{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_150-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"4 StR 150/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 150/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 11. November 2003, soweit es den Ange-\n\nklagten Sch. betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des \n\nDiebstahls in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, \n\nder schweren räuberischen Erpressung, der Hehlerei sowie \n\ndes Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Widerstand ge-\n\ngen Vollstreckungsbeamte und unerlaubter Ausübung der \n\ntatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen B 8 und 10 der Urteils-\n\ngründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben, \n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Schreckschußrevol-\n\nvers Umarex, Modell Champion, Waffen-Nr. 454110, mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in drei Fällen, des \n\nDiebstahls mit Waffen, der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räube-\n\nrischen Erpressung, der Hehlerei sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit \n\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit \"Verstoß gegen das \n\nKriegswaffenkontrollgesetz\" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung \n\nder Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn \n\nfreigesprochen. Ferner hat das Landgericht mehrere Waffen eingezogen. Ge-\n\ngen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine \n\nSachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußfor-\n\nmel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Revision führt in den Fällen B 8 und 10 der Urteilsgründe zur Än-\n\nderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis in \n\ndiesen Fällen rechtlich fehlerhaft beurteilt hat. Die Annahme des Landgerichts, \n\nder Diebstahl mit Waffen (Fall B 8 der Urteilsgründe) stehe zu der vom Land-\n\ngericht als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrek-\n\nkungsbeamte und \"Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz\" gewerteten \n\nTat (Fall B 10 der Urteilsgründe) in Tatmehrheit, hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Angeklagte bei \n\nder Entwendung des Pkw VW Golf am 18. April 2002 gegen 23.10 Uhr die \n\nfunktionstüchtige Handgranate und den Schreckschußrevolver Umarex, Modell \n\nChampion, bei sich führte und er sich anschließend nach Verfolgung durch die \n\nPolizei seiner Festnahme durch Bedrohung der Polizeibeamten mit der Hand-\n\ngranate, deren Splint er bereits herausgezogen hatte, widersetzte. Bei dieser \n\nSachlage verbindet das Dauerdelikt der unbefugten Ausübung der tatsächli-\n\nchen Gewalt über die Handgranate (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) beide Hand-\n\nlungen zu rechtlich einer Tat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1989, 20; Steindorf, \n\nWaffenrecht 7. Aufl. WaffG § 53 Rdn. 42 f.). Daß das Landgericht im Fall B 8 \n\ndas tateinheitlich erfüllte Verbrechen nach § 22 a KWKG nicht ausgeurteilt hat, \n\nsteht dem nicht entgegen (vgl. BGH aaO). \n\nDavon abgesehen, bedarf der Schuldspruch im Fall B 10 der Urteils-\n\ngründe auch deshalb der Änderung, weil § 113 StGB gegenüber § 240 StGB \n\nlex specialis ist und deshalb die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ent-\n\nfallen muß (vgl. BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 3). \n\nDie Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen B 8 und \n\n10 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei bzw. drei Jah-\n\nren zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit nunmehr eine neue einheitli-\n\nche Einzelstrafe festzusetzen haben; dabei ist er durch das Verschlechte-\n\nrungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen \n\nübersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 \n\nNachteil 12). Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht hier die Aufhebung \n\ndes - an sich nicht zu beanstandenden - Gesamtstrafenausspruchs nach sich. \n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit indes nicht. \n\n2. Auch der Ausspruch über die Einziehung, soweit dieser den Schreck-\n\nschußrevolver Umarex, Modell Champion, Waffen-Nr. 454110 betrifft, kann \n\nnicht bestehen bleiben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2004. Der neue \n\nTatrichter wird - soweit dies noch möglich ist - ergänzende Feststellungen zum \n\nLadezustand des Schreckschußrevolvers bei der Tatbegehung im Fall B 8 der \n\nUrteilsgründe zu treffen haben. \n\n3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den er-\n\nwachsenen Angeklagten richtet. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_150-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/4-str-150-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_150-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_150-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/4-str-150-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_150-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:00.774216+00:00"}}