{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03D","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"4 StR 85/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2004 \n\nin den Strafsachen \n\ngegen \n\n4 StR 85/03 \n4 StR 155/03 \n4 StR 175/03 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. Betruges \n zu 2. schwerer räuberischer Erpressung \n zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nhier: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2, 4 \n\nGVG \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2004 beschlos-\n\nsen: \n\nDem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG \n\nfolgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nErgibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von \n\nKraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu er-\n\nkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-\n\nßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzu-\n\nordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen \n\nAnlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich ? \n\nGründe: \n\nI. \n\nBeim 4. Strafsenat sind drei - zur Durchführung des Verfahrens nach \n\n§ 132 GVG verbundene - Revisionsverfahren anhängig, in denen den revisi-\n\nonsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fäl-\n\nlen hatte der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch Be-\n\nschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu \n\nverwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt; denn in den - im übrigen nicht \n\nzu beanstandenden - Urteilen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsfeh-\n\nlerhaft erfolgt, weil es an dem erforderlichen \"verkehrsspezifischen Zusam-\n\nmenhang\" zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den \n\nTaten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle. Dem liegt folgendes zugrunde: \n\n1. In dem Verfahren 4 StR 85/03 hat das Landgericht Essen den Ange-\n\nklagten A. am 10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Ein-\n\nbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzo-\n\ngen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung \n\neiner Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen \n\nsetzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, \n\nwobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und \n\nein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum \n\nKauf von Waren vorlegte. \n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt: \n\n\"Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen, \ndass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausfüh-\nrung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den \nTatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die \nKammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten \nden Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei \nJahren zu verhängen.\" \n\nZu der - einschlägigen – Vorverurteilung, deren Einzelstrafen in das an-\n\ngefochtene Urteil einbezogen wurden, teilt das Landgericht mit, daß sich der \n\nAngeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tankstelle fah-\n\nren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen wollte. Als \n\ndie Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der Angeklagte in \n\nden Pkw des Mittäters, der sodann \"mit Vollgas\" davonfuhr. Das \"Fluchtfahr-\n\nzeug\" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem Polizei-\n\nfahrzeug gestellt. \n\n2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Angeklag-\n\nten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, \n\nseinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, \n\ndem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu ertei-\n\nlen. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit \n\nseinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu überfal-\n\nlen und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen zu erbeuten. Er be-\n\ndrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich Bargeld aushändi-\n\ngen, entwendete Schmuck und stellte mehrere afrikanische Figuren zum Ab-\n\ntransport bereit. Nachdem er die Geschädigte gefesselt hatte, packte er die \n\nFiguren in eine Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der Mit-\n\ntäter beim Abtransport der Beute half. Sodann fuhr er mit dieser zu seiner \n\nWohnung. \n\nZum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begrün-\n\ndung: \n\n\"Dem Angeklagten C. war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie ge-\nschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem \nFahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbege-\nhung benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen \nals ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahr-\nerlaubnis zu entziehen war.\" \n\n3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold \n\nden Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die \n\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, \n\ndaß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrer-\n\nlaubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum \n\nHandeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Ha-\n\nschisch, wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte. \n\nNach Empfang der letzten Lieferung wurde der Angeklagte festgenommen. \n\nBei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden 975 g Ha-\n\nschisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Ruck-\n\nsack transportierte, sichergestellt. \n\nDas Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begrün-\n\ndet: \n\n\"Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis \nsowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiederertei-\nlung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten be-\nnutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenver-\nkehr erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so \nschwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist.\" \n\nII. \n\nNach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrs-\n\nverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlun-\n\ngen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines \n\nKraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers \n\nbegangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, \n\n199, 200). Dabei wird der Begriff des \"Zusammenhangs\" weit gefaßt; er wird \n\nregelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich \"bei Gelegen-\n\nheit der Fahrt\" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. \n\n§ 69 Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von \n\nKraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beru-\n\nhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13). \n\nZu den weiteren Erfordernissen der strafgerichtlichen Entziehung der \n\nFahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 \n\nStGB ist die bisherige Judikatur uneinheitlich: \n\n1. In einer Vielzahl von Entscheidungen wird ausgeführt, bei schwerwie-\n\ngenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wer-\n\nden, sei die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen \n\nregelmäßig zu verneinen; einen \"verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang\" \n\nzwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen \n\n(BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7] = NStZ 2003, 658, \n\n659, 660 m.w.N.). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlich-\n\nkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei \n\nschwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung ei-\n\nnes Kraftfahrzeuges “nicht zwingend“ verlangt, es sei denn, es lägen \"besonde-\n\nre Umstände\" vor (BGH aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-\n\nhung 3, 6, 10 m.w.N.). \n\na) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straf-\n\ntaten \"als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen \n\nder Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Ei-\n\ngentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines \n\nKraftwagens (bediente)\" (Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 542/53 = \n\nBGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug \"dem Täter durch die Fahrerlaubnis \n\nerleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)\" (Urteil vom 27. Oktober \n\n1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = \n\nDAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom \n\n10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an \n\nweit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeu-\n\nteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR \n\n520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]). \n\nb) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberi-\n\nschen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zuläs-\n\nsig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt \n\nwurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 \n\n[Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 \n\n[Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 – 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 \n\n[Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Straf-\n\nsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR \n\n1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der \n\nTatorte; Abtransport der Beute]). \n\nc) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäu-\n\nbungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bis-\n\nher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur \"unter ganz beson-\n\nderen Umständen\" solle \"ausnahmsweise\" etwas anderes gelten (vgl. Urteil \n\nvom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-\n\nteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom \n\n29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai \n\n2003 - 1 StR 113/03 [S. 7] = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom \n\n21. April 2004 – 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163). \n\n2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der \n\n1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993 – 1 StR \n\n553/93 (= StV 1994, 314, 315) - die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Be-\n\ngründung aufgehoben, daß “vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrer-\n\npflichten zu befürchten (sein müssen)“, was das Landgericht nicht festgestellt \n\nhabe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte u.a. \n\nabgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen vor-\n\nzunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung \n\ngetreten. Die Gefahr künftiger solcher Taten liege auch nicht auf der Hand. \n\nDas Landgericht hätte daher “anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen \n\nmüssen, worauf sich (seine) Besorgnis (stütze), daß vom Angeklagten künftig \n\nweitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)“. Im Be-\n\nschluß vom 8. August 1994 – 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-\n\nhung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffentransports in einem Pkw be-\n\ntraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: “Eine Entziehung \n\nder Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der Kraft-\n\nfahrerpflichten zu erwarten sind ...“ (in diesem Sinne auch der 5. Strafsenat in \n\nseinem Beschluß vom 12. August 2003 – 5 StR 289/03). Da es nicht “Kraftfah-\n\nrer-Pflicht“ (zu den “Kraftfahrerpflichten“ vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46 \n\nf.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint sein, \n\ndaß die Belassung der Fahrerlaubnis Verkehrssicherheitsinteressen berühren \n\nwürde. \n\nIn seinem Urteil vom 28. August 1996 – 3 StR 241/96 (= BGHR StGB \n\n§ 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von \n\nBetäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die cha-\n\nrakterliche Zuverlässigkeit “in der Regel“ verneint werden müsse. Damit werde \n\nnämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie \n\nden Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen. \n\nSchließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, \n\ndaß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-\n\nwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR \n\nStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13). \n\nIII. \n\nNach Auffassung des Senats können die Maßregelanordnungen in den \n\nangefochtenen Urteilen nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung der \n\nLandgerichte allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von \n\nStraftaten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \n\nnoch nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs bislang zum Teil vertreten worden ist (oben II. 1) - der \n\nAnsicht, daß sich die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraft-\n\nfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus \n\ndieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, \n\ndie Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen un-\n\nterzuordnen. Zwischen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein \"spezifischer \n\nZusammenhang\" bestehen. Dazu verhalten sich die angefochtenen Urteile je-\n\ndoch nicht; sie müßten daher hinsichtlich der Maßregelanordnungen aufgeho-\n\nben werden. \n\nMit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat \n\nbei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 3 \n\nGVG angefragt, ob an zu dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehen-\n\nder Rechtsprechung festgehalten wird. \n\nWährend der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs \n\n30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03) \n\ndem in dem Anfragebeschluß formulierten, der Vorlagefrage entsprechenden \n\nRechtssatz zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 21. Januar 2004 – 2 ARs 347/03) eine Befassung des Großen \n\nSenats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen \n\nRechtsfragen für \"wünschenswert\". