{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___8-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"4 StR 8/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 8/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle/Saale vom 15. Mai 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die\n\ntateinheitliche Verurteilung wegen versuchten\n\nTotschlags entfällt,\n\nb) \n\nim Strafausspruch mit \n\nden Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich\n\nbegangenen schweren Raubes und versuchten Totschlags in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zwei\n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere die\n\nVerurteilung wegen versuchten Totschlags beanstandet. Das Rechtsmittel hat\n\nden aus der Beschlußformel ersichtlichen weit gehenden Erfolg. Im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen schweren\n\nRaubes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der\n\nBeschwerdeführer erhebt insoweit auch keine Einwendungen.\n\n2. Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler auf, soweit die\n\nJugendkammer den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe der gefährlichen\n\nKörperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen kann der Schuldspruch\n\ninsoweit nicht bestehen bleiben, als das Landgericht den Angeklagten auch\n\nwegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Totschlags verurteilt hat.\n\na) Die Jugendkammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer aus dem Irak stammende Angeklagte lebt mit seinen Eltern seit 1999\n\nin Deutschland. Er sowie weitere Familienmitglieder waren in H. des öfteren\n\nausländerfeindlichen Angriffen ausgesetzt, an denen teilweise auch der später\n\nGeschädigte J. beteiligt war. Der Angeklagte fühlte sich deshalb durch\n\nJ. bedroht und hatte Angst vor ihm, zumal J. ihm körperlich deutlich\n\nüberlegen war. Am Tattage trafen der seinerzeit 16 Jahre alte Angeklagte und\n\nsein Freund, K. , zufällig auf J. . Da dieser alleine war und der\n\nAngeklagte sich zusammen mit K. ihm überlegen fühlte, „kam ihm spontan\n\nder Gedanke, die günstige Gelegenheit zu nutzen und sich an J. ... zu\n\nrächen.“ Er begann die tätliche Auseinandersetzung, indem er J. ins Gesicht\n\nschlug, worauf dieser so heftig zurückschlug, daß der Angeklagte zu Boden\n\nging. Darauf entwickelte sich nunmehr eine Auseinandersetzung zwischen J. \n\nund K. , wobei nunmehr J. zu Fall kam. J. konnte aber zunächst flüchten,\n\nals K. ein Messer zückte. Doch holte K. ihn ein und versetzte ihm einen\n\nStich in die Schulter. Inzwischen hatte auch der Angeklagte die beiden erreicht.\n\nEr zog nun ebenfalls sein Messer, das eine Klingenlänge von 8 bis 10 cm hatte.\n\nK. und er „attackierten“ J. nunmehr gemeinsam mit ihren Messern, um ihn\n\n„zu verletzen“. Als es dem Angeklagten schließlich gelang, sich „frontal vor J. \n\n(zu) positionieren, ... zögerte (er) nicht lange, holte aus und stach J. das\n\nMesser mit voller Wucht in den unteren Bereich des Bauches links neben den\n\nNabel.“ Das Messer drang durch die wattierte Jacke hindurch mindestens 10\n\nbis 15 cm in den Bauchraum und führte dort zu akut lebensbedrohenden\n\nVerletzungen.\n\nNachdem der Angeklagte das Messer wieder aus dem Körper des J. \n\nherausgezogen hatte, entfernten er und K. sich. Der Geschädigte war trotz\n\nder Verletzungen „auf den Beinen geblieben“; er „entfernte sich langsam vom\n\nTatort und schaffte es, das einige hundert Meter entfernte Polizeirevier zu\n\nerreichen“, wo die notwendigen Rettungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Die\n\nVerletzungen sind aufgrund der \n\nintensivmedizinischen Bemühungen \n\nim\n\nKrankenhaus folgenlos ausgeheilt.\n\nb) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest\n\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen\n\nBedenken. Maßstab ist entgegen der Auffassung der Jugendkammer allerdings\n\nnicht „jeder Normaldenkende“, sondern allein, ob gerade der Angeklagte unter\n\nBerücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat die\n\ntödlichen Gefahren erkannt und den Todeserfolg innerlich gebilligt hat (vgl.\n\nzuletzt Senatsbeschluß vom 14. Januar 2003 – 4 StR 526/02). Doch belegt der\n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, daß die Jugendkammer\n\ndie gebotene Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen\n\nund auf dieser Grundlage sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselement\n\ndes Tötungsvorsatzes beim Angeklagten bejaht hat.\n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält\n\naber deshalb der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Jugendkammer es\n\nrechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom\n\nTötungsversuch zu erörtern, obwohl der Sachverhalt eine Auseinandersetzung\n\nhiermit erforderte. Das Landgericht hätte sich mit den Vorstellungen des\n\nAngeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen\n\nAusführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt\n\n31, 170; 39, 221, 227). