{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__83-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"4 StR 83/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 83/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 9. Juli 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft,\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der schweren räuberischen Erpressung\n\nschuldig ist,\n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der \"gemeinschaftlichen räuberi-\n\nschen Erpressung\" für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von\n\n13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2003, die durch die Ge-\n\ngenerklärung im Schriftsatz des Verteidigers vom 11. März 2003 nicht entkräf-\n\ntet werden. Der Senat ändert jedoch den Schuldspruch, da die vom Landge-\n\nricht zu Recht angenommene Qualifikation der Tat nach § 255 i.V.m. § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB im Schuldspruch ihren Ausdruck finden muß. Da-\n\ngegen bedarf es der Angabe der Tat als \"gemeinschaftlich\" im Schuldspruch\n\nnicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24 und 25).\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Bemessung der\n\nnahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB und nur\n\nzwei Jahre unter dem Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 Halbs. 1\n\nStGB) liegenden Freiheitsstrafe hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht\n\nstand; auf die mit diesem Ziel erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es\n\ndeshalb nicht an. Die Strafe ist auch unter Berücksichtigung der strafschärfen-\n\nden Gesichtspunkte unverhältnismäßig hoch. Die aufgeführten strafschärfen-\n\nden Gesichtspunkte können gegen den Angeklagten zwar eine Strafe im mittle-\n\nren Bereich des Strafrahmens rechtfertigen; sie lassen aber die ausgeworfene\n\nStrafe von 13 Jahren nicht mehr als einen gerechten Schuldausgleich für die\n\nBeteiligung des Angeklagten an der Tat, die die Strafkammer in demselben\n\nVerfahren gegen die beiden Mittäter, die den Raubüberfall unmittelbar ausge-\n\nführt haben, mit Freiheitsstrafen von \"nur\" drei Jahren und neun Monaten bzw.\n\nvier Jahren angemessen geahndet hat, erscheinen. Hinzu kommt, daß das\n\nLandgericht dem Angeklagten, indem es zu seinem Nachteil berücksichtigt hat,\n\nohne ihn \"hätte die Tat nicht erfolgreich durchgeführt werden können\" (UA 42),\n\nim Ergebnis rechtsfehlerhaft anlastet, daß er die Tat überhaupt als Mittäter be-\n\ngangen hat. Zudem kann ein zulässiger Strafschärfungsgrund auch nicht darin\n\ngefunden werden, daß der Angeklagte \"geschickt die Wahrscheinlichkeit mini-\n\nmierte, selbst überführt zu werden\", indem er die Tatausführung so plante, daß\n\ner selbst nicht persönlich am Tatort in Erscheinung trat.\n\nÜber die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Dabei wird der\n\nTatrichter Gelegenheit haben, erneut der Frage nachzugehen, welches Ge-\n\nwicht der Verstrickung der übrigen Tatbeteiligten durch den Angeklagten zu-\n\nkommt, und in diesem Zusammenhang zu prüfen, in welchem Maße die beiden\n\nMittäter, die gut drei Wochen später einen weiteren Raubüberfall ohne jede\n\nBeteiligung des Angeklagten durchführten, bereits tatgeneigt waren.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/4-str-83-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/4-str-83-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:03.878629+00:00"}}