{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__96-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"4 StR 96/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 96/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 3. Dezember 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person in drei Fällen unter Einbeziehung einer Frei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Urteil hält insgesamt der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand, weil das Landgericht nicht hinreichend mit Tatsachen belegt hat, daß\n\nder Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 179 StGB verwirklicht hat.\n\na) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überredete der\n\nseinerzeit 30jährige, heterosexuell geprägte Angeklagte den ihm seit langem\n\nbekannten seinerzeit 20jährigen Kai L. am Nachmittag des 28. Oktober 2000,\n\nmit ihm zusammen die Wohnung eines Bekannten aufzusuchen. Er wußte, daß\n\nKai L. seit seiner Geburt geistig behindert ist und unter Betreuung steht. In der\n\nWohnung des Bekannten wurde Alkohol getrunken. Auch badeten dort der An-\n\ngeklagte und Kai L. zusammen in der Badewanne, ohne daß es jedoch zu se-\n\nxuellen Handlungen kam. Später am Abend begab man sich in die Wohnung\n\ndes Angeklagten. Als dort beide allein waren, zog sich Kai L. bis auf die Unter-\n\nwäsche aus und legte sich auf das Gästebett. Dort manipulierte er an seinem\n\nGeschlechtsteil. In dieser Situation entschloß sich der Angeklagte, \"die geistige\n\nBehinderung und die alkoholische Beeinflussung des Kai L. für sexuelle\n\nHandlungen auszunutzen\" (UA 12). Er griff zunächst an das Geschlechtsteil\n\ndes Geschädigten und rieb daran bis zum Samenerguß. Anschließend zog er\n\nsich aus und führte bei Kai L. den ungeschützten Analverkehr aus. Der Ge-\n\nschädigte übernachtete bei dem Angeklagten, der am frühen Morgen des fol-\n\ngenden Tages bei ihm noch ein weiteres Mal den ungeschützten Analverkehr\n\nausübte. Zu keinem Zeitpunkt wehrte sich Kai L. gegen die sexuellen Über-\n\ngriffe des Angeklagten.\n\nb) Das Landgericht ist der Auffassung, der Geschädigte sei \"aufgrund\n\nseiner geistigen Behinderung nicht in der Lage (gewesen), selbstbestimmt zu\n\nentscheiden, mit wem er verkehren wollte und welche sexuellen Handlungen er\n\nan sich vornehmen lassen wollte\" (UA 13). Es hat ihn deshalb als widerstands-\n\nunfähig im Sinne von § 179 StGB angesehen. Die dem zugrundeliegende Be-\n\nweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat die Annahme der Widerstandsunfähigkeit des Ge-\n\nschädigten allein auf ein im November 1998 im Betreuungsverfahren erstatte-\n\ntes fachpsychiatrisches Gutachten und auf den vom Geschädigten in der\n\nHauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt. Diese Grund-\n\nlagen genügen nicht, eine Widerstandsunfähigkeit des Geschädigten im Sinne\n\ndes § 179 StGB zu belegen. Es bleibt schon offen, ob aus dem zwei Jahre vor\n\nder Tat im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachten und aus dem zwei Jahre\n\nnach der Tat in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck oh-\n\nne weiteres auf den Zustand des Kai L. im Tatzeitpunkt geschlossen werden\n\nkann. Entscheidend kommt aber hinzu, daß der in dem schriftlichen Gutachten\n\naus dem Betreuungsverfahren niedergelegte Befund schon für sich genommen\n\nnicht belegt, daß Kai L. aufgrund seiner diagnostizierten geistigen Behinderung\n\npsychisch widerstandsunfähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185; 36, 145, 147; 45,\n\n253, 260 f.) gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten war. Wider-\n\nstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB ist, wer aus den in Absatz 1 der Vor-\n\nschrift genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswil-\n\nlen bilden, äußern oder durchsetzen kann (BGHSt 36 aaO). Hierzu äußert sich\n\ndas im Urteil wiedergegebene schriftliche Gutachten nicht, das sich auch mit\n\ndem Sexualverhalten des Kai L. nicht befaßt. Zudem fehlt eine Auseinander-\n\nsetzung mit der Frage, welchen Einfluß die im Gutachten erwähnte medika-\n\nmentöse Einstellung des Geschädigten auf seine Fähigkeit, ihm unangenehme\n\nAnsinnen abzuwehren, hat bzw. zur Tatzeit gehabt haben kann. Daß der „per-\n\nsönliche Eindruck“ vom Geschädigten in der Hauptverhandlung eine Aussage\n\nüber dessen Widerstandsfähigkeit in sexuellen Angelegenheiten schwerlich\n\nzuläßt, liegt auf der Hand.\n\nSoweit sich das Landgericht im übrigen auf die eigene Sachkunde „fest-\n\nzustellen, ob eine Person geistig gesund ist,“ (UA 14), berufen hat, ist auch\n\ndies nicht ausreichend dargetan. Es erscheint bereits fraglich, ob die eigene\n\nSachkunde des Gerichts überhaupt ausreichen kann, die Frage einer auf ei-\n\nnem psychischen Defekt beruhenden Widerstandsunfähigkeit im Sinne des §\n\n179 StGB sicher zu beantworten. Jedenfalls genügt allein die Feststellung ei-\n\nner § 20 StGB unterfallenden geistigen oder seelischen Krankheit oder Behin-\n\nderung nicht, um die Annahme der Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179\n\nStGB zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01 -,\n\ninsoweit in StV 2001, 679 nicht abgedr. und vom 13. November 2002 – 4 StR\n\n438/02 – [Oligophrenie]; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 179 Rdn. 9 und 11\n\nm.w.N.). Unter den hier gegebenen Umständen hätte sich das Landgericht\n\ndeshalb zur Klärung der Frage, ob der Geschädigte gerade aufgrund seines\n\ngeistig-seelischen Zustands im Tatzeitpunkt zu einer Abwehr gegenüber den\n\nsexuellen Übergriffen des Angeklagten nicht in der Lage und er deshalb wider-\n\nstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB war, der Hilfe eines Sachverständigen\n\nbedienen müssen.\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insge-\n\nsamt. Sofern sich im weiteren Verfahren die Annahme der Widerstandsunfä-\n\nhigkeit des Geschädigten im Sinne des § 179 StGB bestätigen sollte, wird im\n\nZusammenhang mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der mißbräuchli-\n\nchen Ausnutzung Gelegenheit sein, die Beweisgrundlagen für das Sexualver-\n\nhalten des Geschädigten näher darzulegen. Dem angefochtenen Urteil kann\n\njedenfalls nicht entnommen werden, worauf die Feststellung beruht, Kai L. sei\n\n\"heterosexuell und nicht auf Männer als Sexualpartner fixiert\" (UA 11). Auch\n\nbleibt die Bedeutung des Hinweises unklar, Kai L. sei \"am 25.09.2002 auf HIV-\n\npositiv getestet\" worden (UA 13). Sollte der neue Tatrichter eine Widerstands-\n\nunfähigkeit des Geschädigten nicht sicher feststellen können, wird mit Blick auf\n\ndie geständige Einlassung des Angeklagten auch eine Strafbarkeit wegen\n\n(untauglichen) Versuchs (§ 179 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 Halbs. 1\n\nStGB) zu prüfen sein. Wegen der Konkurrenz der vom Landgericht als selb-\n\nständige Straftaten gewerteten Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe verweist der\n\nSenat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der\n\nAntragsschrift vom 11. März 2003.\n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine\n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem Gegenstand des\n\nVerfahrens nicht mehr eine die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer be-\n\ngründende Tat ist.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/4-str-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/4-str-96-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:01.134032+00:00"}}