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letzten\n\nMesserstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer\n\nbeigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den\n\nUrteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - von\n\ndem Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen der Messerstich bei dem\n\nGeschädigten hinterlassen hatte. Rechnet der Täter noch nicht mit dem Eintritt\n\ndes tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollendung aus seiner Sicht noch\n\nmöglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige)\n\nAufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1\n\nSatz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der Angeklagte und K. sich\n\nnach dem Messerstich entfernten und der Geschädigte noch ersichtlich ohne\n\nfremde Hilfe das mehrere hundert Meter entfernte Polizeirevier aufsuchen\n\nkonnte, ohne daß der Angeklagte und K. ihn noch verfolgten, drängt sich\n\n– zumal angesichts des lediglich einen Stichs – die Annahme eines (aus der\n\nallein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) unbeendeten Versuchs auf (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 1998, 9; NStZ 1999, 449 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. November\n\n1998 – 4 StR 474/98 –, vom 4. Februar 1999 – 4 StR 658/98 – und vom\n\n27. Juni 2000 – 4 StR 211/00). Anders könnte die Sachlage zu beurteilen sein,\n\nwenn der Angeklagte nach dem Stich zwar die akute Lebensgefahr des Opfers\n\nerkannt, sich gleichwohl aber keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns\n\ngemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304 ff.). Für letzteres bieten die Feststellungen\n\naber keinen Anhalt.\n\nNach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, daß\n\nsich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen\n\nlassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme eines beendeten\n\nVersuchs \n\ntragen könnten, von dem der Angeklagte nur durch eigene\n\nRettungsbemühungen hätte strafbefreiend zurücktreten können. Der Senat\n\nkann deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und\n\nden Schuldspruch dahin ändern, daß im Fall II. 2 der Urteilsgründe die\n\nVerurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt.\n\n3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfangs\n\ndie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen könnte der\n\nStrafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen zur\n\nBemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht\n\nrechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft namentlich die Begründung für\n\ndie Annahme schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten. So ist nicht belegt,\n\ndaß bei dem Angeklagten \"die grundsätzliche Bereitschaft\" bestehen soll, \"sich\n\nunter Verwendung von Waffen und unter Ausübung von Gewalt über\n\nhochrangige Rechtsgüter zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen\n\nhinwegzusetzen\" (UA 18). Dies gilt jedenfalls für die Tat zum Nachteil des J. ,\n\ndie die Jugendkammer ihrer Bewertung in erster Linie zugrunde gelegt hat. Ein\n\nvergleichbar aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteil\n\nnicht entnommen werden. Zudem hat die Jugendkammer dem Angeklagten im\n\nRahmen der Prüfung niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB\n\ngerade zugute gehalten, daß die tatauslösenden Rachegefühle „zumindest\n\nnachvollziehbar und menschlich“ (UA 16) ihre Ursache in dem Ausländerhaß\n\nhatte, den der Angeklagte über Jahre hinweg von dem Geschädigten und\n\ndessen Freunden zu spüren bekam, was mit gravierenden Erziehungsdefiziten\n\nals Ursache nicht ohne weiteres vereinbar ist. Soweit das Landgericht dem\n\nAngeklagten anlastet, er habe \"bis zuletzt wahrheitswidrig darauf beharrt, nicht\n\ner, sondern der Geschädigte J. habe ihn angegriffen und den ersten\n\nSchlag gegen ihn geführt“, ist dies keine zulässige Erwägung, weil auch dem\n\njugendlichen Angeklagten das Recht zusteht, sich effektiv gegen den\n\nSchuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, daß ihm daraus\n\nNachteile erwachsen. Schließlich lassen mehrere Erwägungen auf UA 18/19\n\nbefürchten, daß die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet hat, daß\n\ner die Taten überhaupt begangen hat. Demgegenüber hätte die Jugendkammer\n\nbei der Prüfung schädlicher Neigungen, nämlich erheblicher Anlage- oder\n\nErziehungsmängel in der Persönlichkeit (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2\n\nschädliche Neigungen 5 m.w.N.), zu berücksichtigen gehabt, daß der\n\nAngeklagte sich nach seiner Übersiedelung nach Deutschland in der Schule als\n\nzielstrebig und fleißig erwiesen hat und die Familie nach der Tat von H. nach\n\nN. verzogen ist, wo der Angeklagte in geordneten, harmonischen, von\n\nkeinen Problemen belasteten Familienverhältnissen lebt (UA 4; vgl. BGHR aaO\n\nschädliche Neigungen 8).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:25)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:10) (cid:19)(cid:5)\"!(cid:22)(cid:3)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-8-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:37.851862+00:00"}}