{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"4 StR 85/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. September 2003\n\nin den Strafsachen\n\ngegen\n\n4 StR 85/03\n4 StR 155/03\n4 StR 175/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. Betruges u.a.\n zu 2. schwerer räuberischer Erpressung\n zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nhier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 be-\n\nschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nDie Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt\n\nsich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus\n\ndieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der\n\nTäter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen ei-\n\ngenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher\n\nspezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssi-\n\ncherheit).\n\nDer Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung fest-\n\ngehalten wird.\n\nGründe:\n\nI.\n\nBeim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den revisi-\n\nonsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen\n\nFällen hat der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch\n\nBeschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet\n\nzu verwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. Zur Begründung hat er aus-\n\ngeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil es\n\nan dem erforderlichen \"verkehrsspezifischen Zusammenhang\" zwischen den\n\nabgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten\n\nKraftfahrzeugs fehle.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des General-\n\nbundesanwalts geben dem Senat Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu struktu-\n\nrieren und einzugrenzen (§ 132 Abs. 3 GVG); er hält dies auch für eine Frage\n\nvon grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Senat hat\n\ndie drei Verfahren zur Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 132 GVG\n\nverbunden, um durch die Zugrundelegung verschiedener Fallgestaltungen eine\n\nbreitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.\n\n1. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten A. am 10. Oktober\n\n2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen\n\naus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\n\neingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei\n\nJahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige\n\nKreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällen\n\nmit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte\n\nKreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt:\n\n\"Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen,\ndass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausfüh-\nrung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den\nTatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die\nKammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten\nden Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei\nJahren zu verhängen.\"\n\nZu der - einschlägigen - Vorverurteilung teilt das Landgericht mit, daß\n\nsich der Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tank-\n\nstelle fahren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen\n\nwollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der\n\nAngeklagte in den Pkw des Mittäters, der sodann \"mit Vollgas\" davonfuhr. Das\n\n\"Fluchtfahrzeug\" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem\n\nPolizeifahrzeug gestellt.\n\n2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Ange-\n\nklagten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis\n\nentzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde an-\n\ngewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrer-\n\nlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen\n\n4.00 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit ei-\n\nnem Mittäter zu überfallen und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen\n\nzu erbeuten. Er bedrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich\n\nBargeld aushändigen, entnahm aus einer Schatulle Schmuck und stellte meh-\n\nrere afrikanische Figuren zum Abtransport bereit. Nachdem er die Geschädigte\n\ngefesselt hatte, packte er die Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu\n\nseinem Pkw, wobei ihm der Mittäter beim Abtransport der Beute half. Sodann\n\nfuhr er mit dieser zu seiner Wohnung.\n\nZum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begrün-\n\ndung:\n\n\"Dem Angeklagten C. war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie\ngeschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem\nFahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbege-\nhung benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen\nals ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahr-\nerlaubnis zu entziehen war.\"\n\n3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold\n\nden Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die\n\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet,\n\ndaß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahr-\n\nerlaubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum\n\nHandeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Ha-\n\nschisch, wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte.\n\nNach der Übergabe der letzten Lieferung an ihn wurde der Angeklagte fest-\n\ngenommen. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden\n\n975 g Haschisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegen-\n\nden Rucksack transportierte, sichergestellt.\n\n Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet:\n\n\"Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nsowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiederertei-\nlung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten be-\nnutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als\n\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenver-\nkehr erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so\nschwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist.\"\n\nII.\n\nDie bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB ist\n\nuneinheitlich:\n\n1. Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Ver-\n\nkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren\n\nHandlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-\n\nren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\n\nzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8;\n\nBGH NZV 2003, 199, 200). Dabei wird der Begriff des \"Zusammenhangs\" weit\n\ngefaßt; er wird regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich\n\n\"bei Gelegenheit der Fahrt\" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in\n\nLK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Füh-\n\nren von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässig-\n\nkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10,\n\n11, 13). Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahr-\n\nzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen \"verkehrsspezifi-\n\nschen Gefahrzusammenhang\" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der\n\nTatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03\n\n[S. 3, 7]). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur\n\nFrage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegen-\n\nden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahr-\n\nzeuges \"nicht zwingend\" verlangt, es sei denn, es lägen \"besondere Umstän-\n\nde\" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7 f.]).\n\n a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die\n\nStraftaten \"als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Grün-\n\nden der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der\n\nEigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines\n\nKraftwagens (bediente)\" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt\n\n5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug \"dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert\n\noder überhaupt erst ermöglicht (wurde)\" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR\n\n370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f.\n\n[Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2\n\nStR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tat-\n\norte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstän-\n\nde abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-\n\nRR 2002, 137 [Betrug]).\n\nb) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberi-\n\nschen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zuläs-\n\nsig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt\n\nwurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227\n\n[Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366\n\n[Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die\n\nRezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht\n\nnach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f.,\n\nBeschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Ab-\n\ntransport der Beute]).\n\nc) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäu-\n\nbungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bis-\n\nher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur \"unter ganz beson-\n\nderen Umständen\" solle \"ausnahmsweise\" etwas anderes gelten (vgl. Urteil\n\nvom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-\n\nteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom\n\n29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai\n\n2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).\n\n2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der\n\n1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993\n\n- 1 StR 553/93 (= StV 1994, 314, 315) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der\n\nBegründung aufgehoben, daß \"vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfah-\n\nrerpflichten zu befürchten (sein müssen)\", was das Landgericht nicht festge-\n\nstellt habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte\n\nu.a. abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen\n\nvorzunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erschei-\n\nnung getreten. Die Gefahr künftiger Taten liege auch nicht auf der Hand. Das\n\nLandgericht habe daher \"anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müs-\n\nsen, worauf sich (seine) Besorgnis stütze, daß vom Angeklagten künftig weite-\n\nre Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)\"; das habe es\n\naber nicht getan. Im Beschluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= BGHR\n\nStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffen-\n\ntransports in einem Pkw betraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung\n\nbestätigt: \"Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter\n\nweitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind ...