{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"4 StR 135/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 135/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankenthal vom 13. November 2003 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben diejeni-\n\ngen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten mit \n\nAusnahme der Feststellungen zur Beschaffenheit der \n\nSchere. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-\n\ngung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem \n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wollte der Ange-\n\nklagte mit der Zeugin H. gegen deren Willen geschlechtlich verkehren. Er \n\nriß der sich energisch wehrenden Frau gewaltsam die Kleider vom Leib und \n\nschlug ihr, um ihren Widerstand zu brechen, mehrfach heftig ins Gesicht. We-\n\ngen der anhaltenden Gegenwehr in Wut geraten, ergriff er eine Schere und \n\nschnitt ihre restliche Kleidung, unter anderem ihren Slip, auf. Dabei fügte er ihr \n\n- möglicherweise ungewollt - drei etwa fünf Millimeter große Verletzungen zu. \n\nSchließlich gelang es der Zeugin, sich dem Zugriff des Angeklagten zu entzie-\n\nhen, indem sie sich in das Badezimmer flüchtete und die Tür verschloß. Nach \n\neiniger Zeit konnte sie eine Passantin auf sich aufmerksam machen und dazu \n\nveranlassen, die Polizei herbeizurufen. \n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten ohne Rechtsfehler der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil \n\nder Nebenklägerin für schuldig befunden. Im übrigen begegnet die Verurteilung \n\njedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Bei dem Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hat das \n\nLandgericht nicht berücksichtigt, daß die Gewaltanwendung durch den Ange-\n\nklagten zu dem Zweck erfolgte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren. Da \n\nder Angeklagte nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer \n\nsexuellen Handlung an der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung \n\ngehindert wurde, ist die Tat im Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu \n\nbezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, \n\n356). \n\nb) Darüber hinaus belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte \n\ndie Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. \n\nZum einen vermag der Senat nicht sicher zu beurteilen, ob es sich bei \n\nder von dem Angeklagten benutzten Schere um einen Gegenstand handelt, der \n\nnach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall \n\ngeeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, weil sich das Urteil zur \n\nBeschaffenheit der Schere nicht verhält. Allein die Tatsache, daß der Ange-\n\nklagte der Zeugin mit dieser Schere drei kleine Wunden beigebracht hat, reicht \n\nfür sich genommen nicht aus. \n\nVor allem aber hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklag-\n\nte die Schere - soweit diese als gefährliches Werkzeug anzusehen ist - im Sin-\n\nne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet hat. Dazu müßte er sie \n\nentweder bei der Nötigung oder bei dem sexuellen Geschehen selbst einge-\n\nsetzt haben (vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.). Hier richtete sich, worauf auch der \n\nGeneralbundesanwalt hingewiesen hat, die Gewaltanwendung nicht gegen das \n\nOpfer selbst, sondern gegen Sachen, was nur dann ausreicht, wenn die gegen \n\ndie Sachen gerichtete Gewalt eine unmittelbare körperliche Zwangswirkung \n\nauch auf das Opfer selbst ausübt (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder \n\nStGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 5; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 9). Da-\n\nzu verhält sich das Urteil nicht. \n\nEine Schuldspruchänderung, wie sie vom Generalbundesanwalt bean-\n\ntragt worden ist, kommt nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, daß der \n\nneue Tatrichter Feststellungen dazu zu treffen vermag, daß der Angeklagte die \n\nSchere zum Zweck konkludenter Drohung mit einem empfindlichen Übel einge-\n\nsetzt hat. Allerdings wird es insoweit sorgfältiger Feststellungen zur subjektiven \n\nTatseite bedürfen, zumal der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert war. \n\nDer aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-\n\nhen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-\n\ngangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung \n\n1). \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDa insoweit nur die Feststellungen zum objektiven Tatbestand aufrecht \n\nerhalten worden sind, wird über die auf der Grundlage der bisher getroffenen \n\nFeststellungen zutreffend beurteilte Frage des Rücktritts neu zu entscheiden \n\nsein. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/4-str-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/4-str-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:22.731711+00:00"}}