{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_160-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"4 StR 160/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 160/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 18. Dezember 2003 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, daß hinsichtlich der zum Nachteil des Stephan \n\nG. begangenen Tat die tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \n\nentfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff \n\nin den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil G. ) sowie des versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem ge-\n\nfährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil L. ) für schuldig \n\nbefunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeord-\n\nnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt \n\nhinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers Stephan G. begange-\n\nnen Tat zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, \n\nsoweit es ihn hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Stephan \n\nG. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und soweit es ihn wegen der weiteren Tat zum Nachteil des Nebenklä-\n\ngers Hans-Jürgen L. verurteilt hat. \n\n2. Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand, soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der zum Nachteil \n\ndes Stephan G. begangenen Tat auch des tateinheitlich verwirklichten \n\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 \n\nNr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB) für schuldig befunden \n\nhat. Insoweit fehlt es nach den Feststellungen an der für die Anwendung des \n\n§ 315 b StGB vorausgesetzten Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßen-\n\nverkehrs. \n\nGeschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315 b StGB ist die Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Ver-\n\nkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr \n\nauf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen \n\ndauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden \n\nist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW \n\n1982, 2391). Daran fehlt es hier. \n\na) Nach den Feststellungen beobachtete der Angeklagte von seinem in \n\nFahrtrichtung gesehen am rechten Straßenrand der Pfarrer-Findl-Straße in \n\nE. gegenüber dem dortigen Polizeigebäude stehenden Pkw heraus, \n\ndaß der später Geschädigte Stephan G. auf den Haupteingang des \n\nPolizeigebäudes zuging und dabei die zwischen dem Polizeiparkplatz und dem \n\nzum Eingang führenden gepflasterten Weg befindliche, mehrere Meter breite \n\n(Zier-)Rasenfläche überquerte. „In diesem Moment beschloß der Angeklagte in \n\nseiner sich steigernden Aufwallung von Wut und Verärgerung, sich an Stephan \n\nG. (…) zu rächen und (ihn) durch den Einsatz seines Pkw zu verletzen, \n\nwobei er auch den möglichen Tod des Stephan G. billigend in Kauf \n\nnahm“ (UA 10/11). Er fuhr deshalb vom rechten Straßenrand \"mit aufheulen-\n\ndem Motor beschleunigend\" nach links über die Straße und den angrenzenden \n\nGehweg auf den \"Grünstreifen\", wo er den Geschädigten von hinten erfaßte, \n\nder nach links weggeschleudert wurde und auf dem Grünstreifen verletzt liegen \n\nblieb. \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, \n\nwenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfü-\n\ngungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte grö-\n\nßere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird \n\n(zuletzt Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 – m.w.N., zur Veröffent-\n\nlichung in BGHSt vorgesehen). In diesem Sinne gehörte die Rasenfläche vor \n\ndem Polizeigebäude, auf der sich der Nebenkläger befand, nicht mehr zum öf-\n\nfentlichen Verkehrsraum. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn – \n\nwozu das Urteil sich nicht verhält – tatsächlich einzelne Besucher den Weg \n\nvom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen \"aus Bequemlichkeit\" ab-\n\nkürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich \n\nnicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische \n\nÖffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln \n\nVM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln \n\nVRS Bd. 65, 156 f.). \n\nc) Bei dieser Sachlage scheidet eine Strafbarkeit nach § 315 b StGB \n\naus. Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen \n\nStraßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw \n\nüber die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher \n\nVerkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie \n\nhier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391; Hentschel, Stra-\n\nßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2). Allerdings wird die Anwend-\n\nbarkeit der Strafvorschrift des § 315 b StGB nicht schon dadurch ausgeschlos-\n\nsen, daß die konkrete Gefahr oder gar der Schaden erst außerhalb des öffent-\n\nlichen Verkehrsraums eintreten. So hätte der Senat keine Bedenken, einen \n\ntatbestandsmäßigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b \n\nStGB auch dann zu bejahen, wenn der Täter mit seinem Pkw das Opfer bereits \n\nauf der Straße verfolgt, er es aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrs-\n\nraums erfaßt. Befindet sich wie hier das Opfer dagegen von vorneherein – d.h. \n\nin dem Zeitpunkt, in dem sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und sein \n\nFahrzeug zweckwidrig als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt (\"perver-\n\ntiert\") – außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, fehlt es an einer Beein-\n\nträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestand-\n\nlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 b StGB. Daß die Tat-\n\nhandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, führt \n\nzu keinem anderen Ergebnis (unklar König in LK-StGB 11. Aufl. § 315 b Rdn. \n\n61). Kriminalpolitische Überlegungen (vgl. Landsberg NStZ1983, 223) haben \n\ndabei außer Betracht zu bleiben. \n\n3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend der Be-\n\nschlußformel ab. \n\nDie Schuldspruchänderung läßt den Rechtsfolgenausspruch unberührt. \n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 315 b StGB ändert den \n\nSchuldgehalt der zum Nachteil des Nebenklägers Stephan G. began-\n\ngenen Tat nicht. Der Senat schließt auch aus, daß das Schwurgericht bei dem \n\nauf die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung beschränkten Schuldspruch auf eine niedrigere Einzelstrafe \n\nerkannt hätte. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung der dem gemäß \n\n§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ent-\n\nnommenen Strafe die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 315 b \n\nStGB nicht mit herangezogen; vielmehr hat es strafschärfend allein auf die \n\nnicht unerheblichen Verletzungen und erheblichen psychischen Folgen der Tat \n\nfür das Opfer abgestellt (UA 53). \n\nDie Schuldspruchänderung gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilwei-\n\nse von den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/4-str-160-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/4-str-160-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:52.802685+00:00"}}