\" (in diesem\n\nSinne\n\nneuestens auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5\n\nStR 289/03). Da es nicht \"Kraftfahrer-Pflicht\" (zu den \"Kraftfahrerpflichten\" vgl.\n\nGeppert in LK aaO § 69 Rdn. 46 f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu\n\nbegehen, muß damit gemeint sein, daß die Belassung der Fahrerlaubnis Ver-\n\nkehrssicherheitsinteressen berühren würde.\n\nIn seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= BGHR StGB\n\n§ 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von\n\nBetäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die cha-\n\nrakterliche Zuverlässigkeit \"in aller Regel\" verneint werden müsse. Damit wer-\n\nde nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie\n\nden Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.\n\nSchließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen,\n\ndaß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-\n\nwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR\n\nStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).\n\n3. Der Senat beabsichtigt, den Anträgen des Generalbundesanwalts je-\n\ndenfalls insoweit zu entsprechen, als sie die Aufhebung der Maßregelaussprü-\n\nche in den angefochtenen Urteilen betreffen, weil es hierzu jeweils an den not-\n\nwendigen Feststellungen für einen vom Senat für erforderlich gehaltenen \"ver-\n\nkehrsspezifischen Zusammenhang\" fehlt. So zu entscheiden, sieht er sich je-\n\ndoch durch die unter II. 1 wiedergegebene Rechtsprechung gehindert. Daß die\n\nbeabsichtigten Entscheidungen möglicherweise mit der unter II. 2 dargestellten\n\nRechtsprechung in Einklang stünden, weil die angefochtenen Urteile insbeson-\n\ndere eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen lassen, stünde der\n\nDivergenz nicht entgegen.\n\nIII.\n\nDer Senat möchte - berechtigte Kritik in der Literatur berücksichtigend\n\n(vgl. etwa Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 104 ff.; Hentschel, Straßenverkehrs-\n\nrecht 37. Aufl. § 69 StGB Rdn. 5; Kulemeier, Fahrverbot [§ 44 StGB] und Ent-\n\nzug der Fahrerlaubnis [§§ 69 ff. StGB], 1991, S. 295 f.; ders. NZV 1993, 212,\n\n214 f.) - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der aus-\n\nufernden (Winkler NStZ 2003, 247, 251), uneinheitlichen und weithin kontu-\n\nrenlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nschärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen ge-\n\nben. Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann für zulässig, wenn\n\naus der Anlaßtat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter\n\nbereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen\n\nInteressen unterzuordnen. Nach Auffassung des Senats sprechen sowohl Ge-\n\nsetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 StGB (1.) als\n\nauch der Wortlaut der Vorschrift (2.) für eine solche restriktive, verfassungs-\n\nkonforme (3.) Auslegung.\n\n 1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der strafgerichtlichen\n\nFahrerlaubnisentziehung.\n\n a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel\n\nder Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB). Sie hat ihre Rechtfertigung im\n\nSicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dient\n\nsie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen,\n\nin denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, \"allgemein\"\n\ndem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen kon-\n\nkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Straf-\n\nsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 4 ff.]). So soll\n\netwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren\n\nschützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch\n\nden Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03;\n\nHanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1). § 69 StGB soll Kraftfahrer, die durch eine\n\nrechtswidrige Tat Anzeichen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen gezeigt haben, vom Straßenverkehr fernhalten (vgl. Geppert in LK aaO\n\n§ 69 Rdn. 2; ders. NStZ 2003, 288 f.; Stange StV 2002, 262, 263). Ergibt die\n\nAnlaßtat keinen konkreten Hinweis darauf, daß der Täter (auch) in Zukunft sei-\n\nne eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs\n\nstellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer\n\nRechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Cha-\n\nrakter einer (Neben-) Strafe.\n\n Dies wird deutlich beim Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in\n\n§ 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung - genau wie § 69 Abs. 1\n\nStGB - daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat \"bei oder im Zusammen-\n\nhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten\n\neines Kraftfahrzeugführers begangen hat\". Die Verwendung eines Kraftfahr-\n\nzeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegenden) allgemeinen Straftat - und\n\ndamit ein in der Straftat zum Ausdruck kommender \"allgemeiner Charakter-\n\nmangel\" - begründet somit für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach\n\n§ 69 Abs. 1 StGB - über § 44 StGB hinausgehend - weiter vorausgesetzte\n\nfehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in einem \"zweiten Prüfungsschritt\"\n\n(s.u. III. 2 a) vom Tatrichter gesondert festzustellen.