{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_149-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"4 StR 149/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 149/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 10. November 2003 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nJugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-\n\nrichts Essen zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. März 2002 \n\nin insgesamt 32 Fällen wegen Sexualdelikten, die er zum Nachteil seiner Stief-\n\ntochter begangen hatte, sowie wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung hatte das Landgericht trotz des Vorliegens der formellen Voraus-\n\nsetzungen mit der Begründung abgesehen, es sei kein Hang im Sinne des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB festzustellen. \n\nAuf die - lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete - Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 2002 - 4 StR 343/02) und die Sache insoweit zurückverwiesen. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, weil die Jugendkammer bei \n\nihrer Wertung, es liege kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, \n\nwesentliche Umstände außer acht gelassen hatte. \n\nDie neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten \n\nnunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 \n\nAbs. 3 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\n2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\na) Das Landgericht hat für die rechtskräftig festgestellten Taten die glei-\n\nchen Einzelstrafen verhängt wie der erste Tatrichter. Im Rahmen der Bemes-\n\nsung dieser Strafen hat es sich lediglich mit der erschwerten Haftsituation des \n\nAngeklagten auseinandergesetzt und im übrigen, \"um Wiederholungen zu ver-\n\nmeiden\" (UA 26), auf die aus seiner Sicht zutreffenden Strafzumessungserwä-\n\ngungen des ersten Urteils Bezug genommen. \n\nDiese Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen des früheren \n\nUrteils ist schon deshalb unzulässig, weil der Strafausspruch jenes Urteils \n\ndurch die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2002 aufgehoben wor-\n\nden ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7). Die Bezug-\n\nnahme muß folglich als nicht geschrieben gelten. Im übrigen würde eine derart \n\numfassende Bezugnahme im Rahmen der Strafzumessung, wie sie die Ju-\n\ngendkammer vorgenommen hat, der besonderen Bedeutung der Strafzumes-\n\nsung nicht gerecht. Vielmehr hat der neu erkennende Tatrichter, selbst wenn er \n\ndie Strafzumessung des früheren Urteils als zutreffend erachtet, selbständige \n\nund neue Erwägungen darüber anzustellen, welche Strafen für die jeweiligen \n\nTaten gerechtfertigt sind (vgl. BGHR StPO aaO; BGH NStZ-RR 1996, 266). \n\nb) Ferner hat das Landgericht den Umfang der innerprozessualen Bin-\n\ndung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die \n\nden rechtskräftigen Schuldspruch betreffen, verkannt (vgl. BGHSt 30, 340, 342; \n\nBGH NStZ 1999, 259 f.). Die Jugendkammer ist davon ausgegangen, daß die \n\nFeststellungen zum Nachtatgeschehen (Nachforschungen des Angeklagten zu \n\ndem Aufenthaltsort der Geschädigten nach deren Auszug aus der elterlichen \n\nWohnung und Versuche der Kontaktaufnahme zu ihr und zu seiner Ehefrau) in \n\nRechtskraft erwachsen sind. Im Rahmen der Begründung des Hanges zur Be-\n\ngehung erheblicher Straftaten hat das Landgericht unter anderem auf dieses \n\nVerhalten des Angeklagten abgestellt (UA 33 unten). Dies ist rechtsfehlerhaft. \n\nDie Feststellungen zum Nachtatverhalten im ersten Urteil betrafen nicht den \n\nSchuldspruch, sondern waren ausschließlich für den Rechtsfolgenausspruch, \n\ninsbesondere für die Maßregelanordnung von Bedeutung. Da das Urteil des \n\nLandgerichts vom 20. März 2002 durch die Entscheidung des Senats vom 12. \n\nDezember 2002 im Rechtsfolgenausspruch aber mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich aus-\n\nschließlich auf den Straf- bzw. Rechtsfolgenausspruch beziehen, mithin auch \n\ndiejenigen zum Nachtatgeschehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil \n\nnicht mehr herangezogen werden. Das Landgericht hätte vielmehr zu dem nicht \n\nzum Tatgeschehen gehörenden Nachtatverhalten (vgl. UA 47, 2. Absatz des \n\nersten Urteils ab ... \"versuchte, wieder Kontakt zu der Zeugin Elena H. \n\nherzustellen ...\"), das der Angeklagte gerade nicht entsprechend der Feststel-\n\nlungen im ersten Urteil eingeräumt hat (UA 24 und 33), Beweis erheben und \n\neigene Feststellungen treffen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO \n\n§ 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18). Der Senat kann nicht ausschließen, \n\ndaß die Anordnung der Maßregel auf diesem Rechtsfehler beruht. \n\n3. Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt erneut zu \n\nbefinden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein \n\nanderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/4-str-149-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/4-str-149-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:05.741841+00:00"}}