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - \n\n2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffas-\n\nsung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. - neuestens - auch den Be-\n\nschluß vom 6. August 2004 – 2 StR 291/04 - sowie Herzog StV 2004, 151, 152; \n\nSowada NStZ 2004, 169, 170). Der 1. Strafsenat (Beschluß vom 13. Mai 2004 - \n\n1 ARs 31/03) hat mitgeteilt, daß er an seiner bisherigen - entgegenstehenden, \n\nentscheidungstragenden - Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des \n\n§ 69 Abs. 1 StGB festhalte. \n\nDer Senat hat mit Urteilen vom 6. Juli 2004 die Revisionen der Ange-\n\nklagten zu den Schuldsprüchen und Strafaussprüchen verworfen und die Ent-\n\nscheidung über die Rechtsmittel der Angeklagten gegen die in den angefoch-\n\ntenen Urteilen jeweils angeordnete Maßregel einer abschließenden Entschei-\n\ndung vorbehalten. Er legt die - streitige - Rechtsfrage dem Großen Senat für \n\nStrafsachen zur Entscheidung vor (§ 132 Abs. 2 GVG); nach Auffassung des \n\nSenats ist sie auch von grundsätzlicher Bedeutung, so daß die Vorlage sowohl \n\naus Gründen der Divergenz zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats (oben II. 1) \n\nals auch nach § 132 Abs. 4 GVG erfolgt (vgl. BGHSt 40, 360, 366). \n\nIV. \n\nWie der Senat in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 im \n\neinzelnen ausgeführt hat, möchte er - berechtigte Kritik in der Literatur berück-\n\nsichtigend - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der \n\nausufernden, uneinheitlichen und weithin konturenlosen Rechtsprechung zur \n\nstrafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und \n\nZweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben. Im Hinblick auf die Ge-\n\nsetzessystematik, die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB und den Wortlaut \n\nder Vorschrift erachtet er eine restriktivere, verfassungskonforme Auslegung \n\nder Norm im Sinne der Vorlegungsfrage für geboten (zustimmend Buermeyer \n\nHRRS 12/2003, 258 ff. [264]; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, Stra-\n\nßenverkehrsrecht 18. Aufl. [2004] § 69 StGB Rdn. 11; Grohmann VD 2004, \n\n7 ff.; Hentschel NZV 2004, 57 ff. [61]; Herzog aaO S. 151 ff. [153]; Sowada aaO \n\nS. 169 ff. [174 f.]; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 44 f.; in diesem \n\nSinne auch die Empfehlung Ziff. 1 des Arbeitskreises IV des 42. Deutschen \n\nVerkehrsgerichtstages [VGT] 2004). Zur Vermeidung von Wiederholungen \n\nnimmt er auf die Begründung in seinem Anfragebeschluß Bezug und bemerkt -\n\n unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der anderen Strafsenate, insbe-\n\nsondere des 1. Strafsenats - ergänzend folgendes: \n\n1. Die Divergenz zwischen dem 1. Strafsenat und dem vorlegenden Se-\n\nnat besteht darin, daß der Zweck der Maßregel streitig ist. Während der \n\n1. Strafsenat der Meinung ist, zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei \"Zusam-\n\nmenhangstaten\" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) genüge die Besorgnis, der \n\nTäter werde die Fahrerlaubnis \"erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher \n\nArt mißbrauchen\" (Antwort-Beschluß S. 4) - die Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nsei also eine Maßnahme (auch) zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung -, \n\nvertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß § 69 StGB nur dem Schutz \n\nder Verkehrssicherheit diene (so auch der 2. Strafsenat in seinem in NStZ \n\n2004, 144 abgedruckten Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03). \n\n2. Soweit sich der 1. Strafsenat zur Begründung seiner Ansicht auf die \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, kann der Senat dem \n\nnicht folgen. \n\na) Eine Definition des Begriffs der \"Geeignetheit\" zum Führen von Kraft-\n\nfahrzeugen findet sich – allerdings negativ – schon in § 3 Abs. 2 der Straßen-\n\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. November 1937 (RGBl I \n\n1215). Danach war \"ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ... \n\nbesonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte \n\nam Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften \n\noder andere Strafgesetze erheblich verstoßen hat\". Eine ähnliche Begriffsbe-\n\nstimmung enthält - positiv – auch der geltende § 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßen-\n\nverkehrsgesetzes (StVG) idF der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I \n\n310): \"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen kör-\n\nperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht \n\nwiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze ver-\n\nstoßen hat\" (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV] \n\nvom 18. August 1998 [BGBl I 2214] idF vom 7. August 2002 [BGBl I 3267]: \n\n\"Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen \n\nverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß \n\ndadurch die Eignung ausgeschlossen wird\"; ähnlich: § 46 Abs. 1 FeV zum ver-\n\nwaltungsrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis). In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV \n\nist geregelt, daß die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten \n\nBegutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) \n\nzur Klärung von Eignungszweifeln \"bei Straftaten, die im Zusammenhang mit \n\ndem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen \n\noder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen\", \n\nangeordnet werden kann. Diese Maßnahme ist Teil der umfassenden Prüfung \n\nder Geeignetheit von Kraftfahrzeugführern, die ausschließlich der Verwal-\n\ntungsbehörde vorbehalten ist und die vom Strafrichter weder geleistet werden \nkann noch geleistet werden darf (vgl. BVerwG NJW 1989, 116, 1171). Daß das \n\n1 Dort heißt es: „ ... Nach § 4 III 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde, \ndie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen \nwill, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen \nden Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem \nInhalt des Urteils u.a. soweit nicht abweichen, als es sich auf die \nBeurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit \ndieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) \nals auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 I StVG) eingeräumte Befug-\nnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so \naufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige \nDoppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widerspre-\nchender Entscheidungen ausgeschaltet wird ... Der Vorrang der straf-\nrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere \nRechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch \nden Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Neben-\n\nStraßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung ausschließlich der \n\nVerkehrssicherheit dienen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. Einl. \n\nRdn. 3, 11), bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Erörterung. \n\nb) Das Bundesverwaltungsgericht hat stets betont, daß nach der Bege-\n\nhung nicht verkehrsrechtlicher Straftaten zur Beurteilung der Eignungsfrage \n\ndarauf abzustellen sei, \"ob aus einem Hang des Täters zur Mißachtung der \n\nRechtsordnung die Befürchtung gerechtfertigt ist, daß der Täter auch Ver-\n\nkehrsvorschriften mißachten werde\" (BVerwG VRS 32, 479 f.). Es hat aller-\n\ndings in älteren Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwal-\n\ntungsweg genügen lassen, daß die Gefahr bestand, \"der Rechtsbrecher\" werde \n\nein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten verwenden, wobei es von dem \n\n\"Erfahrungssatz\" ausging, bei einem Vorbestraften, dem ein \"allgemeiner Hang \n\nzur Mißachtung der Rechtsordnung\" innewohne, sei zu befürchten, daß er sich \n\nauch über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen werde (BVerwGE 11, 334, 335 = \n\nNJW 1961, 983, 984; BVerwG VRS 20, 392, 393; noch weiter gehend BVerwG \n\nVRS 20, 391, 392 [Der Schutzzweck der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVG aF sei \n\nauch darauf gerichtet, andere vor Straftaten durch einen Kraftfahrzeugführer zu \n\nbewahren]). \n\nstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage \nzum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die \nGefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr \nist ... Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis \nmit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ... Während die Be-\nhörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Wür-\ndigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat \n..., darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vor-\nnehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen \nist ... Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche \nEignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrück-\nlich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen \n\nIn der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet \n\nsich dieser - umstrittene - Erfahrungssatz nicht mehr (einschränkend schon \n\nBVerwG VRS 32, 479, 480 [\"häufig\" werde ein derartiger Zusammenhang be-\n\nstehen]). Sie stellt vielmehr darauf ab, ob bei einer umfassenden Würdigung \n\nder Gesamtpersönlichkeit negative Charakteranlagen \"auch im Verkehr eine \n\nechte Gefahr darstellen\" (BVerwG JZ 1970, 67, 68; vgl. auch BVerwGE 77, 40, \n\n42 f. m.w.N. = NJW 1987, 2246 [Die Eignung beurteile sich auf der Grundlage \n\neiner umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und \n\nzwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenver-\n\nkehr; von wesentlichem Gewicht sei die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kraft-\n\nfahrer erstmals oder erneut gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ver-\n\nstoßen wird]; 99, 249, 250 [Schutz vor ungeeigneten Fahrzeugführern im Stra-\n\nßenverkehr]; BVerwG NJW 1986, 2779 [Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art \n\nkönnen bedeutsam sein, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche \n\nAnlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im \n\nStraßenverkehr auswirkten]. In seinem - vom Bundesverfassungsgericht aus-\n\ndrücklich gebilligten (NJW 2002, 2378) - Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - (= \n\nNJW 2002, 78, 79) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den verfas-\n\nsungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont, daß sich der Eig-\n\nnungsmangel darauf beziehen muß, daß der Betroffene sich als Führer eines \n\nKraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht (umsichtig) verhalten werde. In diesem \n\nSinne hat etwa auch das OVG Koblenz mehrfach (NJW 1994, 2436, 2437; \n\n2000, 2442, 2443) entschieden. \n\nberuht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, \numfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat ...“ \n(Hervorhebungen durch den Senat) \n\nMit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 \n\n- 1 BvR 2062/96 (= NJW 2002, 2378, 2380; vgl. den Anfragebeschluß unter \n\nZiff. III 3) ist für die verwaltungsrechtliche Eignungsprüfung aus verfassungs-\n\nrechtlicher Sicht vorgegeben, daß charakterlich-sittliche Mängel, die die Fah-\n\nrereignung ausschließen, nur dann vorliegen, “wenn der Betroffene bereit ist, \n\ndas Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise \n\nden jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende \n\nGefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen“. Die-\n\nse Auslegung entspricht der des Senats. \n\n3. Soweit der 1. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des Senats \n\ndarauf abstellt, daß normübergreifend und systematisch-vergleichend auf das \n\nVerständnis vom Begriff der \"Zuverlässigkeit\" im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) \n\nhinzuweisen sei (S. 21 des Antwort-Beschlusses), kann der Senat nicht erken-\n\nnen, daß die Auslegung dieses Begriffes der Rechtsauffassung des Senats \n\nentgegenstehen könnte: \n\nAbgesehen davon, daß der Begriff der “Zuverlässigkeit“, der etwa auch \n\nin der Gewerbeordnung, im Waffenrecht und im Atomrecht verwendet wird, je \n\nnach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential differenziert zu betrachten \n\nist und daher nicht ohne weiteres mit dem der “Geeignetheit“ zum Führen von \n\nKraftfahrzeugen gleichgesetzt werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht \n\nin seinem in NVwZ 1991, 889 (= NZV 1991, 325) abgedruckten Urteil vom \n\n14. Dezember 1990 – 7 C 20.90 – betont, daß der Begriff der Zuverlässigkeit \n\neines Luftfahrzeugführers mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs auszu-\n\nlegen sei (aaO S. 891). In seinem Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – hat \n\nder \n\nfür \n\ndas Verkehrsrecht \n\nzuständige \n\n3. Revisionssenat \n\ndes \n\nBundesverwaltungsgerichts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von \n\nrichts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von Flughafenbedienste-\n\nten u.a.) entschieden, daß sich die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit da-\n\nnach bemißt, ob ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicher-\n\nheit des Luftverkehrs zu befürchten sei. Das entspricht der Rechtsmeinung des \n\nvorlegenden Senats zur Auslegung des § 69 StGB. \n\n4. Zu den Einwendungen des 1. Strafsenats gegen die in dem Anfrage-\n\nbeschluß angeführten Argumente des Senats zur Neustrukturierung der Recht-\n\nsprechung ist zu bemerken: \n\na) Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB \n\nWie im Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88) \n\ndargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die \n\nrechtswidrige (Anlaß-)Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines \n\nKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers \n\nbegangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im \n\nSinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA \n\nKühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen \n\nungeeignet ist. \n\nEntgegen der Ansicht des 1. Strafsenats, der meint, daß bei “Zusam-\n\nmenhangstaten“ eine \"ungünstige 'Verkehrssicherheitsbewertung'\" nicht vorzu-\n\nnehmen sei, ist nach Auffassung des vorlegenden Senats bei der Eignungsbe-\n\nurteilung (2. Prüfungsschritt) zu entscheiden, ob der Täter bereit ist, Verkehrs-\n\nsicherheitsbelange zu mißachten. Die Rechtsprechung, die – wie der 1. Straf-\n\nsenat – schon aus dem bloßen “Mißbrauch“ eines Kraftfahrzeugs zur Bege-\n\nhung einer verkehrsfremden (“Zusammenhangs“-) Tat unmittelbar auf die cha-\n\nrakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt, verkennt \n\ndie Struktur des § 69 StGB. Wie der 3. Strafsenat in seiner in BGHSt 7, 165, \n\n173 abgedruckten Entscheidung vom 14. Dezember 1954 – 3 StR 330/54 – \n\nzutreffend ausgeführt hat, bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung \n\nnicht, wenn man für die Entziehung der Fahrerlaubnis allein das bei der abge-\n\nurteilten Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten genügen ließe: “Der \n\nGesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die An-\n\nordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu \n\nknüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhal-\n\nten hätte“. Daß sich die Ungeeignetheit auf die Bereitschaft, Verkehrssicher-\n\nheitsbelange zu mißachten, beziehen muß, ergibt sich ebenfalls aus der Struk-\n\ntur des § 69 StGB – insbesondere aus § 69 Abs. 2 StGB – und daraus, daß der \n\nBegriff der Geeignetheit in § 69 StGB nicht anders ausgelegt werden kann, als \n\nin § 2 Abs. 4 StVG (s. oben IV. 2 und Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 49). \n\nb) Gesetzesmaterialien \n\nDer Senat hat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III 1 b) ausführlich \n\ndargelegt, daß die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB den geforderten spe-\n\nzifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs stützt (in diesem Sinne auch BGH NStZ 2004, 144, 145 f. \n\n[2. Strafsenat]; Buermeyer aaO S. 260; Hentschel NZV 2004, 57, 58; Herzog \n\naaO S. 153; Sowada aaO S. 171). Er nimmt hierauf Bezug. Zu den Einwen-\n\ndungen des 1. Strafsenats hiergegen ist zu bemerken: \n\naa) Zu Ziff. B II 2 a des Antwort-Beschlusses \n\nDer 1. Strafsenat meint, die Änderung der Gesetzesüberschrift - von: \n\n\"Gesetz zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr\" in: \"Gesetz zur Si-\n\ncherung des Straßenverkehrs\" - zeige, daß Gesetzeszweck des Ersten Stra-\n\nßenverkehrssicherungsgesetzes nicht nur die Bekämpfung von Verkehrsunfäl-\n\nlen gewesen sei, sondern daß mit dem Gesetz auch die allgemeine Kriminalität \n\nhabe bekämpft werden sollen. Zur Begründung verweist er auf den Schriftli-\n\nchen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (BTDrucks. [1. Wahlp.] \n\nNr. 3774 S. 1), in dem es u.a. heißt: \n\n\"Dabei erwies es sich als notwendig, auch besondere Maßnahmen \ngegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, \nwodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung \nvorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfäl-\nlen dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist.\" \n\nIm vorhergehenden Satz dieses Absatzes heißt es jedoch: \n\n\"Aus der Tatsache, daß die Zahl der Kraftfahrzeuge in der Bundes-\nrepublik Deutschland bereits die Drei-Millionengrenze überschritten \nund daß dementsprechend die Zahl der Verkehrsunfälle bedeutend \nzugenommen hat, ergab sich die Aufgabe, diejenigen gesetzgebe-\nrischen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Hebung der Verkehrssi-\ncherheit auf den Straßen und zum Kampf gegen die Verkehrsunfäl-\nle erforderlich sind.\" \n\nGesetzeszweck des § 69 StGB (= § 42 m StGB aF) war somit - wie in \n\ndem Anfragebeschluß (Ziff. III. 1 b aa) im einzelnen ausgeführt wurde - die \n\nHebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen. Die Erweiterung der Geset-\n\nzesüberschrift war insbesondere deswegen veranlaßt, weil - über den ur-\n\nsprünglichen Gesetzesentwurf hinaus – auch § 316 a StGB (räuberischer An-\n\ngriff auf Kraftfahrer) in das StGB eingefügt werden sollte (BTDrucks. aaO S. 6, \n\n12). \n\nbb) Zu Ziff. B II 2 b des Antwort-Beschlusses \n\nAuch aus der Neufassung des § 111 a StPO durch das Zweite Gesetz \n\nzur Sicherung des Straßenverkehrs läßt sich ein erweiterter Gesetzeszweck, \n\nwie ihn der 1. Strafsenat sieht, nicht herleiten. Die Änderung der Vorschrift er-\n\nfolgte lediglich, um eine \"gesetzliche Klärung\" zu deren (in der Praxis unter-\n\nschiedlich gehandhabter) Auslegung herbeizuführen (BTDrucks. IV/651 S. 30). \n\nSoweit in der Gesetzesbegründung (BTDrucks. aaO S. 31) am Ende des Sat-\n\nzes, \"die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeig-\n\nnet sei, (enthalte) regelmäßig auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für \n\nden Kraftverkehr\", auf BGHSt 7, 165 Bezug genommen wurde, läßt dies nach \n\nAuffassung des Senats – entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats - nicht den \n\nSchluß zu, Gesetzeszweck der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nsei die allgemeine Verbrechensbekämpfung. Der in BGHSt 7, 165 abgedruck-\n\nten Entscheidung lag zugrunde, daß der Täter