{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"4 StR 85/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 353, 354 Zur Befugnis, über Teile einer Revision ausnahmsweise vorab zu entscheiden, wenn dies wegen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 85/03 \n\nUrteil \n\nvom \n\n6. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\n Sost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 10. Oktober 2002 wird verwor-\n\nfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den \n\nStrafausspruch richtet. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten \n\ngegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete \n\nMaßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt \n\neiner abschließenden Entscheidung vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 75 Fällen, ver-\n\nsuchten Betruges und gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Ein-\n\nzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-\n\nrerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf \n\nvon zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-\n\nspruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über \n\ndie Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats \n\nvorbehalten. \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. März \n\n2003 im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten zum \n\nSchuldspruch und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. \n\nDie vom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung geltend gemachten Wi-\n\ndersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und den unter Beweis gestellten \n\nTatsachen (Verfahrensrügen II und III der Revisionsbegründung) bestehen \n\nnicht. \n\n2. Nach Auffassung des Senats kann die Maßregelanordnung jedoch \n\nnicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung des Landgerichts allein die \n\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der Betrugstaten die charakter-\n\nliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen noch \n\nnicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zum Teil vertreten wird - der Ansicht, daß sich die (charak-\n\nterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat \n\nergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte da-\n\nfür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenver-\n\nkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Zwischen Tat und \n\nVerkehrssicherheit muß somit ein \"spezifischer Zusammenhang\" bestehen. \n\nDazu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. \n\nMit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat \n\nbei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG an-\n\ngefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten \n\nRechtssatz festgehalten wird. Das Anfrageverfahren hat sich bis zum Juni 2004 \n\nhingezogen; die Stellungnahme des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2004 ist erst \n\nam 16. Juni 2004 beim Senat eingegangen. \n\nWährend der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß for-\n\nmulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen \n\nhaben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsa-\n\nchen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für \"wün-\n\nschenswert\". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - \n\n(= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der \n\nerkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada \n\nNStZ 2004, 169, 170). Da der 1. Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung \n\nnicht aufgeben will, muß - unabhängig von der Stellungnahme des 2. Strafse-\n\nnats - eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen herbeigeführt \n\nwerden. Wann diese ergehen wird, ist nicht absehbar. \n\n3. Im Hinblick darauf, daß deshalb über die Begründetheit der Revision, \n\nsoweit sie die Maßregelanordnung betrifft, voraussichtlich in absehbarer Zeit \n\nnicht entschieden werden kann, hält der Senat eine Entscheidung über das \n\nRechtsmittel zum bereits \"entscheidungsreifen\" Teil, nämlich dem Schuld-\n\nspruch und dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils, für zulässig und \n\ngeboten. \n\na) Allerdings kennt die Strafprozeßordnung – anders als andere Verfah-\n\nrensordnungen (vgl. etwa die §§ 301, 303, 304 ZPO) - grundsätzlich keine Teil- \n\noder Zwischenurteile, durch die einzelne, denselben Prozeßgegenstand betref-\n\nfende Fragen vorab entschieden oder einzelne Rechtsfolgen gesondert abge-\n\nurteilt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 14 \n\nff.). Regelmäßig muß im Strafverfahren eine einheitliche, abschließende Ent-\n\nscheidung ergehen, durch die der Prozeßstoff erschöpfend erledigt wird. Dem \n\nstrafprozessualen Rechtsmittelrecht ist allerdings eine Teilerledigung nicht völ-\n\nlig fremd (vgl. Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren 1964 S. 9 ff.). \n\nEine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist jedoch \n\nnur zulässig, wenn der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Ur-\n\nteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und recht-\n\nlich beurteilt werden kann (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 353 Rdn. 5). Das ist im Hinblick auf das angefochtene Urteil der Fall; denn \n\nder Schuldspruch und der Strafausspruch lassen sich unabhängig von der \n\nMaßregelanordnung und diese läßt sich unabhängig vom Schuldspruch und \n\nvon der Strafzumessung beurteilen (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Ent-\n\nziehung 6, 7). Wäre der Senat nicht gehalten gewesen, das Anfrageverfahren \n\ngemäß § 132 GVG durchzuführen, so hätte er die Revision zum Schuldspruch \n\nund zum Strafausspruch verworfen und hinsichtlich der Maßregelanordnung \n\ndas Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und \n\nEntscheidung zurückverwiesen (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. IV 2 a = NStZ \n\n2004, 88 f. [weitere Aufklärung ist erforderlich]). \n\nb) Der Senat verkennt nicht, daß eine Teilentscheidung, wie er sie hier \n\nvornimmt, nur ausnahmsweise zulässig sein kann; denn auch wenn durch die \n\nRevisionsentscheidung die Teilrechtskraft eines angefochtenen Urteils herbei-\n\ngeführt werden kann, so entscheidet doch das Revisionsgericht - wie der Tat-\n\nrichter - regelmäßig durch eine einheitliche Entscheidung (§§ 353, 354 StPO). \n\n aa) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings eine “verti-\n\nkale“, sich auf selbständige Taten eines vollumfänglich angefochtenen einheit-\n\nlichen Urteils beziehende Teilentscheidung im Revisionsverfahren für zulässig \n\nerachtet, um “eine erhebliche, unvorhersehbar lange Verzögerung“ bei Durch-\n\nführung des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag) für den entscheidungsrei-\n\nfen Teil des angefochtenen Urteils zu vermeiden (Beschluß vom 5. April 2000 – \n\n5 StR 226/99 = wistra 2000, 219, 226 f.). Er hat dies damit begründet, daß zwar \n\ndie Aufspaltung des bisher einheitlichen Verfahrens zu einer erhöhten zeitli-\n\nchen Beanspruchung der Gerichte und der Beteiligten führen könne, verfah-\n\nrensökonomische Gesichtspunkte eine erhebliche, unvorhersehbar lange Ver-\n\nzögerung des Prozesses hinsichtlich der übrigen Verfahrensteile aber nicht \n\nrechtfertigen könnten. Dies gelte umso mehr, als das Schwergewicht der Taten, \n\nwegen derer der Angeklagte verurteilt worden sei, von dem Vorabentschei-\n\ndungsverfahren nicht betroffen sei. Insbesondere gebiete die sich aus Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK ergebende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens die \n\nvorgenommene Abtrennung der Verfahrensteile, die von der im Vorabentschei-\n\ndungsverfahren zu klärenden Rechtsfrage betroffen seien, von den Verfah-\n\nrensteilen, die bereits entscheidungsreif seien. Über den entscheidungsreifen \n\nTeil hat der 5. Strafsenat dann gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO entschieden. \n\nbb) Die vom 5. Strafsenat genannten Gründe lassen nach Auffassung \n\ndes Senats auch eine “horizontale“, d.h. denselben Prozeßgegenstand betref-\n\nfende Teilentscheidung des Revisionsgerichts jedenfalls dann zu, wenn - wie \n\nhier - schwerwiegende Interessen des Revisionsführers ein Abweichen von der \n\ngesetzlichen Regel gebieten: Der Angeklagte befindet sich in Haft. Das ange-\n\nfochtene Urteil wurde am 10. Oktober 2002 - also vor einem Jahr und neun \n\nMonaten - verkündet; das Verfahren ist seit dem 28. März 2003 beim Bundes-\n\ngerichtshof anhängig. Durch das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG - auf \n\ndessen zeitlichen Ablauf der Senat nur beschränkten Einfluß hat - hat sich die \n\nEntscheidung über die Revision des Angeklagten schon jetzt um mehr als ein \n\nJahr verzögert. Diese Verzögerung kann - etwa bei der Frage von Vollzugser-\n\nleichterungen (§§ 10 ff. StVollzG) oder der Strafaussetzung (§ 57 StGB) - er-\n\nhebliche Nachteile für den Angeklagten mit sich bringen. Zwar liegt keine pro-\n\nzeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im \n\nRahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlage-\n\nverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ \n\n2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. \n\nArt. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Ge-\n\nbot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, \n\n69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar \n\n2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 \n\nm.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es \n\nzum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - \n\nSchuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des \n\nVorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher \n\nüber den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird eine Entschei-\n\ndung über die Maßregelanordnung treffen, sobald das Vorlageverfahren abge-\n\nschlossen ist. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 353, 354 \n\nZur Befugnis, über Teile einer Revision ausnahmsweise vorab zu entscheiden, \n\nwenn dies wegen des Beschleunigungsgrundsatzes geboten ist. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - LG Essen -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/4-str-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/4-str-85-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:40.633589+00:00"}}