe. \n\nDas Landgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, eine Verurteilung \n\ndes Angeklagten Me. käme insoweit wegen des Verbots einer Doppelbestra-\n\nfung nicht in Betracht, da es sich bei den letztlich an den Angeklagten M. \n\ngelieferten 30 g Kokain möglicherweise um Restbestände aus einem der mit-\n\nabgeurteilten Fälle gehandelt habe. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Zwar ist es zutreffend, daß alle auf den Güterumsatz bezogenen Tätig-\n\nkeitsakte, die dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, zu einer Bewertungseinheit \n\nzusammengefaßt werden und damit eine Tat im Rechtssinne bilden (st. Rspr., \n\nvgl. nur Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 435 ff.). Für die Tatbestands-\n\nverwirklichung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es jedoch \n\nmaßgeblich auf die vom Täter getroffene Abrede über das nach seiner Vorstel-\n\nlung zu liefernde Betäubungsmittel und nicht auf die (spätere) tatsächliche Lie-\n\nferung an (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 3; BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 30). Nach den Feststellungen beabsichtigte der An-\n\ngeklagte Me. , die vom Angeklagten M. bei ihm bestellten 60 g Kokain \n\nauf die übliche Weise von seinem Lieferanten „Mohammed“ zu beziehen. Erst \n\nals es ihm nicht gelang, die versprochene Menge zu besorgen, weil er „Mo-\n\nhammed“ nicht erreichen konnte, griff er auf die ihm aus früheren Lieferungen \n\nverbliebene, in einem Versteck „gebunkerte“ Restmenge zurück. Seine Zusage \n\nan den Angeklagten M. , 60 g Kokain zu liefern, bezog sich daher nicht auf \n\ndiese Restmenge. Die Frage einer Bewertungseinheit stellt sich somit hier \n\nnicht. Vielmehr hat der Angeklagte Me. schon mit der Annahme der Bestel-\n\nlung des Angeklagten M. über 60 g Kokain den Tatbestand des (vollende-\n\nten) Handeltreibens über diese Menge verwirklicht und sich damit auf der \n\nGrundlage des vom Landgericht für alle Kokainlieferungen des „Mohammed“ \n\nrechtsfehlerfrei zugrundegelegten Mindestwirkstoffgehalts von 15 % Cocainhy-\n\ndrochlorid in einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig \n\ngemacht. Der Senat vermag hier ausnahmsweise in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden, da der Freispruch des hinsichtlich der zugrunde liegenden Feststel-\n\nlungen geständigen Angeklagten auf einem Subsumtionsfehler des Landge-\n\nrichts beruht (vgl. hierzu Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 13; Meyer-\n\nGoßner StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 23). Er ändert daher den Schuldspruch un-\n\nter Aufhebung des insoweit ergangenen Freispruchs entsprechend ab. § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der \n\nAngeklagte Me. bei entsprechendem Hinweis anders hätte verteidigen können \n\nals geschehen. \n\n3. Keinen Bestand kann schließlich das Urteil haben, soweit der Ange-\n\nklagte M. in den Fällen B. I. 1., 3., 5. und 7. der Urteilsgründe (nur) wegen \n\n(einfachen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wor-\n\nden ist. \n\nAusgehend von dem im Fall B. I. 9. bei dem sichergestellten Kokain \n\nfestgestellten Wirkstoffgehalt ist das Landgericht – insbesondere auch mit Blick \n\nauf die von Zeugen bekundeten starken Qualitätsschwankungen - mit rechts-\n\nfehlerfreien Erwägungen unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausge-\n\ngangen, daß die in den vorgenannten Fällen an den Angeklagten M. je-\n\nweils gelieferten 20 g Kokain einen Wirkstoffgehalt von (mindestens) 15 % Co-\n\ncainhydrochlorid aufwiesen und damit in keinem Fall die Grenze zur nicht ge-\n\nringen Menge von 5,0 g Cocainhydrochlorid überstiegen. Das Landgericht hat \n\naber hier ebenfalls nicht bedacht, daß es für die Tatbestandsverwirklichung \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmittel nicht auf die tatsächliche Lieferung, \n\nsondern auf die vom Täter getroffene Abrede über das nach seiner Vorstellung \n\nzu liefernde Betäubungsmittel ankommt. Dies gilt auch, soweit