{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___5-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"4 StR 5/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 5/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls u.a.\n zu 2.: Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 18. Juli 2002, soweit es sie\n\nbetrifft - hinsichtlich der Angeklagten Sabina M. , soweit\n\nsie verurteilt worden ist -, mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mladen M. des schweren Ban-\n\ndendiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Anstiftung\n\nzur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-\n\nlaubten Einfuhr von Schußwaffen und Munition für schuldig befunden und ihn\n\n[richtig - nämlich unter Zuordnung des entsprechenden Teils des Schuld-\n\nspruchs: wegen Diebstahls in zwei Fällen] unter Einbeziehung der Strafe aus\n\neiner rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und neun Monaten sowie [richtig: wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in vier Fällen sowie Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen\n\nin Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen und Mu-\n\nnition] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB an-\n\ngeordnet. Die Angeklagte Sabina M. hat es unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen\n\ndieses Urteil wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen, mit\n\ndenen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügen. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge der Verletzung des § 268 Abs. 3\n\nStPO Erfolg.\n\nDie Beweisaufnahme wurde am 11. Hauptverhandlungstag, dem 2. Juli\n\n2002, geschlossen. Am Schluß der Sitzung an diesem Tage erging der Be-\n\nschluß: \"Die Hauptverhandlung wird über zehn Tage hinaus unterbrochen und\n\nfortgesetzt am 18. Juli 2002\". Die Verhandlung wurde an diesem Tag, also dem\n\n18. Juli 2002, mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Damit hat das Landgericht\n\ngegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Danach muß, sofern das Urteil\n\nnicht am Schluß der Verhandlung verkündet wird (§ 268 Abs. 3 Satz 1 StPO),\n\ndie Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen, ande-\n\nrenfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. Die Elftagefrist\n\nbegann am 2. Juli 2002 und endete am 13. Juli 2002. Da dieser Tag ein\n\nSamstag war, hätte gemäß § 268 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 229 Abs. 4 Satz 2\n\nStPO die Urteilsverkündung spätestens am 15. Juli 2002 erfolgen müssen. Ei-\n\nne weitere Verlängerung der Frist wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO - wovon\n\ndie Strafkammer ersichtlich ausgegangen ist - gibt es bei der Unterbrechung\n\nder Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. Denn § 268\n\nAbs. 3 Satz 3 StPO verweist ausdrücklich - soweit hier von Interesse - nur auf\n\n§ 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO.\n\nDer gerügte Verstoß führt hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer zur\n\nAufhebung des Urteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausge-\n\nschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 mit zust. Anm. Peters; BGHR StPO\n\n§ 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Umstände, die hier einen sol-\n\nchen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nFür das weitere Verfahren verweist der Senat hinsichtlich der den Ange-\n\nklagten Mladen M. betreffenden Entziehung der Fahrerlaubnis vorsorglich auf\n\ndie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n13. Januar 2003.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-5-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:30.241868+00:00"}}