eine 16jährige Angestellte bei \n\nFahrpausen und während des Fahrens mit dem Kraftfahrzeug \"unzüchtig be-\n\nrührte\", wobei er beim Fahren seine rechte Hand zwischen die Beine des Mäd-\n\nchens führte, das Fahrzeug mit einer Hand steuerte und Abwehrversuche der \n\nGeschädigten mit den Worten beantwortete, er könne auch einhändig fahren. \n\nDieser Sachverhalt würde auch nach Auffassung des Senats die Entziehung \n\nder Fahrerlaubnis rechtfertigen, weil nämlich der Täter \"mehrfach die verkehrs-\n\nsichere Führung seines Wagens außer acht gelassen (hatte)\" und von ihm eine \n\n\"Verkehrsgefahr\" ausging (BGHSt aaO S. 167/178, s. auch S. 178, 1. Absatz \n\naE: \"… seine geschlechtliche Unbeherrschtheit (könnte ihn) zu fahrtechnischen \n\nFahrlässigkeiten und groben Unachtsamkeiten bei der Führung des Kraftwa-\n\ngens hinreißen\"). \n\ncc) Zu Ziff. B II 2 b (2. Teil) des Antwort-Beschlusses \n\nDaß spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Siche-\n\nrung des Straßenverkehrs die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff., wonach die \n\nstrafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als \n\ndie Verkehrssicherheit schütze, überholt sein dürfte, hat der Senat in seinem \n\nAnfragebeschluß (dort Ziff. III. 1 b bb, cc) eingehend erörtert (zustimmend BGH \n\nNStZ 2004, 144, 145 f. [2. Strafsenat]; Buermeyer aaO S. 260; Sowada aaO \n\nS. 171). Die abweichende Meinung des 1. Strafsenats überzeugt nicht. Soweit \n\ner einzelne Sätze aus einem Abschnitt der Gesetzesbegründung zur Stützung \n\nseiner Ansicht heranzieht, ergibt die gesamte Passage ein anderes Bild. Dort \n\nheißt es nämlich (BTDrucks. IV/651 S. 18): \n\n\"Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen des [§ 42 m = § 69 \nStGB] Abs. 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im gel-\ntenden Recht auf Grund einer Würdigung der Tat und der mit ihr \nzusammenhängenden Züge der Täterpersönlichkeit zu prüfen. Da-\nbei kann der aus dem Zusammenhang der Beispielsfälle [= \"Regel-\nfälle\" des (§ 42 m =) § 69 Abs. 2 StGB] erkennbare Bewertungs-\nmaßstab nur Anhaltspunkte bieten und nicht etwa bestimmte Er-\ngebnisse erzwingen. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum zu glau-\nben, daß dem Katalog nach irgendeiner Richtung abschließende \nWirkung zukäme und daß die Maßregel im allgemeinen nur unter \nden Voraussetzungen des Absatzes 2 angeordnet werden dürfte. \nEine solche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze \n1 und 2 widerlegt. Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen Ver-\nkehrsverhältnisse nicht vertretbares Erstarren der Praxis und eine \ngefährliche Schwächung des Kampfes gegen ungeeignete Kraftfah-\nrer zur Folge. Für die Durchsetzung des Grundsatzes, daß außer-\nhalb des Absatzes 2 keine gegenüber dem geltenden Recht stren-\ngeren Anforderungen an den Eignungsmangel gestellt werden dür-\nfen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu sor-\ngen haben. Dabei wird Wert darauf zu legen sein, daß die Eignung \nvor allem bei den Tätern gründlich nachgeprüft wird, die gehäuft \nkleinere Verkehrszuwiderhandlungen begehen. …\" \n\nDaraus ergibt sich, daß § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB aF) als \n\nBewertungsmaßstab Anhaltspunkte dafür geben soll, wann ein Täter zum Füh-\n\nren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, daß aber die Maßregel nicht nur unter \n\nden Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB angeordnet werden darf. Daß \n\nhieraus ein anderer Gesetzeszweck als der Schutz der Verkehrssicherheit her-\n\nzuleiten sei, erschließt sich nicht. \n\ndd) Zu Ziff. B II 2 c des Antwort-Beschlusses \n\nDie Neufassung des § 69 b StGB (Wirkung der Entziehung bei einer \n\nausländischen Fahrerlaubnis) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom \n\n1. Juni 1995 (BGBl I 747) hat lediglich die Inhaber ausländischer Fahrberechti-\n\ngungen mit den Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse bei der Fahrerlaubnis-\n\nentziehung und dem Fahrverbot wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit \n\ndem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind, gleichgestellt (vgl. \n\nBTDrucks. 12/5053 S. 1, 4, 5; 13/198 S. 1, 4, 5; 13/635 S. 1, 3). Der Zweck der \n\nMaßregel wurde durch diese Gesetzesänderung nicht berührt. \n\nee) Zu Ziff. B II 2 d des Antwort-Beschlusses \n\nAuch durch den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen-\n\nrechts (BRDrucks. 3/04; neuestens BTDrucks. 15/2725 vom 17. März 2004) \n\nwird der Zweck der Maßregel nach § 69 StGB nicht berührt. Eine Änderung \n\ndieser Vorschrift ist hier nicht vorgesehen. Durch die beabsichtigte Erweiterung \nder Möglichkeit zur Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 idF des Entwurfs2), \n\ndessen zeitliche Dauer – von bisher drei Monaten - auf sechs Monate (bzw. ein \n\n2 § 44 Absätze 1 und 2 idF des Entwurfs haben folgenden Wortlaut: \n„(1) Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er bei oder im \nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung \nder Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das \nGericht anstelle oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe für die \nDauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenver-\nkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. \n(2) Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter \n\n1. wegen einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, \n\nAbs. 3 oder § 316 verurteilt wird oder \n\n2. wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung \n\noder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat ge-\nführt hat, \n\nund die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.