das Tatbe-\n\nstandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in Frage steht (vgl. BGHR BtMG § \n\n29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 3; Weber aaO § 29 a Rdn. 176 ff.; Körner \n\nBtMG 5. Aufl. § 29 a Rdn. 114 ff.). Hierzu stellt das angefochtene Urteil ledig-\n\nlich fest, daß die Angeklagten im Fall B. I. 8. entsprechend dem festgestellten \n\nWirkstoffgehalt von 76,7 % Cocainhydrochlorid „auch mit einem solchen Rein-\n\nheitsgehalt“ gerechnet hatten, in allen übrigen Fällen mit einem solchen von \n\n„mindestens 15 %“. Zu der konkreten Vorstellung des Angeklagten M. über \n\ndie Qualität des vom Angeklagten Me. jeweils zu liefernden Kokains zum \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Bestellung sowie zu dem Inhalt der insoweit ge-\n\ntroffenen Abrede verhält sich das Urteil indes nicht. Dies stellt unter den hier \n\ngegebenen Umständen – stark schwankende Qualität des gelieferten Kokains \n\nbei Identität der Lieferquelle, Zahlung eines gleichbleibend hohen Kaufpreises \n\n– einen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen \n\nführt. \n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß der aufgezeigte Rechtsfehler sich in \n\nden Fällen, in denen der Angeklagte M. sowie auch die Mitangeklagten \n\nMe. und H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ko-\n\nkain) in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, auf \n\ndie Bemessung der verhängten Strafen ausgewirkt hat. \n\n4. Der Teilerfolg der Revisionen der Staatsanwaltschaft (vgl. oben Ziffer \n\n2. und 3.) zieht die Aufhebung der die Angeklagten M. und Me. betref-\n\nfenden Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Bei der Bemessung der gegen \n\nden Angeklagten Me. im Fall B. I. 6. und den Angeklagten M. in den Fäl-\n\nlen B. I. 1., 3., 5. und 7. zu verhängenden Strafen, wird der neue Tatrichter zu \n\nberücksichtigen haben, daß diese Angeklagten nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt – jeweils gewerbsmäßig im \n\nSinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG gehandelt haben. \n\n5. Im übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen \n\nRechtsfehler – auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) – aufge-\n\ndeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes: \n\na) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die \n\nAnnahme einer Strafbarkeit des Angeklagten M. wegen Beteiligung – sei \n\nes in Form der Anstiftung oder Beihilfe - an der Einfuhr der Betäubungsmittel \n\ndurch die Mitangeklagten Me. und H. . Den Feststellungen kann zwar ent-\n\nnommen werden, daß der Angeklagte M. wußte, daß die von ihm von dem \n\nAngeklagten Me. erworbenen Betäubungsmittel zuvor aus den Niederlanden \n\nin die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden waren. Über die Einzel-\n\nheiten der Einfuhr durch die Angeklagten Me. und H. war er jedoch nicht \n\nunterrichtet. Eine konkrete tatauslösende oder -fördernde Handlung des Ange-\n\nklagten M. zu einzelnen Einfuhrtaten ist auch nicht festgestellt. Vielmehr \n\nhat der Angeklagte Me. bekundet, daß er neben dem Angeklagten M. \n\nnoch andere Abnehmer gehabt habe; die Bestellung von jeweils 50 g Kokain \n\nbei seinem Lieferanten „Mohammed“ sei unabhängig von der Höhe der Bestel-\n\nlung des Angeklagten M. gewesen (UA 29). \n\nb) Schließlich läßt auch die Strafzumessung durch das Landgericht un-\n\nter Berücksichtigung des dem Tatrichter zustehenden Bemessungsspielraums \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. \n\nII. Revision des Angeklagten Me. \n\nDie Revision des Angeklagten Me. hat keinen Erfolg, da die Nachprü-\n\nfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten erbracht hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/4-str-164-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/4-str-164-04","retrieved":"2026-07-10 16:15:39.359686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-09/4-str-164-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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