\n\nb) Die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB stützt den vom Senat ge-\n\nforderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der\n\nSicherheit des Straßenverkehrs:\n\naa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung des Straßenver-\n\nkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) konnte die Fahrerlaubnis nur\n\ndurch die Verwaltungsbehörde entzogen werden. Da sich diese Beschränkung\n\nder Zuständigkeit \"als Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Be-\n\nkämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen\" erwiesen hatte und \"die Feststel-\n\nlungen des Strafverfahrens über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die\n\nUmstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis nutzbar (gemacht werden sollten)\", wurde in § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB\n\na.F. - der inhaltlich mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmt - auch dem\n\nStrafrichter eine Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (als Maß-\n\nregelanordnung) zugewiesen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Geset-\n\nzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BTDrucks. [1. Wahlp.]\n\nNr. 2674 S. 8, 12, 24 f.). Dieser sollte aufgrund des ebenfalls neu eingefügten\n\n§ 111 a StPO - was die Verwaltungsbehörde nicht durfte - \"in dringenden Fäl-\n\nlen\" die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen können (Entwurfsbegründung\n\nS. 8, 16, 24). Grund für die Neuregelung war die \"sprunghaft zugenommene\"\n\nZahl der Verkehrsunfälle und die deshalb erforderlich gewordene \"Hebung der\n\nVerkehrssicherheit auf den Straßen\" (Entwurfsbegründung S. 7, 8; BTDrucks.\n\nNr. 3774 [Bericht des Verkehrsausschusses] S. 1). Ungeeignete Führer von\n\nKraftfahrzeugen sollten mit Hilfe der Neuregelungen wirksam vom Straßenver-\n\nkehr \"ausgeschaltet\" werden.\n\nAus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz, in der darauf hingewie-\n\nsen wird, daß zum Beispiel auch einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen wer-\n\nden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder der das\n\nKraftfahrzeug zum Wegschaffen der Diebesbeute benutzt hat (auch dann stehe\n\ndie Tat \"im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs\", BTDrucks.\n\nNr. 2674 S. 12; s. auch BTDrucks. Nr. 3774 S. 4), hat der 3. Strafsenat in\n\nBGHSt 5, 179, 180 hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis \"nicht auf\n\nVerkehrsverstöße im engeren Sinne\" beschränkt bleiben sollte. Auch charak-\n\nterliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten, könnten zur Entziehung der\n\nFahrerlaubnis führen. Das Gesetz wolle über den eigentlichen Verkehrssiche-\n\nrungszweck hinaus \"den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwor-\n\ntungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch nur gegen\n\nandere Rechtsgüter nachteilig (wirke)\" (BGHSt aaO S. 181).\n\nDiese Rechtsprechung ist die Grundlage dafür, daß die Maßregel in der\n\nPraxis häufig als Mittel zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung angesehen\n\nwird. Daß sie sich auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Sicherung des\n\nStraßenverkehrs von 1952 stützen könne, wird in der Literatur zu Recht\n\nbestritten (vgl. etwa Hartung JZ 1954, 137, 138 f.; s. auch Geppert in LK aaO\n\n§ 69 Rdn. 33 m.w.N.)\n\nbb) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n\n26. November 1964 (BGBl I 921) wurden - als neue Nebenstrafe - das Fahr-\n\nverbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.F.) und der Regelkatalog des § 69 Abs. 2\n\nStGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.F.) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Zur Be-\n\ngründung des Fahrverbots heißt es in dem Gesetzesentwurf, daß es \"für die\n\nHebung der Verkehrssicherheit ... wichtig (sei), nicht nur die ungeeigneten\n\nKraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejenigen, die lediglich in vorwerf-\n\nbarer Weise versagt haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können,\n\ndas mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)\" (BTDrucks.\n\nIV/651 S. 12). Im Hinblick auf den erforderlichen Eignungsmangel (\"unter dem\n\nGesichtspunkt der Verkehrssicherheit\", BTDrucks. aaO) bei der Entziehung der\n\nFahrerlaubnis wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewie-\n\nsen, daß die Maßnahme keine Strafe sei und für sie nicht die Schwere des Un-\n\nrechts und der Schuld, sondern die Größe der vom Täter für den Verkehr aus-\n\ngehenden Gefahren maßgebend sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts,\n\ndaß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für den Eignungsmangel herangezo-\n\ngen werden müßten und daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden\n\nwerde. Es gehe bei ungeeigneten Fahrzeugführern nicht darum, eine zusätzli-\n\nche Strafe zu verhängen, d.h. deren komplexe Wirkungen durch Vergeltung\n\ndes schuldhaft begangenen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general-\n\noder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Es komme vielmehr darauf an,\n\nohne Rücksicht auf Unrecht und Schuld den ungeeigneten Fahrzeugführer so\n\nlange aus dem Kraftverkehr auszuschalten, wie er voraussichtlich dessen An-\n\nforderungen nicht gewachsen sein werde. Dies sei eine unabdingbare Forde-\n\nrung der Verkehrssicherheit. Als Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob die\n\nstrafgerichtliche Entziehung im Einzelfall geboten sei, kämen nur die begange-\n\nne Tat und darüber hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der Persönlich-\n\nkeit des Täters in Betracht, \"die mit der Tat irgendwie zusammenhängen\"\n\n(BTDrucks. IV/651 S. 16, 17).