“ \n\nJahr: BTDrucks. aaO S. 40 [Bundesrat]) ausgedehnt werden soll, soll eine \n\n(zeitliche) \"Lücke\" zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ver-\n\nhängung eines Fahrverbots geschlossen werden, wobei in dem Gesetzesent-\n\nwurf - zu Recht (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. III. 1 a) - ausdrücklich darauf \n\nhingewiesen wird, daß es sich bei dem Fahrverbot und der Entziehung der \n\nFahrerlaubnis um zwei völlig unterschiedliche strafrechtliche Instrumentarien \n\nhandelt (vgl. BTDrucks. aaO S. 18, 22). \n\nDurch die vorgesehene neue Regelvorschrift (§ 44 Abs. 2 idF des Ent-\n\nwurfs) soll das Fahrverbot bei allgemeinen Straftaten, bei denen ein Kraftfahr-\n\nzeug als Tatmittel eingesetzt worden ist, häufiger als bisher angeordnet werden \n\nkönnen, so vor allem, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Vorbereitung \n\n(Fahrt zum Tatort) oder Durchführung (Transport der Beute) von Straftaten \n\nmißbraucht hat (BTDrucks. aaO S. 18, 23) - also bei \"Zusammenhangs-Taten\", \n\num die die Divergenz zur Anwendbarkeit des § 69 StGB geht. \n\n Der Gesetzesentwurf deckt sich mit der Vorstellung des vorlegenden \n\nSenats, einem Mißbrauch der Fahrerlaubnis durch ein fühlbares Fahrverbot \n\n– als (Neben-) Strafe – wirkungsvoll zu begegnen. Entgegen der Auffassung \n\ndes 1. Strafsenats zeigen die gesetzgeberischen Überlegungen gerade auf, \n\ndaß es keiner ausufernden, systemfremden Auslegung zur Anwendung der \n\nMaßregel des Entzugs der Fahrerlaubnis bedarf, um dem Schuldgehalt einer \n\n“Zusammenhangstat“ angemessen Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf \n\nsteht damit nicht im Widerspruch zu der vom 4. Strafsenat vorgeschlagenen \n\nAuslegung des § 69 Abs. 1 StGB, sondern geht – ohne jeden Bruch – mit einer \n\nsolchen Auslegung konform. Bei der Frage des Höchstmaßes des neu konzi-\n\npierten Fahrverbots spielt im Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Rolle, \n\nwie der Große Senat auf die Vorlage hier entscheiden wird (vgl. BTDrucks. \n\naaO S. 40, 48). \n\nc) Gesetzessystematik \n\naa) Zuzustimmen ist dem 1. Strafsenat, daß - konsequenterweise - auch \n\nbei der 2. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (... unter Verletzung der \n\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers ...) für die Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nein spezifischer Zusammenhang zwischen der Anlaßtat und der Verkehrssi-\n\ncherheit zu fordern ist. Verkehrssicherheit ist jedoch auch nach Auffassung des \n\nvorlegenden Senats nicht mit Unfall oder Unfallrisiko gleichzusetzen. Vielmehr \n\ngenügt es, wenn sich aus den Umständen der Tat und der Täterpersönlichkeit \n\nergibt, daß sich der Täter in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverläs-\n\nsig erwiesen und er die Bereitschaft gezeigt hat, sich über die im Verkehr ge-\n\nbotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Daß dies bei dem vom \n\n1. Strafsenat angeführten unerlaubten Entfernen vom Unfallort zutreffen kann, \n\nversteht sich von selbst; dem entspricht auch § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Regel-\n\nbeispiel bei schweren Folgen). \n\nbb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69 \n\nStGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz \n\nvor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des 1. Strafsenats vom \n\n14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659), teilt der Senat - mit dem \n\n2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht. Wie in dem Anfragebeschluß \n\nim einzelnen dargelegt wurde (dort Ziff. III 1 a), steht die Maßregel in ihrer \n\nStruktur der Maßregel des Berufsverbots (§ 70 StGB) nahe (vgl. auch Sowada \n\naaO S. 172); sie hat ihre Rechtfertigung allein im Sicherungsbedürfnis der Ver-\n\nkehrsgemeinschaft. Daß deswegen, weil in § 70 StGB \"Zusammenhangstaten\" \n\nnicht genannt sind, die Materie in § 69 StGB nicht (verkehrs)spezifisch geregelt \n\nsei - wie der 1. Strafsenat meint – kann der Senat nicht erkennen. \n\ncc) Gesetzessystematisch ist insbesondere auf die Regelung des Fahr-\n\nverbots (§ 44 StGB) hinzuweisen: Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Seine An-\n\nordnung knüpft – genau wie § 69 Abs. 1 StGB – daran an, daß der Täter eine \n\nStraftat “bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder \n\nunter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“. Die \n\nVerwendung eines Kraftfahrzeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegen-\n\nden) allgemeinen Straftat – und damit ein in der Straftat zum Ausdruck kom-\n\nmender “allgemeiner Charaktermangel“ – begründet somit für sich allein noch \n\nnicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB – über § 44 StGB hinausge-\n\nhende – weiter vorausgesetzte fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in \n\neinem “zweiten Prüfungsschritt“ (s.o. IV 4 a) vom Tatrichter gesondert festzu-\n\nstellen. \n\nd) Verfassungskonforme Auslegung \n\nDer Senat hat in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 dar-\n\ngelegt, daß eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 \n\nStGB auf die Fälle einer Negativprognose in Bezug auf Verkehrssicherheitsbe-\n\nlange auch mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Stra-\n\nßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft aus verfassungs-\n\nrechtlichen Gründen angezeigt erscheint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist \n\nein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie \n\nkann, insbesondere wenn sie dazu führt, daß die Ausübung des Berufs einge-\n\nschränkt oder ganz aufgegeben werden muß, existenzvernichtend wirken. Bei \n\neinem Straftäter kann sie dessen Resozialisierung nachhaltig stören. Vor die-\n\nsem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur \n\n– verwaltungsrechtlichen – Entziehung der Fahrerlaubnis (NJW 2002, 2378, \n\n2380) zu sehen, daß ein diese Maßnahme rechtfertigender charakterlich-\n\nsittlicher Mangel nur dann vorliegt, wenn der Betroffene bereit ist, das Interes-\n\nse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eige-\n\nnen Interessen unterzuordnen und daraus resultierende Gefährdungen oder \n\nBeeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. oben IV 2 b). Wenn \n\ndieser verfassungsrechtliche Gesichtspunkt für die umfassende Prüfung der \n\nUngeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde gilt, ist kein Grund ersichtlich, \n\nwarum er nicht auch auf die strafrechtliche Maßregel nach § 69 StGB Anwen-\n\ndung finden soll. \n\nEntgegen der Auffassung des 1. Strafsenats (Ziff. B II 4 des Antwort-\n\nBeschlusses) steht § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB der hier vertretenen Auffassung \n\nnicht entgegen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, daß es nämlich einer \n\nweiteren Prüfung nach § 62 StGB (Beachtung des Grundsatzes der Verhält-\n\nnismäßigkeit) nicht bedarf, ergibt sich, daß die Einschränkung erst dann ein-\n\ngreift, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und \n\nfestgestellt ist. Bei der Feststellung der Ungeeignetheit ist dagegen der Ver-\n\nhältnismäßigkeitsgrundsatz – wie der Senat meint: im Sinne der Vorlagefrage, \n\nindem der Gefahrbegriff auf das Verkehrsspezifische beschränkt wird – ohne \n\nEinschränkung zu berücksichtigen; denn eine unverhältnismäßige Entziehung \n\nder Fahrerlaubnis ist ebenso unzulässig wie jede andere unverhältnismäßige \n\nstaatliche Zwangsmaßnahme (Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 50). \n\n§ 69 Abs. 1 Satz 2 StGB kann daher nur dahin verstanden werden, daß \n\npersönliche Belastungen, die sich für den ungeeigneten Kraftfahrer aus der \n\nEntziehung der Fahrerlaubnis ergeben, für die Entscheidung, ob die Maßregel \n\nangeordnet wird, im Interesse der Verkehrssicherheit außer Betracht zu blei-\n\nben haben. Grundsätzlich keinen Raum haben Verhältnismäßigkeitsgesichts-\n\npunkte daher etwa, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis schwerwiegende \n\nwirtschaftliche Folgen (z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes) nach sich zieht; \n\nauch in diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis bei festgestellter Ungeeignetheit \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu entziehen (vgl. Geppert in LK \n\naaO Rdn. 67). \n\n5. Die vom 1. Strafsenat geäußerte Befürchtung (Ziff. B II 5 des Antwort-\n\nBeschlusses), die Anforderungen des Senats an die Feststellung der Ungeei-\n\ngnetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gäben dem Tatrichter keine für die \n\nPraxis handhabbare Vorgaben, teilt der Senat nicht. Vom Tatrichter wird an \n\nBegründungsaufwand nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Maßregel-\n\nEntscheidung. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung verlangt eine – in \n\nBezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. Strafsenat kritisierte (S. 20 \n\ndes Antwort-Beschlusses) - “subjektivistische“ Betrachtungsweise mit Blick auf \n\ndie Beurteilung künftigen Täterverhaltens. Häufig wird - wie der 5. Strafsenat in \n\nseinem Antwort-Beschluß, etwa am Beispiel einer Fluchtfahrt, zutreffend be-\n\nmerkt hat - der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicher-\n\nheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig be-\n\nlegt und daher der Begründungsaufwand des Tatrichters minimal sein. \n\n6. Schlußbemerkung \n\nDer Senat ist sich bewußt, daß mit der erwogenen Änderung der Recht-\n\nsprechung die bisher praktizierte strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis \n\neingeschränkt wird. Das ist berechtigt, weil die Praxis der Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis dahin geführt hat, daß die Grenze zwischen Strafe und Maßregel \n\nnicht mehr konsequent beachtet wird; die Maßregel hat häufig Strafcharakter \n\nerhalten, den sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers ausdrücklich \nnicht haben sollte (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 16) Anm.. Die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist uneinheitlich und nicht berechenbar. Sie bedarf der \n\nKorrektur im Sinne einer dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechenden \n\nStrukturierung, die der Senat versucht hat, vorzunehmen. Wie in dem Anfrage-\n\nbeschluß (dort Ziff. V) ausgeführt wurde, ergeben sich durch die beabsichtigte \n\neinengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB keine beachtlichen Ver-\n\nkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine \n\nbestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung \n\nder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 \n\nStVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von \n\nKraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 3 StVG, \n\n11 ff., 46 FeV) umfassend zu prüfen. Deshalb darf sie auch eine abgeurteilte \n\nStraftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeig-\n\nnetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachver-\n\nAnm. Von der Fehlvorstellung, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis \nStrafcharakter hat, scheint auch der (jetzige) Gesetzgeber gelegent-\nlich nicht frei zu sein – vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Reform des \nSanktionenrechts (BTDrucks. 15/2725 S.40): „Täter von Straßenverkehrs-\ndelikten und sogenannten `Zusammenhangstaten´, deren Schuld so schwer \nwiegt, dass eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, \nmüssen weiterhin als ungeeignet aus dem Verkehr gezogen werden.“ – Die \nFrage, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hat grundsätzlich mit \nder Schuld des Täters nichts zu tun (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB: „ \n... wird jemand ... verurteilt oder ... nicht verurteilt, weil seine \nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht \nihm das Gericht die Fahrerlaubnis, ...“). \n\nhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen. Zur Entscheidung, ob der \n\nBetroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, wird \n\nsie regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten heranziehen (vgl. \n\n§§ 11 Abs. 3, 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, IV/3 S. 154, 155; Hent-\n\nschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Wollte der Strafrich-\n\nter ohne konkret sich aus der Tat ergebende Anhaltspunkte eine vergleichs-\n\nweise verläßliche Prognose abgeben, ob von dem Täter eine Gefahr für die \n\nVerkehrssicherheit ausgeht, müßte er jeweils einen Sachverständigen hinzu-\n\nziehen, der den Täter eingehend exploriert. Damit wäre er jedoch überfordert. \n\nDie ihm vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die \n\nzuvor allein den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis aussprechen zu können, sollte zu einer Vereinfachung des Verfahrens \n\nführen, ohne den Täter zu benachteiligen, nicht aber zu einer Komplizierung. \n\nDie vom 1. Strafsenat in seinem Antwort-Beschluß mehrfach angeführ-\n\nten kriminalpolitischen Gründe, die es angezeigt erschienen ließen, die Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis als Mittel der allgemeinen Verbrechensbekämpfung zu \n\nbetrachten, finden nach Auffassung des Senats im geltenden Recht keine Stüt-\n\nze. Wenn der Gesetzgeber solche kriminalpolitischen Gründe für durchgreifend \n\nerachtete, müßte er das Gesetz ändern (vgl. hierzu die Empfehlung Ziff. 2 des \n\nArbeitskreises IV des 42. VGT 20043; Buermeyer aaO S. 264; Geppert NStZ \n\n2003, 288, 289, 290; Sowada, 42. VGT 2004, IV/2 S. 142, 151 ff.). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible \n\n3 „Der Gesetzgeber sollte ... prüfen, ob dem Strafrichter bei schwer-\nwiegenden Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die unter Miss-\nbrauch der Fahrerlaubnis begangen werden, die Entziehung der Fahrer-\nlaubnis ermöglicht werden kann“.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-26/4-str-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":40},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-26/4-str-85-03","retrieved":"2026-07-10 15:51:51.624850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-26/4-str-85-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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