{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_120-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"4 StR 120/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 120/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2003 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-\n\nklagte verurteilt worden ist. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer \n\n(Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2001 an \n\nzwei Tagen im Schlafzimmer seiner geschiedenen Ehefrau mit seiner damals \n\n12jährigen Stieftochter Peggy G. den Geschlechtsverkehr. Soweit der An-\n\ngeklagte über die beiden festgestellten Taten hinaus angeklagt war, auch mit \n\nseiner 11jährigen Stieftochter Franziska G. in drei Fällen den Geschlechts-\n\nverkehr durchgeführt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen, weil \"ihm die Begehung der ihm vorgewor-\n\nfenen Taten nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit \n\nnachgewiesen werden (konnte)\" (UA 14). Nähere Ausführungen hierzu enthält \n\ndas Urteil nicht. \n\n2. Die Jugendkammer hält den Angeklagten aufgrund der Angaben sei-\n\nner zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14jährigen Stieftochter Peggy G. für \n\nüberführt, die abgeurteilten Taten begangen zu haben. Die Beweiswürdigung \n\nhält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand: \n\na) Das Landgericht stellt bei seiner Überzeugung, daß die Schilderung \n\nder abgeurteilten Tatgeschehen durch Peggy G. auf tatsächliche sexuelle \n\nErlebnisse mit dem Angeklagten zurückgeht, maßgeblich (UA 6, 8, 9) auf das \n\nGlaubwürdigkeitsgutachten des Sachverständigen Dr. B. ab, \"der unter \n\ndem Eindruck der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung seine im \n\nschriftlichen Gutachten abgegebene Beurteilung revidiert (habe)\" (UA 9). Nä-\n\nheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar bereitet das \n\nschriftliche Gutachten die Begutachtung durch den Sachverständigen in der \n\nHauptverhandlung nur vor; widerspricht das mündlich erstattete Gutachten \n\naber dem vorbereitenden Gutachten in entscheidenden Punkten - wovon hier \n\nnach den Urteilsgründen auszugehen ist -, so muß sich das Gericht mit diesen \n\nWidersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es \n\ndas eine Ergebnis für zutreffend, das andere (im vorbereitenden Gutachten) für \n\nunzutreffend erachtet. Die Widersprüche müssen eine Erklärung und Lösung \n\nfinden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses besei-\n\ntigt (BGH NStZ 1990, 244, 245; vgl. auch Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 \n\nRdn. 31). Daran fehlt es hier. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob das in \n\nder Hauptverhandlung erstattete Gutachten die Glaubwürdigkeit der Zeugin \n\nden wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend (vgl. hierzu BGHSt 45, \n\n164 ff.) beurteilt hat, ist daher nicht möglich. \n\nb) Die Jugendkammer meint, die Glaubwürdigkeit der Peggy G. wer-\n\nde nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie in einem anderen Verfahren wegen \n\n\"sexuellen Mißbrauchs\" ihrer Mutter gegenüber zunächst den Angeklagten und \n\nspäter \"den Nachbarn Peter M. \" als Täter benannt habe. Zur Begründung \n\nführt das Landgericht lediglich aus, daß \"die in dem damaligen Verfahren ab-\n\ngegebenen Erklärungen - aus heutiger Sicht nach den Feststellungen in der \n\nHauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens - schlüssig (seien) und keiner-\n\nlei Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der für das vorliegende Verfahren \n\nmaßgeblichen Aussagen (zuließen)\" (UA 12). Diese Begründung ist unzurei-\n\nchend; denn sie ist nicht nachvollziehbar, und eine revisionsrechtliche Über-\n\nprüfung, ob die Schlüsse des Landgerichts frei von Rechtsfehlern sind, ist nicht \n\nmöglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß Peggy G. im Er-\n\nmittlungsverfahren bei der Polizei angegeben hat, sie habe sich die Miß-\n\nbrauchshandlungen des Angeklagten “nur ausgedacht“ (UA 10). \n\nc) Das Landgericht hat festgestellt, daß die Schwestern Peggy und Fran-\n\nziska miteinander über die beide betreffenden sexuellen Übergriffe des Ange-\n\nklagten gesprochen haben, somit jede von dem Mißbrauch der anderen \n\nSchwester wußte (UA 5). Das legt nahe, daß auch Franziska G. als Zeugin \n\nin der Hauptverhandlung gehört wurde. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe \n\nebensowenig wie dazu, was Peggy G. zu den ihr bekannten Mißbrauchs-\n\nhandlungen zum Nachteil der Franziska gesagt hat, warum der Angeklagte we-\n\ngen dieser Taten freigesprochen wurde und ob Peggy insoweit nicht geglaubt \n\nwurde. Auch das wäre vom Landgericht näher zu erörtern gewesen (vgl. \n\nBGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14). \n\nDie Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt es sich, einen weiteren \n\nSachverständigen mit der aussagepsychologischen Begutachtung der Peggy \n\nG. zu beauftragen. Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nangesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe \n\naus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. Sep-\n\ntember 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 \n\nRdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und \n\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen \n\ndes Bundesgerichtshofs. \n\nMaatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/4-str-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/4-str-120-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:19.132490+00:00"}}