{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_126-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"4 StR 126/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 126/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 29. Dezember 2003, soweit \n\nder Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt \n\nund ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die \n\nVerurteilung. \n\n1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nZu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer eine zuge-\n\nsagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat. \n\nNach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte zwei Angestellte ei-\n\nner Postagentur mit einer ungeladenen Waffe und erpresste die Herausgabe \n\nvon 9.520,21 DM. Das Landgericht ist aufgrund der Angaben der beiden Tatop-\n\nfer davon ausgegangen, daß der Täter bei Begehung des Überfalls eine blaue \n\nArbeitshose (\"Blaumann\"), eine schwarze Lederjacke, Arbeitshandschuhe und \n\neine schwarze Wollmütze trug, die er mit Sehschlitzen versehen und über das \n\nGesicht gezogen hatte. Diese Kleidungsstücke wurden nach der Tat sicherge-\n\nstellt. Der Angeklagte bestreitet, Täter des Überfalls gewesen zu sein. Er räumt \n\nzwar ein, die sichergestellten Kleidungsstücke von Bekannten ausgeliehen zu \n\nhaben; er habe sie jedoch sofort an eine andere Person weitergegeben. \n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer unter anderem \n\nausgeführt: \"Auch wird der Angeklagte nicht durch das negative Untersu-\n\nchungsergebnis bezüglich der aufgefundenen Zigarettenkippen entlastet. Der \n\nZeuge O. hatte diesbezüglich angegeben, der Tatverdächtige habe eine Ziga-\n\nrette nach der anderen geraucht. Die Auswertung der Kippen hat keine Über-\n\neinstimmung mit der DNA des Angeklagten ergeben. Es kann allerdings nicht \n\nausgeschlossen werden, daß der Zeuge O. nicht den späteren Täter, sondern \n\neine andere Person beobachtet hat, zumal er im Rahmen seiner Einvernahme \n\nals Zeuge ausgeschlossen hat, die beobachtete Person habe einen Blaumann \n\ngetragen\" (UA 11). \n\nDiese Ausführungen widersprechen einer zugesagten Wahrunterstel-\n\nlung. Um seine Täterschaft zu widerlegen, hat der Angeklagte in der Hauptver-\n\nhandlung folgenden Beweisantrag gestellt: \n\n\"Es wird beantragt, dem bereits vernommenen Zeugen O. \nerneut die sichergestellte blaue Hose zu zeigen. Bei der er-\nsten Inaugenscheinnahme war die Hose \"auf links\" gezogen, \n\"auf rechts\" gezogen ist die Hose deutlich dunkler. Die Be-\nweisaufnahme wird ergeben, daß Herr O. nun bekunden \nwird, daß die Person, die er beobachtet hat, durchaus eine \nderartige Hose getragen haben könnte. Von dieser Person \nwurden Zigarettenkippen sichergestellt; Herr K. [der An-\ngeklagte] scheidet insoweit als Spurenleger eindeutig aus. \nDie Gesamtumstände lassen darauf schließen, daß Herr O. \nden Täter des Überfalls vom 29. Dezember 2000 beobachtet \nhat. Das DNA-Gutachten belegt allerdings, daß eine andere \nPerson als Herr K. [der Angeklagte] sich am Tattag auffäl-\nlig in der Nähe des Tatortes verhalten und mehrere Zigaretten \ngeraucht hat.\" \n\nDiesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit der Begründung abge-\n\nlehnt, es könne als wahr unterstellt werden, daß der Zeuge O. bekunden \n\nwerde, daß die Person, die er beobachtet habe, \"die ihm gezeigte asservierte \n\nHose getragen haben könnte\". An diese Zusage hat sich das Landgericht \n\nnicht gehalten. Die Annahme, der Zeuge habe nicht den späteren Täter son-\n\ndern eine andere Person beobachtet, hat es vielmehr maßgeblich darauf ge-\n\nstützt, daß die vom Zeugen beobachtete Person nach dessen Aussage gera-\n\nde keine blaue Arbeitshose (\"Blaumann\") getragen habe. \n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem \n\nRechtsfehler beruht. Bei Einhaltung der Zusage wäre die Strafkammer mögli-\n\ncherweise zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge O. den späteren Tä-\n\nter des Überfalls beobachtet hatte, da die von ihm beschriebene Kleidung mit \n\nden Angaben der Geschädigten über die Täterbekleidung übereingestimmt \n\nhätte. Diese Schlußfolgerung hätte zu Zweifeln an der Täterschaft des Ange-\n\nklagten Anlaß geben können, da die am Tag nach dem Überfall sichergestell-\n\nten Zigarettenkippen zwar von der vom Zeugen beobachteten Person, mithin \n\nvom Täter, herrühren konnten, der Angeklagte aber nicht als Verursacher der \n\ndaran sichergestellten Spuren in Betracht kommt. Zwar hat das Landgericht \n\nals \"denkbar\" in Betracht gezogen, daß die sichergestellten Zigarettenkippen \n\nauch von einer nicht mit dem Täter identischen Person stammen könnten, die \n\n\"am späten Abend oder am nächsten Morgen an dieser Stelle auf der Straße \n\nebenfalls stand und geraucht hat\" (UA 12). Diese Hilfserwägung ist jedoch \n\nnicht mit Tatsachen belegt und deshalb für den Senat anhand des Urteils \n\nnicht überprüfbar. Die Urteilsgründe enthalten weder Ausführungen zu den \n\nvom Zeugen O. beobachteten Örtlichkeiten noch zum Zeitpunkt seiner Be-\n\nobachtungen, die die Annahme des Landgerichts tragfähig machen und damit \n\nein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen könnten. Glei-\n\nches gilt für die Erwägung der Strafkammer, möglicherweise hätten \"die Stadt-\n\nreinigung oder ordnungsliebende Personen die vom Angeklagten zurückge-\n\nlassenen Zigarettenkippen ... entsorgt\". \n\n2. Auch die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht lastet dem \n\nAngeklagten unter anderem an, er habe sich, um das spätere Aufdecken der \n\nTat zu verhindern, auf der Flucht der Tatkleidung entledigt mit der Folge, daß \n\ndurch \"Auswaschungen und Verschmutzungen\" möglicherweise wichtige Spu-\n\nren verloren gegangen seien, die die Überführung des Angeklagten erleichtert \n\nhätten (UA 13). Diese Erwägungen beanstandet die Revision ebenfalls zu \n\nRecht. Die einfache Beseitigung von Tatspuren darf bei der Strafzumessung \n\nnicht strafschärfend verwertet werden, selbst wenn sich der Täter dabei um-\n\nsichtig verhält (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13; BGH, Be-\n\nschluß vom 2. Juli 2002 - 1 StR 195/02). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/4-str-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/4-str-126-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:23.408377+00:00"}}