\n\nDie Einfügung des Regelkatalogs (§ 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhalt-\n\nlich § 69 Abs. 2 StGB entspricht) wurde als \"bedeutsame Fortentwicklung des\n\ngeltenden Rechts\" damit begründet, daß es unbestreitbare Erfahrungstatsa-\n\nchen gebe, \"daß bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein\n\ndie Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr\n\nungeeignet\". Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Rich-\n\nter \"einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich\n\neine festere Führung durch das Gesetz\". Die Vorschrift sei auch deshalb wich-\n\ntig, weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab er-\n\nkennen lasse, der für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde\n\nliege (BTDrucks. IV/651 S. 17 f.).\n\ncc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Siche-\n\nrung des Straßenverkehrs am 2. Januar 1965 dürfte die Entscheidung BGHSt\n\n5, 179 ff. überholt sein, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) ande-\n\nre Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze. Aus den Gesetzesmateriali-\n\nen läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der\n\n\"begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal- und ver-\n\nkehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergän-\n\nzung (erfahren sollte)\" (BTDrucks. IV/651 S. 15; s. auch S. 12, 16, 19). Im Hin-\n\nblick auf die Auslegung des Merkmals der \"Ungeeignetheit\" zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen belegen die Gesetzesmaterialien, daß diese am Regelkatalog\n\ndes § 69 Abs. 2 StGB zu messen ist. Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht\n\naufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom\n\n14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.\n\n 2. Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB.\n\na) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, der\n\nwegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem\n\nFühren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft-\n\nfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird,\n\nweil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die Fahr-\n\nerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeu-\n\ngen ungeeignet ist.\n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Tatrichter somit (worauf auch\n\nin den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen wird: BTDrucks. Nr.\n\n2674 S. 12; BTDrucks. IV/651 S. 17) zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er\n\nhat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang\n\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten ei-\n\nnes Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu ent-\n\nscheiden, ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten ist\n\nes grundsätzlich unzulässig, schon aus der Tat auf die Ungeeignetheit zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen zu schließen.\n\nb) Die bisherige Rechtsprechung trennt - wie auch die der Anfrage\n\nzugrunde gelegten Fälle zeigen (... Er ist ... zum Tatort gefahren ... Damit hat\n\ner sich ... als ungeeignet erwiesen ...) - zumeist nicht beide Voraussetzungen.\n\nBei Straftaten, die der Täter \"unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\n\nzeugführers\" begangen hat, ist dies in der Regel unproblematisch, weil sich die\n\nBeeinträchtigung der Belange der Verkehrssicherheit durch den Täter aus dem\n\nUmstand der Tatbegehung ergeben wird, ohne daß dies eingehender Erörte-\n\nrung bedarf. Die Rechtsprechung schließt aber auch aus dem \"Zusammen-\n\nhangs-\" Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen, weil sie - mit BGHSt 5, 179, 181 - davon ausgeht, daß\n\ndas Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will,\n\nwenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit nachtei-\n\nlig wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können,\n\ndie Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Füh-\n\nrung eines Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Straftat von bestimmter\n\nSchwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaß-\n\nregel erhalten hätte (so zutreffend BGHSt 7, 165, 173).\n\nc) Die weite Auslegung des Begriffs des \"Zusammenhangs\" (oben II. 1)\n\nführt in Verbindung mit der nicht für erforderlich gehaltenen Trennung zweier\n\nPrüfungsschritte dazu, daß die Rechtsprechung die strafgerichtliche Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis etwa auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraft-\n\nfahrzeug lediglich betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit einge-\n\nsetzt wird (BGHSt 5, 179, 181 [Zechpreller!]) oder wenn sich der Täter den Be-\n\nsitz des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat (BGHSt 17, 218,\n\n220). Diese Judikatur wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen als gegen\n\nden Wortlaut des Gesetzes verstoßend kritisiert (vgl. nur Geppert in LK aaO\n\n§ 69 Rdn. 40; Kulemeier NZV 1993, 212, 214 jeweils m.w.N.). Daß ein Betrü-\n\nger, der ein Kraftfahrzeug deliktisch erwirbt, deshalb zum Führen von Kraft-\n\nfahrzeugen sein soll, ist auch kaum nachvollziehbar.\n\n3. Verfassungskonforme Auslegung.\n\nEine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB\n\nauf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange\n\nerscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten\n\nStraßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem ver-\n\nfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit ange-\n\nzeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003,\n\n199, 200). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in\n\ndie Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazu\n\nführt, daß die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben wer-\n\nden muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem Straftäter kann sie dessen\n\nResozialisierung nachhaltig stören. Vor diesem Hintergrund hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaub-\n\nnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel (nur)\n\ndann als gegeben erachtet, \"wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der\n\nAllgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen ei-\n\ngenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder\n\nBeeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen\" (Beschluß vom 20. Juni\n\n2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378, 2380). Wenn dieser Gesichtspunkt\n\nfür die umfassende Prüfung der Ungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde\n\ngilt, ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maß-\n\nregel nach § 69 StGB Anwendung finden soll (vgl. Hentschel, Trunkenheit -\n\nFahrerlaubnisentzug - Fahrverbot 9. Aufl. [2003] Rdn. 601).\n\nIV.\n\n1. Nach Auffassung des Senats besteht daher - entgegen bisheriger\n\nRechtsprechung und anders als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB\n\naufgeführten Taten - keine \"regelmäßige\" Ungeeignetheit zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bei allgemeinen Straf-\n\ntaten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-\n\nfahrzeugs begangen hat. Aus der Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich der\n\nTäter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (in\n\ndiesem Sinne auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl.\n\nOVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Hentschel,\n\nStraßenverkehrsrecht aaO § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dazu bedarf es noch\n\nnicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muß aber die Bereitschaft gezeigt\n\nhaben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hin-\n\nwegzusetzen. Dies muß bei einer im Urteil vorzunehmenden Gesamtwürdigung\n\nvon Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt wer-\n\nden.\n\n2. Für die Fälle, die der Anfrage zugrunde liegen, ergibt sich hieraus fol-\n\ngendes:\n\na) Die Begehung von Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der\n\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht die Ungeeignetheit zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen. Allerdings könnte das Verhalten des Angeklagten\n\nbei einer der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Betrugstaten (riskante\n\nFluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben,\n\ndaß der Angeklagte (dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl.\n\nBGHSt 10, 333, 335 f.) bereit ist, sich über Belange der Verkehrssicherheit\n\nhinwegzusetzen. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung.\n\nb) Der Raubüberfall auf die Tierärztin gegen 4.00 Uhr morgens unter\n\nBenutzung des Kraftfahrzeugs zum Abtransport der auffälligen Beute mit gela-\n\ndener Schußwaffe könnte auf die charakterliche Ungeeignetheit des Ange-\n\nklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen hinweisen, wenn - aufgrund weiterer\n\naufzuklärender Umstände - die konkrete Gefahr bestand, daß er sich einer\n\nKontrolle oder Verfolgung unter Mißachtung der Verkehrsinteressen anderer\n\nentzogen hätte. Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden - Gesamtwürdi-\n\ngung insbesondere der Täterpersönlichkeit.\n\nc) Der Transport erheblicher Mengen leicht zu entdeckenden Rausch-\n\ngifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die Gefahr hindeuten, daß sich der\n\nAngeklagte bei einer Kontrolle über die Sicherheit des Straßenverkehrs hin-\n\nwegsetzen würde. Die Festnahmesituation könnte jedoch gegen eine derartige\n\nBereitschaft des Angeklagten sprechen. Da hierzu nähere Feststellungen feh-\n\nlen, müßten diese nachgeholt werden.\n\nV.\n\nDurch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheits-\n\nlücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder\n\nbestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber\n\n- anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\n\numfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42;\n\n80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb darf sie auch eine abgeur-\n\nteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Un-\n\ngeeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten\n\nSachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen (vgl. BVerwG NZV\n\n1988, 37; 1989, 125 f.; 1996, 292; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 3\n\nStVG Rdn. 29 m.w.N.).\n\nVI.\n\nNach alledem erscheint dem Senat eine restriktivere und vorhersehbare-\n\nre Handhabung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt.\n\nEr fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob an dem Anfragetenor ent-\n\ngegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/4-str-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":26},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/4-str-85-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:27.779001+00:00"}}